...Entgegen dem Berufungsbeschluss zeige die Auslegung von § 5 Abs. 3 RGebStV, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befänden und einem Grundstück zuzuordnen seien, nur dann eingreife, wenn in dem diesem Grundstück zuzuordnenden nicht ausschließlich privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten...