Entscheidungsdatum: 20.07.2010
1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen .
2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht .
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die monatliche Miete beläuft sich auf 337,80 €. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar danach widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Die Klägerin begehrt die zurückgebuchten Mieten - insgesamt 1.013,40 € - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die vertraglichen Ansprüche könne die Klägerin lediglich die Insolvenzquote erhalten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung stehe ihr nicht zu, weil die Beklagte keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt habe. Den Anspruch auf Zahlung der Mieten für Oktober bis Dezember 2007 habe die Beklagte ebenso wenig befriedigen dürfen wie andere offene Gläubigerforderungen. Falls sich die Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen der Schuldnerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, könne die Klägerin daraus nichts herleiten. Da der Insolvenzverwalter und der Treuhänder gesetzlich verpflichtet seien, die Masse zu sichern, liege in dem Verhalten der Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte sei auch nicht ungerechtfertigt bereichert; Rechtsgrund seien die Vorschriften der §§ 21, 22 InsO.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung zwar nicht stand; das Berufungsurteil ist indes aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten.
1. Allerdings steht die Begründung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
Für das Lastschriftverfahren in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens hat sich - zunächst auf dem Gebiet des Bankrechts - trotz vereinzelter Warnungen gerade wegen der Auswirkungen im Insolvenzrecht (Canaris WM 1980, 354, 361 ff) die Genehmigungstheorie durchgesetzt (erstmals in BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; weiter BGHZ 144, 349, 353 f; 162, 294, 303; 167, 171, 174; 177, 69, 74). Danach erlangt der Gläubiger aufgrund der Einziehungsermächtigung keinerlei Rechte (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 57 Rn. 31). Der Schuldner ermächtigt ihn auch nicht zu Verfügungen über sein Konto; er gestattet ihm nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (van Gelder, aaO Rn. 43). Der Gläubiger hat auch nach der Einlösung der Lastschrift nur seinen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser ist erst erfüllt, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch Widerspruch die Leistung nicht mehr entziehen kann (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175). Dies ist erst der Fall, wenn der Schuldner die Lastschriftbuchung genehmigt oder die Genehmigung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts (Zahlstelle) wirksam fingiert wird.
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.
2. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich der Umsetzung der Genehmigungstheorie für das Insolvenzrecht durch den erkennenden Senat nicht angeschlossen, weil er um die Akzeptanz des einfachen und kostengünstigen, deswegen auch massenhaft (im Jahr 2008 sollen 7,082 Milliarden Lastschriftvorgänge gebucht worden sein, vgl. Burghardt/Wegmann NZI 2009, 752) Anwendung findenden (Einzugsermächtigungs-)Lastschriftverfahrens fürchtet: Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stünden innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner; wenn dieser mit einem nicht durch sachliche Gründe unterlegten Widerspruch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begehe, gelte dies auch für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGHZ 177, 69, 76 Rn. 19).
3. Ob durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355) die Genehmigungstheorie obsolet geworden ist, braucht der erkennende Senat aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden, weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat und dieses keine Rückwirkung entfaltet.
4. Auch aus der Sicht des erkennenden Senats führt die in der Praxis zu beobachtende schematische Nichtgenehmigung von Lastschriften durch (vorläufige) Insolvenzverwalter/Treuhänder teilweise zu sozial unerwünschten Ergebnissen. Dies gilt insbesondere für die Versagung der Genehmigung in Bezug auf die Einziehung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, etwa die Mieten und die Kosten der Energie- und Wasserversorgung. Selbst wenn der Schuldner nicht der Gefahr ausgesetzt sein sollte, wegen des Widerspruchs gegen die im Wege der Lastschrift eingezogene Forderungen seine Wohnung zu verlieren (vgl. Grote ZInsO 2009, 9, 12; Foerste ZInsO 2009, 646 einerseits; Dawe ZVI 2007, 549, 551; Frind ZinsO 2008, 1357, 1362 f andererseits) oder eine Stromsperre hinnehmen zu müssen (vgl. auch hierzu Grote ZInsO 2009, 9, 13), so kann durch damit zusammenhängende Forderungen sein wirtschaftlicher Neuanfang belastet werden, den die nach Ablauf der "Wohlverhaltensphase" auszusprechende Restschuldbefreiung gewährleisten soll (so mit Recht AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f).
