Entscheidungsdatum: 02.12.2015
1. Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.
2. Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014, XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640).
3. Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.
4. Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht - zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners - erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 136.330 €
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung.
Für den Betroffenen besteht seit März 2014 eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post umfasst. Als Berufsbetreuerin ist die Beteiligte zu 3 (im Folgenden: Betreuerin) bestellt.
Aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Betroffenen entschied sich die Betreuerin im Einvernehmen mit dem Betroffenen, Grundstücke an eine Schwester des Betroffenen und deren Ehemann (Beteiligte zu 4 und zu 5; im Folgenden: Käufer) zu veräußern. Diese Grundstücke hatte der Betroffene aufgrund Hofübergabevertrags vom 24. Juli 1995 von seiner Mutter erhalten. In diesem hatte er sich verpflichtet, bei Veräußerung der Grundstücke binnen 20 Jahren ab Vertragsschluss "ein Drittel des Verkaufserlöses, mindestens aber des Verkehrswertes, am Tage der notariellen Beurkundung des ... Kaufvertrags" zu gleichen Teilen an seine zum Zeitpunkt des Verkaufs noch lebenden Geschwister zu zahlen.
Am 11. Dezember 2014 beurkundete Notar B. einen Kaufvertrag zwischen dem durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen und den Käufern mit einem Kaufpreis von 136.330 €. In dem Vertrag war auch eine Zahlungspflicht des Betroffenen an seine Geschwister - unter anderem die Beteiligte zu 4 - in Höhe von insgesamt einem Drittel des Kaufpreises geregelt. Außerdem bevollmächtigten die Beteiligten den Notar, die erforderliche "gerichtliche Genehmigung zu beantragen und entgegenzunehmen, sie dem anderen Vertragsteil nach Vorlage des Rechtskraftzeugnisses mitzuteilen und für diesen die Mitteilung in Empfang zu nehmen."
Auf entsprechenden Antrag des Notars hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2014, dem Notar am 2. Januar 2015 zugestellt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Vertrags erteilt. Am 5. Februar 2015 hat die Betreuerin "als Betreuerin und im Namen" des Betroffenen Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2015 abgeholfen und nunmehr die Genehmigung versagt. Hiergegen haben die Käufer Beschwerde eingelegt, auf die das Landgericht die Abhilfeentscheidung aufgehoben hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit dem Ziel, die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Den Käufern stehe ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis zu, weil eine vom Amtsgericht ausgesprochene Genehmigung des mit ihnen geschlossenen Kaufvertrags vom Amtsgericht nachträglich wieder aufgehoben und die Genehmigung schließlich versagt worden sei und weil sie geltend machten, dass die Genehmigung ihnen gegenüber wirksam geworden sei.
Der Genehmigungsbeschluss sei dem Notar als Empfangsbevollmächtigtem für beide Vertragsparteien am 2. Januar 2015 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist, die auch für die Sprungrechtsbeschwerde gelte, am 17. Januar 2015 abgelaufen gewesen und der Beschluss seit diesem Tag formell rechtskräftig sei. Die Beschwerde der Betreuerin sei verfristet. Ausweislich einer Bestätigung in der Akte sei der Beschluss zur Bekanntgabe an sie am 29. Dezember 2014 zur Post gegeben worden, so dass er als drei Tage später - am 1. Januar 2015 - bekannt gegeben gelte. Die Genehmigung sei am 26. Januar 2015 den Käufern mitgeteilt und damit ihnen gegenüber wirksam geworden. Nach § 48 Abs. 3 FamFG sei daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Abänderung des Genehmigungsbeschlusses nicht mehr möglich gewesen. Auch sei dieser Beschluss nicht mit einem derart schweren Mangel behaftet, dass er nichtig sei. Dass der Kaufvertrag aufgrund der Zahlungspflicht an die Geschwister wirtschaftlich nachteilig sei, führe ebenso wenig zu seiner Nichtigkeit wie eine unzulässige Schenkung des durch die Betreuerin vertretenen Betroffenen an seine Schwester oder eine vorweggenommene Erbfolge vorlägen.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die Käufer für beschwerdeberechtigt und ihre gegen den Abhilfebeschluss gerichtete Beschwerde deshalb für zulässig gehalten hat.
