Entscheidungsdatum: 29.01.2016
Der am 29. April 1945 geborene Kläger war 1997 im Freistaat Sachsen zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt worden. 2003 wurde in § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), aufgehoben durch Art. 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194), eine Altersgrenze von 68 Jahren als gesetzlicher Erlöschensgrund für dieses Amt eingeführt. Zuvor galt auf Verordnungsebene eine Altersgrenze von 70 Jahren. Mit Wirkung vom 14. Juli 2013 wurde die gesetzliche Altersgrenze in dem nunmehr geltenden § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) auf 72 Jahre heraufgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung gerichtete Klage des Klägers, dass seine Bestellung über den Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus wirksam bleibe, mit Urteil vom 7. März 2013 abgewiesen. Die Berufung hiergegen blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Altersregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SächsVermKatG in der zur Zeit des Ausscheidens des Klägers aus seinem Amt zum 29. April 2013 geltenden Fassung für mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) vereinbar gehalten. Sie diene auch dem eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden legitimen Ziel, die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen zu verbessern. Zu dessen Erreichung sei die Altersgrenze geeignet, angemessen und erforderlich gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers hiergegen bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob eine Altersgrenze für freiberuflich tätige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Verbesserung der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen dienen und damit einen legitimen Zweck im Sinne von Art. 6 Richtlinie 2000/78/EG verfolgen kann, wenn sich der Zweck der Altersgrenze nicht aus den Gesetzesmaterialien und den Begleitumständen des Gesetzes ergibt und gleichzeitig neue Bewerber bis zum 60. Lebensjahr zugelassen werden können,
veranlasst keine Zulassung der Revision. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die Feststellung eines legitimen Zwecks einer Regelung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen sind. Neben dem Text der angegriffenen Regelung und der zu ihrer Einführung gegebenen Begründung kann auf den allgemeinen Kontext der Regelung sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden, um das mit der Maßnahme verfolgte Ziel festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:210115U10CN1.14.0] - BVerwGE 151, 192 Rn. 19 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Das Oberverwaltungsgericht hat aus dem allgemeinen Kontext des § 21 SächsVermKatG hinreichende Anhaltspunkte für das von ihm festgestellte sozialpolitische Ziel der altersmäßigen Durchmischung des Berufsstandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure abgeleitet. Zudem hatte der Beklagte vorgetragen, die Regelung diene auch der Sicherung des beruflichen Nachwuchses. Dies reicht nach den Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Feststellung des im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als legitim anerkannten sozialpolitischen Ziels der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur einer Berufsgruppe (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 [ECLI:EU:C:2012:687] - Rn. 62) aus. Dieses Ziel, bei dessen Wahl dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-515/13 [ECLI:EU:C:2015:115] - Rn. 19), wird entgegen der Auffassung der Beschwerde als solches nicht dadurch infrage gestellt, dass neben der Altershöchstgrenze für die Ausübung des Amtes auch eine Altershöchstgrenze für die erstmalige Bestellung zu diesem Amt gesetzlich vorgesehen ist. Es handelt sich vielmehr um voneinander zu unterscheidende, jeweils an den Anforderungen höherrangigen Rechts zu messende Altersgrenzen, für die jeweils ein - nicht notwendigerweise identisches - Regelungsziel gegeben sein muss (vgl. dazu auch unten).
b) Nach den in einem Revisionsverfahren für das Gericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) wäre die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage,
ob eine Altersgrenze für freiberuflich tätige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die der Verbesserung der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen dienen soll, trotz Fachkräftemangels und/oder fehlender Nachfrage von Berufsanfängern angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist, nur weil die Neubestellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren von einer Bedarfsprüfung abhängig ist,
nicht klärungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht hat weder einen Fachkräftemangel noch eine fehlende Nachfrage von Berufsanfängern für das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs im Geltungsbereich der angegriffenen Regelung festgestellt, sondern ist anhand aus seiner Sicht nachvollziehbarer Darlegungen des Beklagten davon ausgegangen, dass aufgrund eigener sächsischer Ausbildung und der Möglichkeit einer Übernahme in anderen Ländern ausgebildeter Vermessungsingenieure ein Nachwuchspotential vorhanden sei, welches die Prognose des Gesetzgebers, die Altersgrenze erleichtere den Neueinstieg von Berufsanfängern, trage (UA S. 13). Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Beklagte mehr öffentliche Bestellungen vornehme, als er an Bedarf ermittelt habe. Auch daran zeigt sich, dass die in der von der Beschwerde formulierten Frage unterstellten tatsächlichen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegen und es auf die Beantwortung der Frage in einem Revisionsverfahren daher nicht ankäme. Der vom Kläger hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen insoweit geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (s.u.), so dass diese in einem Revisionsverfahren zugrunde zu legen wären.