5. Der Senat hat im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung angenommen und die Verweigerung der Genehmigung seitens des Verwalters deshalb als wirkungslos betrachtet (BGHZ 174, 84, 97 f Rn. 32 ff). Teilweise spricht man sich dafür aus, diesen Rechtsgedanken ausdehnend anzuwenden, um die Möglichkeit des Verwalters zum "Widerspruch" einzudämmen (so etwa KG NZI 2009, 179, 180; OLG Koblenz WM 2010, 450, 452; v. Gelder, Festschrift für Kümpel S. 131, 139; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1357; Knees/Kröger ZInsO 2006, 393; G. Fischer WM 2009, 629, 632 ff; ablehnend demgegenüber OLG Köln ZIP 2009, 232, 234 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 113; OLG Düsseldorf ZInsO 2009, 1956, 1958 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 613 und Jungmann WuB II C. § 64 GmbHG 2.09; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067). Da es fraglos auch unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
6. Solange die beteiligten Verkehrskreise sich auf die Geltung der Genehmigungstheorie verlassen können (und müssen), ist diese auch zur Grundlage einer Folgenbegrenzung zu nehmen. Dazu geeignet ist die nachfolgend unter a) bis g) dargestellte Lösung. Andere Lösungswege - insbesondere über die sogenannte Fußstapfentheorie - sind nicht gangbar und werden auch vom XI. Zivilsenat nicht weiter verfolgt.
a) In der Insolvenz natürlicher Personen hat der Insolvenzverwalter - ebenso der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren - nicht die Rechtsmacht, auf pfändungsfreies Vermögen (sogenanntes Schonvermögen) des Schuldners zuzugreifen (BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZIP 2008, 1685; ähnlich Foerste ZInsO 2009, 646). Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, und § 80 Abs. 1 InsO, dem zufolge das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nicht betroffen ist. Welche Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, folgt aus den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften. Anzuknüpfen ist insbesondere an die §§ 850c und § 850i ZPO, die Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und sonstige Vergütungen gewährleisten, sowie § 850k ZPO (seit dem 1. Juli 2010: § 850l ZPO n.F.), wonach ein vergleichbarer Schutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen besteht.
Die zuletzt genannte Vorschrift - der naturgemäß bei Lastschriftbuchungen besondere Bedeutung zukommt - ist zwar in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht genannt. Dabei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Die bisherigen Verweisungen in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nach dem gesetzlichen Regelungsplan nicht erschöpfend, so dass in der Insolvenz auch ohne ausdrückliche Verweisung diejenigen Pfändungsschutzvorschriften, deren Anwendung nach ihrem Sinn und Zweck geboten ist, auch anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293, 294 f Rn. 10 ff). Angesichts des Zwecks der Vorschrift des § 850k ZPO, dem Schuldner das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern (dazu sogleich Näheres unter b), ist ihre Anwendung in der Insolvenz nicht zweifelhaft (Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850k Rn. 1). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1707), das am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbar ist, stillschweigend ausgegangen. Denn in Art. 3 dieses Gesetzes wurde § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dahin geändert, dass die §§ 850g bis 850l ZPO n.F. in Bezug genommen werden, und nach der Entwurfsbegründung ist nicht erkennbar, dass mit der ausdrücklichen Inbezugnahme von § 850l ZPO n.F. (bisher § 850k ZPO) eine sachliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/6715 S. 15, 21).
b) Die Bestimmung des § 850k ZPO bezweckt, das Arbeitseinkommen auch dann in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO zu schützen, wenn das Einkommen bereits auf das Schuldnerkonto überwiesen worden ist. Für diesen Schutz besteht ein Bedürfnis, weil der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO erlischt, sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat. Ohne eine zusätzliche Schutzvorschrift könnte der auf das Schuldnerkonto überwiesene Lohn weggepfändet und dem Schuldner somit die Lebensgrundlage entzogen werden (BGHZ 170, 236, 239 Rn. 12; AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850k Rn. 1; vgl. ferner BT-Drucks. 16/7615 S. 10). Dem Schuldner kann im Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-)verfahren die Berufung auf § 850k ZPO umso weniger versagt werden, als er im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren durch § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO geschützt würde.
c) Allerdings setzt die Unpfändbarkeit nach § 850k ZPO grundsätzlich eine Freistellung vom Pfändungsbeschlag durch das Vollstreckungsgericht voraus, an der es im Insolvenzverfahren in aller Regel - so auch hier - fehlt. Dies hindert jedoch nicht die Anwendung des dem § 850k ZPO innewohnenden Rechtsgedankens. Zu § 850b ZPO hat der erkennende Senat angenommen, dass die dort genannten bedingt pfändbaren Bezüge auch ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts in dem der Billigkeit entsprechenden Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Darüber hat das mit der Sache befasste Prozessgericht zu entscheiden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 aaO S. 295 f Rn. 13 ff). Dann kann spiegelbildlich hierzu auch entschieden werden, dass ein Bankguthaben in bestimmter Höhe ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts unpfändbar ist.
