...Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die AG die ca. 50 von ihr gehaltenen Beteiligungen --mit Ausnahme ggf. der Beteiligungen an den beiden Gesellschaften, an die sie entgeltliche Leistungen erbrachte-- im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten hat. 32 b) Bei der somit im Streitfall erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer...