...Dieser sei gehalten gewesen, "das Verfahren statt prozedural weiter zur Sache zu fördern". Hinsichtlich der "Anregung des Klägers, weiterhin um eine Problemlösung bemüht zu sein", habe sich die Vorinstanz pflichtwidrig darauf beschränkt, "dies abzuwehren". Auf die Möglichkeit des Abwartens einer neuen Baugenehmigung habe der Kläger "hingewiesen", dies sei "zwanglos" möglich gewesen....