Im Vorfeld der Verfahrenseröffnung hat der Schuldner regelmäßig auch gar nicht die tatsächliche Möglichkeit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeizuführen. Wird dem Schuldner nur der unpfändbare Teil seines Arbeitslohns überwiesen (weil der Lohnanspruch gepfändet ist), ist im Allgemeinen nicht zu erwarten, dass ein Gläubiger nun auch noch in das Konto pfändet; eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre aussichtslos.
d) Bei dem im Streitfall auf das Konto der Schuldnerin geflossenen Wohngeld handelt es sich um laufende Sozialleistungen, die nach § 55 SGB I geschützt sind. Diese Vorschrift enthält eine echte Unpfändbarkeitsbestimmung (BGHZ 162, 349, 353), die keinen Schuldnerantrag voraussetzt (BGHZ 170, 236, 240 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263). Dieser Schutz besteht allerdings nur für die Dauer von sieben (ab 1. Juli 2010 geändert durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009: vierzehn) Tagen nach Gutschrift der Überweisung. Daraus folgt aber nicht, dass - wie die Revisionserwiderung meint - nach Ablauf dieser Frist der Empfänger von Sozialleistungen schlechter gestellt wird als der Empfänger von Arbeitslohn. Vielmehr ergänzen sich § 55 SGB I und § 850k ZPO in der Weise, dass die Empfänger von Sozialleistungen innerhalb der Sieben-(Vierzehn)-Tage-Frist einen gegenüber den Lohnempfängern erweiterten, im Übrigen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I einen dem § 850k ZPO entsprechenden Schutz genießen (BGHZ 170, 236, 241 Rn. 18).
e) Gegen die Fruchtbarmachung von Vorschriften des Pfändungsschutzes wird eingewandt, diese würden nach ihrem Sinn und Zweck nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume gelten, sondern sollten den Schuldner vor einer "Kahlpfändung" schützen und es ihm ermöglichen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Dieser Schutz sei nicht tangiert, wenn Lastschriften aus einer Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen würden (AG Hamburg NZI 2007, 598). Diese Ansicht hat mit Recht Widerspruch erfahren (Dawe ZVI 2007, 549, 550 ff; Büchler EWiR 2008, 1, 2; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f; vgl. ferner Grote ZInsO 2009, 9, 15 ff; Foerste ZInsO 2009, 646, 647 ff; eher zustimmend allein Dahl NJW-Spezial 2007, 453). Zwar kann der Schuldner für Einkommen, das er bereits verbraucht hat, im Nachhinein keinen Pfändungsschutz mehr beanspruchen. Den "Verbrauch" will indes der Insolvenzverwalter durch die Nichtgenehmigung der Lastschriftbuchung gerade rückgängig machen. Dann kann der Schuldner auch einwenden, der betreffende Betrag gehöre zu seinem insolvenzfreien Schonvermögen.
Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 25. September 2008 (IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4) und vom 9. Oktober 2009 (IX ZA 34/08, Rn. 4). Über die Massezugehörigkeit eines Guthabens, das ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen gespeist wird, ist dort (entgegen der Annahme von Frind NZI 2009, 688, 690) nichts ausgeführt, weil ein darüber geführter Streit vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ist (vgl. jetzt auch BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).
f) Unzutreffend ist ferner die Annahme, bei einem Guthaben aus das "Schonvermögen" betreffenden rückgebuchten Lastschriften handele es sich um einen nach Verfahrenseröffnung in das Schuldnervermögen gefallenen und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Neuerwerb im Sinne von § 35 InsO (so aber Frind ZInsO 2008, 1357, 1362 f). Die betreffenden Beträge sind ohne Genehmigung des Schuldners gar nicht aus seinem Vermögen abgeflossen, weil dem Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ausschließliche Befugnis zukommt, über die Mittel zu verfügen.
g) Mit dem vorstehend entwickelten Rechtsgedanken lassen sich Lastschriftstreitigkeiten in einer Weise lösen, die einerseits sowohl den Interessen der Masse als auch des Schuldners gerecht wird und andererseits die Funktion des Lastschriftverfahrens nicht antastet.
Der Insolvenzverwalter kann nicht mehr pauschal allen Lastschriften, die noch nicht genehmigt sind, "widersprechen", das heißt die Genehmigung verweigern. Er muss vielmehr prüfen, ob das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen ist. Ob dies der Fall ist, kann der Verwalter nach Einsichtnahme in das Schuldnerkonto auf Grund einer einfachen Rechenoperation relativ leicht feststellen. Die Ermittlung des Pfändungsfreibetrages ist jedem Insolvenzverwalter geläufig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO). Wird er mit mehreren Kontobelastungen - seien es Lastschrift- oder sonstige Buchungen (Barabhebungen und Überweisungen) - konfrontiert, deren Summe den Freibetrag übersteigt, von denen aber nur die Lastschriftbuchungen rückgängig gemacht werden können, muss der Verwalter dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen. Auch hier darf er nicht von sich aus schematisch allen Lastschriftbuchungen "widersprechen", das heißt die Genehmigung versagen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann aber "widersprechen", wenn die Genehmigung der Zahlung später anfechtbar wäre (so auch Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890). "Widersprechen" kann auch der (vorläufige oder endgültige) Verwalter und der Treuhänder, wenn bereits aus der Höhe einer einzelnen Lastschrift klar ersichtlich ist, dass der fragliche Betrag nicht aus dem "Schonvermögen", sondern nur aus der Masse aufgebracht werden kann.
