Entscheidungsdatum: 19.04.2011
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2009 - 23 Sa 2149/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin des Beklagten die Herausgabe des Versicherungsscheins über eine von dieser zugunsten des Beklagten zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung verlangen kann.
Der Beklagte ist 1962 geboren. Er war vom 1. Februar 2000 bis zum 28. Februar 2005 bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der B GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin), beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin schloss auf der Basis eines „Kollektiv-Vertrages“ ua. für den Beklagten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Direktversicherung bei der L a.G. (künftig: LV) ab. Die Beiträge wurden von der Insolvenzschuldnerin abgeführt.
In dem von der LV ausgestellten Versicherungsschein, von dem auch eine „Kopie für den Arbeitnehmer“ hergestellt wurde, ist als Versicherungsnehmer die Insolvenzschuldnerin bezeichnet und als versicherte Person der Beklagte angegeben. Ferner heißt es dort auszugsweise:
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„… |
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Für diese Versicherung gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages. Der gesamte Geschäftsverkehr wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der L abgewickelt. |
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Vertragsgrundlagen zur Rentenversicherung |
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Vertragsdaten |
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… |
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Rentengarantiezeit |
10 Jahre |
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… |
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Aufschubzeit |
22 Jahre |
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… |
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Leistungsbeschreibung |
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Die erste Rente wird fällig, wenn die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn (Ablauf der Aufschubzeit) erlebt. Die Rente wird lebenslänglich, mindestens für die unabhängig vom Erleben garantierte Laufzeit der Rente … gezahlt. … |
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Bezugsrechtsverfügung für Direktversicherungen |
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(widerruflich) |
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Auf die Versicherungsleistung wird der versicherten Person sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. |
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Im Todesfall ist die Versicherungsleistung in nachfolgender Reihenfolge zu zahlen an: |
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a) |
die von der versicherten Person der LV benannte Person |
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b) |
den Ehegatten, mit dem die versicherte Person bei ihrem Tode in gültiger Ehe verheiratet war, |
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c) |
die ehelichen und die diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der versicherten Person zu gleichen Teilen, |
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d) |
die Erben der versicherten Person. |
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Das Bezugsrecht ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich. Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, |
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alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, d.h., |
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sie hat das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder |
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sie hat das 35. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden, |
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… |
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Besondere Bedingung für die Direktversicherung |
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Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden sind. |
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…“ |
In Hinweisen der LV „zu Ihrem Versicherungsvertrag“ heißt es ua.:
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„… |
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3. |
Willenserklärungen müssen an die LV schriftlich gerichtet werden (zu Einzelheiten vergleichen Sie bitte die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen). |
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…“ |
§ 8 des Kollektiv-Vertrages lautet:
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„§ 8 Vorzeitiges Ausscheiden |
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1. |
Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so meldet der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene Versicherung ab. Mit Zugang der Abmeldung beim Versicherer wandelt sich die Versicherung zum Ende des beim Ausscheiden, frühestens aber zum Ende des bei Zugang der Abmeldung laufenden Monats in eine beitragsfreie um, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind. Andernfalls erlischt die Versicherung. |
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2. |
Hat die versicherte Person keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, so hat der Arbeitgeber mit der Abmeldung zu bestimmen, ob er |
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a) |
der versicherten Person ganz oder teilweise |
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den Anspruch auf die Versicherungsleistung, |
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unter Kündigung der Versicherung das freiwerdende Deckungskapital überlässt, |
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b) |
unter Kündigung der Versicherung |
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Anspruch auf das freiwerdende Deckungskapital erhebt, |
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das freiwerdende Deckungskapital bei der Beitragszahlung verrechnen will. |
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3. |
Überläßt der Arbeitgeber der ausscheidenden Person den Anspruch auf die Versicherungsleistung, so kann die versicherte Person diese Versicherung innerhalb von 3 Monaten ab Wirksamwerden der Abmeldung ohne Gesundheitsprüfung als Einzelversicherung zu dem tariflich vorgesehenen Beitrag fortsetzen, vorausgesetzt, daß der einzelvertraglich hierfür vorgesehene Mindestbeitrag bzw. die Mindestversicherungssumme erreicht wird. |
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4. |
Hat die versicherte Person eine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und scheidet sie aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so überläßt der Arbeitgeber, wenn er die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes verlangt, der versicherten Person die Rechtsstellung zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. Im übrigen finden die Bestimmungen der Ziff. 3 sinngemäß Anwendung. |
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5. |
Die Wirkungen der Abmeldung nach Ziff. 1 treten nicht ein, wenn die Fortsetzung der Versicherung vorher vereinbart worden ist und der Fortsetzungsbeitrag rechtzeitig gezahlt wird.“ |
Im Übrigen lagen der Versicherung „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung“ zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
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„… |
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§ 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? |
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1. |
Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, daß uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. |
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… |
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§ 13 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? |
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1. |
Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvertreter sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. |
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… |
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§ 14 Wer erhält die Versicherungsleistungen? |
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1. |
Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tode kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. |
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2. |
Sie können ausdrücklich bestimmen, daß der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. |
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3. |
Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (vgl. Absatz 1 und 2) sind erst dann wirksam, wenn Sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. |
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Das gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. |
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…“ |
Unter dem 3. April 2005 übersandte die Insolvenzschuldnerin mit Anschreiben ihres Geschäftsführers dem Beklagten den Versicherungsschein. Im Anschreiben heißt es:
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„… |
o.g. Versicherung übergebe ich Ihnen zur weiteren Verwendung. |
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…“ |
Mit Beschluss vom 30. März 2006 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Wirkung vom selben Tag das Insolvenzverfahren. Es bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser widerrief gegenüber dem Beklagten das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung und forderte ihn auf, den Versicherungsschein im Original herauszugeben. Gegenüber der Versicherung kündigte der Kläger den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Dies machte die LV von der Vorlage des Versicherungsscheins abhängig.
