Entscheidungsdatum: 14.12.2012
Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Das Gebot, gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gericht ist zwar nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15).
Diesem Maßstab genügt das Berufungsurteil nicht. Die Beklagte hat sich in ihrer Erwiderung auf den klägerischen Antrag auf Berufungszulassung vom 14. Juli 2011 auf § 850b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO berufen, wonach Bezüge aus Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, unpfändbar seien. Diese Ausführungen sind bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen, dass § 850b Abs. 1 Ziffer 4 ZPO ein Abtretungsverbot begründe, das auch eine Abtretung der in Rede stehenden Erstattungsansprüche "aus den Behandlungsliquidationen" des Klägers an diesen auf der Grundlage des § 30 Abs. 6 Satz 4 ihrer Satzung ausschließe. Mit diesem gewichtigen Einwand hat sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht befasst.
Das Berufungsurteil kann auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO beruhen. Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts hängt die Klagebefugnis von der Wirksamkeit der Abtretung ab (UA S. 9). Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, sofern es den Einwand der Beklagten berücksichtigt hätte, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.