c) Die weiter von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob eine Altersgrenze zur Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen für freiberuflich tätige Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist, wenn das Ausscheiden älterer Vermessungsingenieure aus der Bestellung unabhängig von der konkreten Nachfragesituation zwangsläufig mit dem Erreichen der Altersgrenze erfolgt,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich bereits aufgrund der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung des von ihnen mit einer Altersgrenze verfolgten Ziels für erforderlich halten, haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum und können in ihre Erwägungen auch Prognosen einschließen, die naturgemäß eine gewisse Unsicherheit bergen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - Rn. 80 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 9). Eine Altersregelung, mit der das Ziel einer Ausgewogenheit der Altersstruktur einer Berufsgruppe und der Chancengleichheit zwischen den Generationen verfolgt wird, muss folglich keine konkrete Bedarfsermittlung vorschreiben, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) zu genügen. Es reicht aus, wenn der Gesetzgeber sich - wie hier - auf eine nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragfähige (vgl. UA S. 12 f.) Prognose stützen konnte.
d) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde als grundsatzbedeutsam formulierte Frage zuzulassen,
ob das Ziel der besseren Verteilung von Berufschancen zwischen den Generationen in einer hinreichend kohärenten Weise verfolgt wird, wenn parallel zur Altersgrenze eine Regelung besteht, die es Personen bis zum 60. Lebensjahr ermöglicht, eine Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zu erlangen, und wenn das Alter bei der Auswahl mehrerer Bewerber um eine Zulassung keine Rolle spielt bzw. ältere Bewerber tendenziell begünstigt werden.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass eine der beiden in der Frage genannten tatsächlichen Voraussetzungen in der Praxis des Beklagten gegeben sind. Die Frage ist daher für den Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich. Aus dem landesrechtlichen Verordnungsrecht in Umsetzung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes leitet das angegriffene Urteil ab (UA S. 12), dass die Auswahlkriterien der Eignung, Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung für die Bestellung nur dann Anwendung finden, wenn die Anzahl der Anträge die Anzahl möglicher Bestellungen überschreitet, und dass auch in einem solchen Fall ältere Vermessungsingenieure nach den genannten Kriterien gerade nicht zwingend zu bevorzugen sind, weil Berufserfahrung nur ein Aspekt von mehreren sei und die Auswahlkriterien zudem nicht abschließend festgelegt seien.
Im Übrigen lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erkennen, dass die Kohärenz einer Altershöchstgrenze von 68 Jahren für die Ausübung des Amtes im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Ausgewogenheit der Berufschancen zwischen den Generationen durch eine Bestellungsaltershöchstgrenze von 60 Jahren nicht infrage gestellt wird. Die Kohärenz einer Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte, gemessen an der Richtlinie 2000/78/EG legitime Ziel einer Altersgrenze kann durch Ausnahmen von der Altersgrenze beeinträchtigt werden, die zu einem diesem Ziel entgegenwirkenden Ergebnis führen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Rn. 53 und vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - Rn. 86). Bei der Bestellungsaltershöchstgrenze handelt es sich schon nicht um eine Ausnahme von der Altersgrenze für das Innehaben des bestellten Amtes, sondern um eine mit Blick auf Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 AGG rechtfertigungsbedürftige gesonderte Altersgrenze, welche der Wirkung der hier angegriffenen Altersgrenze nicht entgegensteht. Eine Altersgrenze, mit deren Erreichen ein Amt erlischt, um für Jüngere Berufschancen zu erhöhen, bedarf zu ihrer Kohärenz nicht zwingend einer Einstellungs- bzw. Bestellungsaltershöchstgrenze. Diese unterliegt vielmehr ihrerseits besonderen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen in Bezug auf das von ihr verfolgte eigenständige Regelungsziel, wie es etwa für den Öffentlichen Dienst mit einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 - 2 B 26.11 - juris Rn. 20; EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13 - Rn. 62).
e) Der Kläger hält des Weiteren für klärungsbedürftig,
ob das Erfordernis einer angemessenen Altersversorgung bei der Prüfung der Angemessenheit einer Altersgrenze im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG auch für freiberuflich tätige Personen gilt oder lediglich bei Altersgrenzen für abhängig beschäftigte Personen zu prüfen ist.
Insoweit legt er jedoch entgegen den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend dar, dass es in einem Revisionsverfahren auf diese Frage ankäme. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar verneint, dass der Belang einer angemessenen Altersversorgung freiberuflicher Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in relevanter Weise durch die Altersgrenze des § 21 Abs. 2 Nr. 2 SächsVermKatG beeinträchtigt ist und daher die Angemessenheit im Hinblick auf das Ziel der ausgewogenen Altersstruktur der Berufsgruppe infrage stellen kann. Seit der nur unwesentlichen Senkung der vormaligen Altershöchstgrenze von 70 auf 68 Lebensjahre im Jahre 2003 habe für bereits Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung gestanden, um sich auf die Sachlage einzustellen. Zudem ändere die Bestellung nichts daran, dass sich die Betreffenden schon zuvor selbst privat um ihre Altersvorsorge hätten kümmern müssen oder bereits gesetzlich rentenversichert gewesen seien (UA S. 10/11 sowie 15). Die Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, warum - wie sie behauptet - eine private Altersvorsorge die Unangemessenheit der Altersgrenze begründen soll. Sie erläutert somit nicht in einer nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichenden Weise, inwiefern die angegriffene Regelung selbst bei einer Übertragung der - in der Beschwerdebegründung zitierten - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Altersgrenzen für abhängig Beschäftigte die Angemessenheit von deren Altersversorgung mit in den Blick zu nehmen haben, auf freiberuflich Tätige unangemessen sein könnte.