Die Unterscheidung zwischen dem vorläufigen Verwalter mit Verfügungsbefugnis und dem lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter ist insofern bedeutungslos (hinsichtlich der "Widerspruchs"befugnis gilt dies - anders als noch in BGHZ 174, 84, 92 ff - auch für die Anwendung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F.). Verfügungen des Schuldners (hier: die Genehmigung einer Lastschrift) über sein pfändungsfreies - und somit insolvenzfreies - "Schonvermögen" bedürfen niemals einer Zustimmung durch den Verwalter.
Wenn der Verwalter widerspricht, obwohl ihm hierzu die Rechtsmacht fehlt, führt dies zwar oft zur Rückbelastung. Denn im Allgemeinen darf die Zahlstelle davon ausgehen, dass der Verwalter gesetzmäßig handelt. Wenn der Verwalter seine Nichtberechtigung erkennen konnte (somit schuldhaft gehandelt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt) und dem Schuldner aus der Rückbelastung ein Schaden erwachsen ist, haftet der Verwalter dem Schuldner gemäß § 60 InsO. Zwingend ist die Rückbelastung nicht; die Zahlstelle darf ihrerseits prüfen, ob der Verwalter "ultra vires" handelt.
Auf Grund eines unberechtigten Widerspruchs kommt auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger in Betracht. Hatte der Schuldner zuvor bereits die Lastschrift genehmigt (ausdrücklich, konkludent oder über die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F., die der Schuldner gegen sich gelten lassen muss), tangiert dieser eine gefestigte Rechtsposition des Gläubigers, so dass § 826 BGB eingreifen kann. Hatte der Schuldner noch nicht genehmigt, als der unberechtigte Widerspruch erfolgte, hindert dieser den Schuldner auch nicht an einer nachträglichen Genehmigung, so dass der Schuldner immer noch wirksam erfüllen kann.
7. Die Anwendung der vorstehend unter 6 a) bis g) dargelegten Grundsätze ändert allerdings nichts daran, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.
a) Ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wie ihn das Amtsgericht zugesprochen hatte (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), scheitert daran, dass die Masse durch die Rückbuchung nichts erlangt hat. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um unpfändbare Einkünfte geht, stand der Anspruch aus dem Giroverhältnis vor und nach dem "Widerspruch" der Schuldnerin als Inhaberin des pfändungsfreien Vermögens zu.
Auch die Schuldnerin hat durch die Rückbuchung nur eine Buchposition erlangt. Dies ist aber im Valutaverhältnis keine bereicherungsrechtlich zu korrigierende Vermögensverschiebung, weil die Klägerin weiterhin Erfüllung verlangen kann.
b) Da die Beklagte nicht die Genehmigung verweigern konnte, soweit das unpfändbare "Schonvermögen" der Schuldnerin betroffen war, kommt ein Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 826 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch - wenn nicht schon an einem Schaden, weil bereits (konkludent) genehmigt ist oder noch genehmigt wird, so jedenfalls - an dem dafür erforderlichen Verschulden der Beklagten. Diese konnte sich darauf verlassen, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtmäßig zu handeln.
8. Die unter 6. dargelegte geänderte Auffassung des erkennenden Senats wird - wie sich auf Anfrage ergeben hat - von dem XI. Zivilsenat mitgetragen, so dass sie der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt werden kann, ohne dass der Große Senat angerufen werden müsste.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Juli 2010 auf Verlangen des Schuldners ein sogenanntes P-Konto zu führen ist (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO n.F.); ansonsten bleibt es bei dem Schutz des § 850k ZPO durch die dieser Vorschrift entsprechende Norm des § 850l ZPO n.F.; ab 1. Dezember 2012 steht nur noch das P-Konto zur Verfügung (zum Übergangsrecht vgl. Zöller/Stöber, aaO Anhang zu § 850k Rn. 1). Werden der Existenzsicherung dienende Einkünfte auf ein P-Konto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens trotz der Pfändung vornehmen. In diesem Umfang sind Lastschriften selbstverständlich nur noch vom Schuldner, nicht mehr vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zu genehmigen. Obsolet ist auch das Problem, dass der Pfändungsschutz des § 850k ZPO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird.
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