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Urteile für Gläubiger

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Die Anmeldung ist damit Grundlage der Eintragung, aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 InsO). Es muss daher möglich sein, die Reichweite der Rechtskraft dieses Titels zu bestimmen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 103/13
...Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZB 84/10
...AG und überwies sie dem Gläubiger zur Einziehung. Der Beschluss wurde der Drittschuldnerin am 12. Juni 2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009, beim Insolvenzgericht eingegangen am 13. Juli 2009, beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 284/09
...Das kann bei der Herausgabevollstreckung einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden Gegenstände besteht. 3....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZB 8/17
...Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZR 59/12
...Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag der Beschwerdeführer sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien, vollständig befriedigt worden seien und sowohl das Stammkapital als auch weiteres Vermögen zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe. 7 2. Diese Ausführungen sind ohne Rechtsfehler....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZB 13/14
...Senat 8 B 1/10 Zum Zusammenhang von durch die öffentliche Hand verbürgten Liquiditätskrediten und vorgehenden Verbindlichkeiten fremder privater Gläubiger im Vermögensrecht 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 B 1/10
...Die Schuldnerin handelte sowohl bei Abschluss des Gesamtvergleichs mit Verpfändungsvertrag als auch bei der Zahlung mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. 14 a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 13/12
...Dieser habe den wirtschaftlichen Interessen der nachrangig eingestuften Gläubiger und damit auch dem Staat als Gläubiger von Ansprüchen auf Geldstrafen usw. ein geringeres Gewicht beimessen wollen als den Gläubigern im Rang des § 38 InsO. Der Grund für diese Nachrangigkeit liege darin, dass die betreffenden Sanktionen nicht den Zweck hätten, dem Staat Einnahmen zu verschaffen....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 138/09
...Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. 3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 48/16
...In diesem Fall ist die Einlage auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft noch in vollem Umfang zu entrichten, weil sie als Teil der Eigenkapitalgrundlage des Geschäftsinhabers dessen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). 11 3....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 284/15
...I. 1 Der Gläubiger betreibt aus an ihn formgerecht abgetretenen Briefgrundschulden an dem eingangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück die Vollstreckungsversteigerung, zu deren Duldung die Schuldnerin durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. September 2006 (4 O 133/06) verurteilt worden ist....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 219/09
...Der Grundsatz, dass bei mehreren Rechtshandlungen jede einzelne von ihnen auf das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen hin zu prüfen ist, bedeutet nicht, dass bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt hat, nur die unmittelbare rechtliche Folge der Handlung berücksichtigt werden dürfte....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZA 14/10
2018-09-25
BAG 8. Senat
...Der Kläger ist Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 10 1. Nach § 288 Abs. 5 BGB, der am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro....
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  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 70/18
...Der Kläger ist Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 10 1. Nach § 288 Abs. 5 BGB, der am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 26/18
2018-09-25
BAG 8. Senat
...Der Kläger ist Gläubiger von Entgeltforderungen iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. 10 1. Nach § 288 Abs. 5 BGB, der am 29. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro....
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 8 AZR 27/18
...Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung. 5 a) Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen können und diese nicht mehr befreiend an die Gläubiger der Gesellschaft leisten können....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 217/11
...I. 1 Der Gläubiger betreibt aus übergegangenem Recht (§ 7 UVG) aufgrund eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Familiengerichts die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner....
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZB 57/11
...Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004, VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZR 146/18