...Dem liegt zugrunde, dass beim öffentlichen - anders als beim eigenhändigen (§ 2247 BGB) - Testament vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28BeurkG), dessen letzter Wille erforscht und dieser klar und unzweideutig wiedergegeben wird (§ 17 BeurkG), was zu einem gesteigerten Beweiswert führt (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 72....