Entscheidungsdatum: 31.05.2012
1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2012 - 1062 8001 5102 BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Die Verhängung der Missbrauchsgebühr gegen einen Bürger, der nur versuche, dem Grundgesetz, wie er es verstehe, Geltung zu verschaffen, sei verfehlt. Die Unanfechtbarkeit des Nichtannahmebeschlusses ändere daran nichts.
2. Die Erinnerung ist unzulässig.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.
Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zu den "Gerichtskosten" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO.
Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht, das andere Gerichtskosten nicht erhebt (§ 34 Abs. 1 BVerfGG),
in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde
tätig werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des
Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl.
BVerfGE 50, 217 <230>). § 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter
welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die
auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts
und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht;
vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/
Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 77
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 27. März 2012 insgesamt - unanfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.