Grundsätzlich ist zwar bei der Versagung einer gerichtlichen Genehmigung der Vertragspartner des Betroffenen mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Anders liegt es aber, wenn der Vertragspartner wie hier geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei. Denn wenn dies zutrifft, wird in seine Rechte aus dem wirksam gewordenen Vertrag durch die Aufhebung der Genehmigung unmittelbar eingegriffen. Für diesen Ausnahmefall ist die Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners gemäß § 59 Abs. 1 FamFG daher gegeben (allgM, vgl. etwa OLG Celle NJW-RR 2012, 73, 74; OLG München MDR 2009, 1001; BayObLG FamRZ 1995, 302; Rpfleger 1988, 482; FamRZ 1977, 141, 142 mwN; OLG Schleswig BtPrax 1994, 142, 143; jurisPK-BGB/Lafontaine [Stand: 15. Juni 2015] § 1828 Rn. 117; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1828 Rn. 57; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1828 Rn. 87).
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen, dass das Landgericht die Beschwerde der Käufer für begründet gehalten hat, weil die Genehmigung wegen § 48 Abs. 3 FamFG nicht mehr abänderbar gewesen sei. Denn die zugrunde liegende Annahme, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sei bei Einlegung der Beschwerde durch die Betreuerin verstrichen gewesen, wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.
aa) Gemäß § 48 Abs. 3 FamFG findet gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Abänderung nicht statt, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Schließt ein Betreuer für den Betroffenen einen Vertrag zunächst ohne die - vorliegend gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB - erforderliche gerichtliche Genehmigung, so wird die nachträgliche Genehmigung dem anderen Vertragsteil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Betreuer mitgeteilt wird (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, ist wegen § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG weitere Voraussetzung für das Eingreifen von § 48 Abs. 3 FamFG, dass der Beschluss, der die Genehmigung des Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 48 Rn. 38; MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 48 Rn. 25; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 26), wobei hier dahinstehen kann, ob die formelle Rechtskraft bei Vornahme der Mitteilung bereits vorliegen muss oder auch danach eintreten kann (vgl. dazu etwa Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 20).
bb) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Betreuerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses nicht gehindert hat. Aufgrund der am 2. Januar 2015 bewirkten Zustellung an den von der Betreuerin hierfür bevollmächtigten Notar lief die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit dem 16. Januar 2015 ab. Die am 5. Februar 2015 eingegangene Beschwerde hat diese Frist nicht gewahrt.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der Betreuerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlte, weil § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Betreuer nicht das Recht zur Beschwerde im eigenen Namen einräumt (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6) und die Genehmigungserteilung die Betreuerin auch nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt hat. Inwieweit die ohne Beschwerdeberechtigung eingelegte Beschwerde bei fristgerechtem Eingang geeignet gewesen wäre, den Eintritt der formellen Rechtskraft zu verhindern (vgl. etwa Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 45 Rn. 12, 17; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 45 Rn. 5), kann wegen der Fristversäumnis dahinstehen.
cc) Das Beschwerdegericht hat jedoch außer Acht gelassen, dass die Betreuerin die Beschwerde jedenfalls auch im Namen des Betroffenen - insoweit gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG berechtigt für den in seinen Rechten beeinträchtigten Betroffenen - eingelegt hatte, und nicht geprüft, ob die Beschwerdefrist für den Betroffenen am 5. Februar 2015 bereits abgelaufen war. Dass dies der Fall ist, lässt sich nicht feststellen, weshalb es der Annahme, der Genehmigungsbeschluss sei bereits formell rechtskräftig, an der Grundlage fehlt.
(1) Die Beschwerdefrist für den Betroffenen beginnt im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 9 f.).
Die Bekanntgabe der betreuungsgerichtlichen Genehmigung an den Betreuer wirkt - anders als eine Bekanntgabe an den Vormund (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12 - FamRZ 2014, 640 Rn. 13 ff.) - nicht gegen den Betroffenen, der in Betreuungssachen gemäß § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist. Durch diese Vorschrift, die eine Regelung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstellt und die § 66 FGG entspricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren alle Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht verbessert werden. Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsverfahren aufgrund von § 275 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die Bekanntgabe an ihn selbst erfolgen. Eine Vertretung durch den Betreuer findet insoweit nicht statt, was auch dann gilt, wenn dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme, das Anhalten und das Öffnen der Post umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 10).
Auch eine Bekanntgabe an eine vom Betreuer hierfür bevollmächtigte Person ist keine wirksame Bekanntgabe an den Betroffenen. Da der Betreuer den Betroffenen bei der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung nicht vertritt, kann er auch nicht in dessen Namen eine (Unter-)Empfangsvollmacht erteilen.
(2) Eine Bekanntgabe an den Betroffenen selbst ist nicht nachgewiesen, weil die beabsichtigte Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG) nicht ordnungsgemäß in der Akte vermerkt worden ist.
(a) Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde (BeckOK FamFG/Burschel [Stand: 1. Oktober 2015] § 15 Rn. 23; Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG 3. Aufl. § 15 Rn. 56; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 15 Rn. 45; vgl. auch Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 15 Rn. 69a). Zwar verweist § 15 Abs. 2 FamFG für die Aufgabe zur Post nicht ausdrücklich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die in § 15 Abs. 2 FamFG geregelte Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ist aber der Regelung des § 8 InsO nachgebildet (BT-Drucks. 16/6308 S. 182), der auf § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO verweist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO). Die Notwendigkeit eines solchen Vermerks ergibt sich zudem daraus, dass die Rechtssicherheit den gesicherten Nachweis des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post für die Berechnung des Datums der Bekanntgabe und damit des Beginns der Rechtsmittelfristen oder des Eintritts der Wirksamkeit einer Entscheidung erfordert (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707; BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).
Den Vermerk hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu erstellen. Er muss zwar das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; vielmehr reicht aus, wenn er auf Grund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehilfen das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29; Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 4/86 - NJW 1987, 1707 f.). Der Vermerk hat aber mit Blick auf die Rechtsmittelfristen und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenso weit reichende Rechtsfolgen wie eine Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO (vgl. BGHZ 193, 353 = NJW 2012, 2588 Rn. 29). Wie diese ist er eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und deshalb vom Urkundsbeamten zu unterschreiben (vgl. MünchKommZPO/Häublein 4. Aufl. § 184 Rn. 13). Ein Vermerk eines Justizwachtmeisters oder sonstigen Gehilfen ist hingegen nicht ausreichend (vgl. BGHZ 8, 314 = NJW 1953, 422).
(b) Diesen Anforderungen genügt der in der Akte vorhandene Vermerk nicht. Er enthält schon keine Angaben dazu, unter welchen Anschriften die zur Post aufgegebenen Schriftstücke abgesandt wurden. Außerdem ist der Vermerk nicht von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, sondern von einem Justizwachtmeister unterschrieben. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Verantwortung für die Richtigkeit des angegebenen Datums der Aufgabe zur Post übernimmt.
(c) Ob entsprechend § 189 ZPO von einer wirksamen Bekanntgabe jedenfalls dann auszugehen wäre, wenn der Betroffene das Schriftstück tatsächlich erhalten hat, kann offen bleiben, denn ein Zugang des Genehmigungsbeschlusses beim Betroffenen ist aus der Akte nicht ersichtlich.
Keiner Erörterung bedarf vorliegend auch, inwieweit für eine wirksame Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ein Hinweis erforderlich ist, dass mit der Beschlussübersendung die fristauslösende Bekanntgabe erfolgen soll (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 7. Dezember 1966 - IV ZR 264/65 - MDR 1967, 475; OLG München FamRZ 2012, 1405, 1406; Haußleiter FamFG § 15 Rn. 9; Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG 3. Aufl. § 15 Rn. 56), und inwieweit dieser Anforderung hier genügt wäre.
(3) Mangels Nachweises der Bekanntgabe an den Betroffenen ist mithin nicht auszuschließen, dass die Beschwerdefrist für den Betroffenen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG erst fünf Monate nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 22 ff. mwN), also am 23. Mai 2015, zu laufen begann und am 23. Juni 2015 endete. Der Beschwerdeeingang vom 5. Februar 2015 wäre somit fristgerecht.
dd) Aus diesem Grund ist die der Beschwerdeentscheidung offensichtlich zugrunde liegende Annahme, es fehle an einer zulässigen Beschwerde gegen die Genehmigungsentscheidung, unabhängig davon unzutreffend, dass das Beschwerdegericht aus der Unzulässigkeit keine eigenständige Rechtsfolge abgeleitet hat. Deshalb kann die von der Rechtsbeschwerde hierzu erörterte streitige Rechtsfrage dahinstehen, ob das Amtsgericht auch bei einer unzulässigen Beschwerde zur Abhilfe berechtigt ist (dies bejahend etwa Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 9b; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG 12. Aufl. § 68 Rn. 2; zumindest die Statthaftigkeit fordernd etwa Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 68 Rn. 2; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 572 Rn. 2; verneinend etwa MünchKommFamFG/Fischer 2. Aufl. § 68 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 68 Rn. 6).
3. Der Senat ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Bei der Prüfung, ob die Beschwerde des Betroffenen gegen den Genehmigungsbeschluss verfristet ist, wird zu berücksichtigen sein, dass der Vermerk des Urkundsbeamten zum Nachweis der Aufgabe zur Post zum Zwecke der Bekanntgabe an den Betroffenen gegebenenfalls noch nach geraumer Zeit und auch im Beschwerdeverfahren erstellt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11 - NJW-RR 2012, 1459 Rn. 14 mwN). Dem Betroffenen steht aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG jedenfalls die Möglichkeit offen, glaubhaft zu machen, dass der Beschluss ihm nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Der von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene, in Ziffer VIII des Kaufvertrags erklärte Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Genehmigungserteilung bindet den Betroffenen nicht, weil es der Betreuerin insoweit an der Vertretungsmacht gefehlt hat. Diese ergibt sich wegen der nach § 275 FamFG auf jeden Fall gegebenen Verfahrensfähigkeit des Betroffenen insbesondere weder aus § 9 Abs. 2 FamFG noch aus der hinter der spezielleren Norm des § 275 FamFG zurücktretenden Regelung in § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 53 ZPO.
Ein Fall des § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach der Genehmigungsbeschluss dem Betroffenen zuzustellen gewesen wäre, um die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf zu setzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f.), liegt nicht vor. Denn bis zum Erlass des Beschlusses hatte der Betroffene einen der Genehmigung entgegenstehenden Willen nicht erklärt.
b) Sofern das Beschwerdegericht nach all dem zu dem Ergebnis gelangt, dass auch für den Betroffenen die Beschwerdefrist abgelaufen war, wird es sich bei der Beurteilung, ob § 48 Abs. 3 FamFG eingreift, nochmals mit der Frage zu befassen haben, ob die nachträgliche Genehmigung durch Mitteilung an die Käufer diesen gegenüber gemäß §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden ist.
aa) Insoweit hat es zutreffend mit der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte Doppelvollmacht - als Bevollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu nehmen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilung der Genehmigung entgegen zu nehmen - für zulässig erachtet (vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326; 1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132).
Die Erteilung der Doppelvollmacht steht nicht im Widerspruch zu dem mit §§ 1828 f. BGB verfolgten Ziel, dem Betreuer nach Erteilung der Genehmigung die Gelegenheit zu geben, im Interesse des Betroffenen nochmals zu prüfen, ob er den Vertrag schließen will (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1829 Rn. 3). Denn die erforderliche Prüfung, ob der genehmigte Vertrag weiterhin dem Interesse des Betroffenen dient, obliegt nach wie vor dem Betreuer. Dieser hat es bis zur Vornahme der Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hand, die dem Notar erteilte Vollmacht zu widerrufen oder den Notar - auch der Bevollmächtigung zeitlich nachfolgend - anzuweisen, die Mitteilung etwa erst dann vorzunehmen, wenn eine gesonderte Zustimmung des Betreuers erfolgt oder seit Kenntnisnahme des Betreuers von der Genehmigung eine bestimmte Frist ohne Zustimmungsverweigerung verstrichen ist (vgl. Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 6; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15). Indem der Betreuer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann er das Fortgelten seiner Billigung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck bringen (vgl. BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925).
bb) Wie die Rechtsbeschwerde allerdings zu Recht rügt, fehlt es bislang an ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Notar den Willen, die Mitteilung im Sinne des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen, in der erforderlichen Weise äußerlich erkennbar gemacht hat (vgl. z.B. BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326 mwN; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 16; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn. 25), etwa indem er von dem genehmigten Vertrag gegenüber dem Grundbuchamt Gebrauch gemacht (BayObLG FamRZ 1989, 1113, 1114; RGZ 121, 30, 33) oder einen entsprechenden Vermerk auf der Vertragsurkunde aufgebracht hat (BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326). Diese Feststellungen wird das Beschwerdegericht nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingegangene Stellungnahme des Notars vom 3. September 2015 nebst Anlagen zu berücksichtigen sein.
c) Für den Fall, dass das Beschwerdegericht zu einer inhaltlichen Überprüfung des Abhilfebeschlusses gelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im angefochtenen Beschluss rechtlich zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, der Genehmigungsbeschluss sei nicht nichtig. Die Nichtigkeit einer Entscheidung der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt nur in solchen extremen Ausnahmefällen in Betracht, in denen die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - FamRZ 2015, 1479 Rn. 28 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
d) In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Beschwerdegericht zum einen darauf Bedacht zu nehmen, dass - sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass der Abhilfebeschluss zu Unrecht ergangen ist - nicht nur der Abhilfebeschluss aufzuheben, sondern auch über die Beschwerden gegen den Genehmigungsbeschluss zu entscheiden ist. Denn die alleinige Aufhebung des Abhilfebeschlusses führt lediglich zum Wegfall der Abhilfeentscheidung, nicht zur abschließenden Entscheidung über die eingelegten Beschwerden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 41 Abs. 1 FamFG den Beteiligten bekannt zu geben ist. Die formlose Übersendung, wie bei der angegriffenen Entscheidung erfolgt, genügt hierfür nicht.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Nedden-Boeger Guhling