Der Kläger hat sein Verlangen auf Herausgabe des Versicherungsscheins im vorliegenden Verfahren weiter verfolgt und die Ansicht vertreten, die Rechte aus der Versicherung gehörten zur Masse.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Versicherungsschein zu der Direktversicherung bei der L a.G., Versicherungsnummer:, erstellt am 7. Juni 2000, im Original herauszugeben. |
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgebracht, der Kläger sei nicht berechtigt, die Rechte aus der Versicherung geltend zu machen. Die Lebensversicherung beruhe auf Entgeltumwandlung, so dass er eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben habe. Zudem stünden ihm aufgrund der Übergabe des Versicherungsscheins die Rechte aus der Versicherung zu. Jedenfalls verstoße das Herausgabeverlangen gegen Treu und Glauben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts stattgegeben. Der Beklagte ist nach § 985 BGB verpflichtet, den Versicherungsschein an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz an dem Versicherungsschein iSv. § 986 BGB.
I. Nach § 952 BGB ist der Gläubiger der Versicherungsleistungen Eigentümer des Versicherungsscheins. Gläubiger der Versicherungsleistungen ist die Insolvenzschuldnerin. Deren Rechte übt nach § 80 Abs. 1 InsO der Kläger als Insolvenzverwalter aus. Er ist daher berechtigt, den aus dem Eigentum folgenden Herausgabeanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.
1. Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers eine Direktversicherung ab, ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zum Versicherer (Versicherungsverhältnis, Deckungsverhältnis) einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) andererseits zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich unabhängig von den im Arbeitsverhältnis bestehenden Verpflichtungen allein nach dem Versicherungsvertrag (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32; vgl. auch BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). Daher kann der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrnehmen, soweit er als Versicherungsnehmer Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist. Er kann damit ein nach dem Versicherungsvertrag widerrufliches Bezugsrecht widerrufen. Er kann auch den Versicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert in Anspruch nehmen. Soweit die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zustehen, ist er nach § 952 BGB Eigentümer des Versicherungsscheins (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 10 mwN; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1). Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz des Arbeitgebers, da der Verwalter nach § 80 Abs. 1 InsO in die Rechtsposition des Arbeitgebers eintritt. Das Eigentum am Versicherungsschein steht der Masse zu, wenn nach der versicherungsrechtlichen Lage der Arbeitgeber berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, aaO). Weitergehende Rechte aus § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter dagegen nicht herleiten (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 31/07 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1b Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 10).
Für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welche Befugnisse dem Arbeitgeber - und in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Verwalter - im Versorgungsverhältnis zum Arbeitnehmer zustehen. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber - und in der Insolvenz des Arbeitgebers der Verwalter - aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies arbeitsrechtlich im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Im Versorgungsverhältnis können jedoch Ansprüche des Arbeitnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche entstehen (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).
2. Danach steht im Streitfall das Eigentum an dem Versicherungsschein der Insolvenzschuldnerin und daher der Masse zu. Nach der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der LV bestehenden Rechtslage war die Insolvenzschuldnerin trotz der Übersendung des Versicherungsscheins an den Beklagten weiterhin als Versicherungsnehmerin Inhaberin der Rechte aus dem Versicherungsvertrag und damit nach § 952 BGB auch Eigentümerin des Versicherungsscheins. Aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (§ 80 Abs. 1 InsO) ist der Kläger daher berechtigt, nach der Insolvenzeröffnung den aus dem Eigentum resultierenden Anspruch auf Herausgabe des Versicherungsscheins nach § 985 BGB zugunsten der Masse geltend zu machen.
a) Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Beklagten entgegen seiner Auffassung nicht deshalb zu, weil die Insolvenzschuldnerin Treuhänderin für ihn gewesen wäre. Ein Treuhandverhältnis bestand nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Rentenanwartschaft arbeitsvertraglich unverfallbar wäre oder der Direktversicherung eine Entgeltumwandlung zugrunde läge (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9). Es kann daher dahinstehen, ob eine derartige Fallgestaltung vorliegt.
b) Die Insolvenzschuldnerin hat die Rechte aus dem Versicherungsvertrag und damit die Position als Versicherungsnehmerin nicht wirksam nach § 398 BGB an den Beklagten abgetreten.
aa) Allerdings hat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Versicherungsschein an den Beklagten „zur weiteren Verwendung“ übersandt. Das Landesarbeitsgericht hat darin eine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gesehen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte eine Verfahrensrüge mit der Begründung erhebt, das Landesarbeitsgericht habe der Erklärung zu Unrecht eine andere Bedeutung beigemessen, greift die Rüge schon aus diesem Grund nicht durch.
bb) Diese Abtretungserklärung ist jedoch, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam.
Nach dieser Bestimmung ist eine Abtretung „erst dann wirksam“, wenn sie gegenüber der Versicherung schriftlich angezeigt worden ist. Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Regelung bestehen keine Bedenken nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie hält einer Inhaltskontrolle sowohl nach § 309 Nr. 13 BGB als auch nach § 307 BGB stand (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften im früheren AGB-Gesetz: BGH 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97 - zu C II 2 der Gründe, NJW 1999, 1633). Unterbleibt die schriftliche Anzeige, ist die Abtretung absolut - nicht nur im Verhältnis zum Versicherer - unwirksam (vgl. BGH 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97 - zu B II der Gründe, aaO). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist eine schriftliche Anzeige der Abtretungserklärung gegenüber der LV nicht erfolgt. Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; der Senat ist daher an sie gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).
c) Zugunsten des Beklagten ist auch kein unwiderrufliches Bezugsrecht entstanden, das die Rechte der Insolvenzschuldnerin im Verhältnis zu der LV einschränken könnte.
Nach der im Versicherungsschein enthaltenen Regelung über das Bezugsrecht steht dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer - und damit auch dem Kläger als Insolvenzverwalter - die Möglichkeit zu, das Bezugsrecht zu widerrufen, soweit die versicherte Person - also der Beklagte als früherer Arbeitnehmer - die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Gleiches ergibt sich aus § 8 des Kollektiv-Vertrages. Die vertraglichen Regelungen nehmen die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes über die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften in Bezug. Der Beklagte hat keine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Da die Versorgungszusage dem Beklagten vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde, richtet sich die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nach § 30f Abs. 1 BetrAVG iVm. § 1b BetrAVG. Die dort geregelten Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit liegen nicht vor.
aa) § 1b Abs. 5 BetrAVG, nach dem bei Entgeltumwandlung die erworbenen Anwartschaften sofort unverfallbar sind, findet nach § 30f Abs. 1 Satz 2 BetrAVG im Streitfall keine Anwendung, da die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurde. Es kann daher offenbleiben, ob die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt ist.
bb) Die Versorgungszusage ist auch nicht - wie es § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG verlangt - deshalb gesetzlich unverfallbar, weil der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 35. Lebensjahr vollendet hatte und die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre oder bei mindestens 12jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder bestand die Versorgungszusage zehn Jahre noch das Arbeitsverhältnis zwölf und die Versorgungszusage drei Jahre.
cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen von § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG nicht vor. Danach bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet hat. Hier hat die Versorgungszusage nicht mindestens fünf Jahre bestanden. Eine Versorgungszusage „besteht“ in diesem Sinne nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Während des Arbeitsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten galt die Zusage jedoch lediglich vier Jahre und neun Monate. Darauf, dass der Versicherungsvertrag länger bestanden hat, kommt es nicht an.
II. Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz an dem Versicherungsschein nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Es kann insoweit zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass sich die Insolvenzschuldnerin unabhängig von der gesetzlich noch nicht eingetretenen Unverfallbarkeit durch die Übersendung des Versicherungsscheins gegenüber dem Beklagten verpflichtet hatte, das Bezugsrecht nicht zu widerrufen. Das hat wegen der gebotenen Trennung der Rechtslage im Versicherungsverhältnis von der Rechtslage im Versorgungsverhältnis keine Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Versorgungsverhältnis gegen den Arbeitgeber, seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur in bestimmter Weise auszuüben, führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis unmittelbar Rechte zustehen. Das Eigentumsrecht am Versicherungsschein und damit auch der daraus folgende Herausgabeanspruch beruhen auf der versicherungsvertraglichen Rechtslage. Aus dem Versorgungsverhältnis kann sich daher kein Recht zum Besitz ergeben, das dem Herausgabeanspruch entgegengehalten werden könnte.
Schadensersatzansprüche des Beklagten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl |
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Zwanziger |
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Schlewing |
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Schmidt |
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Wischnath |