f) Auf Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich die weiterhin vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob eine Altersgrenze von 68 Jahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Verbesserung der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen geeignet und erforderlich sein kann, wenn in der überwiegenden Zahl der Bundesländer eine Altersgrenze für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nicht besteht und die Tätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Vergleich der verschiedenen Bundesländer nur geringfügige Unterschiede aufweist,
beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist - wie bereits ausgeführt - anerkannt, dass dem jeweiligen Normgeber im Hinblick auf die Einführung einer Altersgrenze ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung des Ziels und der Wahl der Maßnahmen zu seiner Ausgestaltung zukommt. Wenn er bei legitimem Ziel und vertretbarer Prognose, welche Maßnahmen dazu geeignet, erforderlich und angemessen sind, zu einer anderen Bewertung kommt als andere Mitgliedstaaten oder Länder, begründet dies für sich genommen noch keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Altersgrenze mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 AGG.
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, in denen eine Altersgrenze wegen der großzügigeren Regelungen eines anderen Normgebers als nicht erforderlich angesehen worden ist, lässt sich für eine Regelung wie die vorliegende, mit der das sozialpolitische Ziel der Ausgewogenheit der Altersstruktur in einer Berufsgruppe verfolgt wird, nichts Gegenteiliges ableiten. Sie betreffen andere Regelungsziele. In seiner Entscheidung vom 13. September 2011 - C-447/09, Prigge - (Slg. 2011, I-8003 <8004>) hat der Europäische Gerichtshof eine im Hinblick auf das Ziel der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie eingeführte Altersgrenze für nicht erforderlich angesehen, wenn die nationalen und internationalen Regelungen eine höhere Altersgrenze festlegen. In seinem Urteil vom 13. November 2014 - C-416/13 - (Rn. 47 ff.) hat der Europäische Gerichtshof eine Einstellungsaltershöchstgrenze im Hinblick auf das Ziel der Sicherung beruflicher Anforderungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie als unverhältnismäßig angesehen und dabei auch offensichtlich von dieser Altersgrenze abweichende Regelungen anderer regionaler Gebietskörperschaften berücksichtigt. Die Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Während nach der genannten Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer Altersgrenze bei der Verfolgung der Ziele der öffentlichen Sicherheit bzw. der Sicherung beruflicher Anforderungen durch abweichende, großzügigere Regelungen anderer Normgeber Zweifeln ausgesetzt sein kann, beschränkt sich das sozialpolitische Ziel einer ausgewogenen Altersstruktur auf den jeweiligen regionalen Geltungsbereich der Regelung über die Altersgrenze.
Die Beschwerde setzt sich außerdem entgegen ihrer Darlegungsobliegenheit aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit dem Argument des Oberverwaltungsgerichts auseinander, dass die Regelungen in anderen Bundesländern nicht mit derjenigen des Sächsischen Gesetzes vergleichbar seien, soweit sie für die Bestellung zum Öffentlichen Vermessungsingenieur keine Bedarfsprüfung vorsehen (UA S. 11), was nach der vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichten Übersicht auf die Mehrzahl der ohne Höchstaltersgrenze verfahrenden Bundesländer zutrifft. Die Beschwerdebegründung verhält sich ferner nicht zu der Bewertung des Berufungsgerichts, dass eine Altershöchstgrenze schon aus rechtlichen Gründen ausscheide, wenn die Bestellung eines Öffentlichen Vermessungsingenieurs - anders als nach § 20 SächsVermKatG in der Auslegung des Berufungsgerichts - nicht an einen Bedarf gekoppelt ist und damit ein Zugang Jüngerer zu der Tätigkeit unabhängig von der Ausübung durch bereits bestellte Personen möglich ist.
g) Schließlich ist die Revision auch nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde formulierte Frage zuzulassen,
ob ein nationales Gericht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auch dann verpflichtet ist, wenn es zur Entscheidung des Rechtsstreits zwar auf eine bislang vom Gerichtshof noch nicht geklärte Frage zur Auslegung des Unionsrechts ankommt, sich die Frage aber nur noch in wenigen einzelnen Fällen stellen könnte.
Die in der Frage bezeichnete Bedingung liegt nach dem oben Ausgeführten nicht vor. Die Grundsatzbedeutung der von der Beschwerde formulierten Fragen ist unabhängig von der Zahl der Fälle, für die sie wegen der Änderung des Sächsischen Landesrechts Bedeutung haben könnte, zu verneinen.
2. Die vom Kläger erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Es genügt nicht, dass eine im angegriffenen Urteil erfolgte fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, aufgezeigt wird (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290415B10B64.14.0] - juris Rn. 23). Nach diesem Maßstab legt die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dar.
Der vom Kläger benannte, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung des Ziels einer Altersgrenze abweichende abstrakte Rechtssatz, wonach die Mitgliedstaaten eine solche Darlegungs- und Beweislast nicht trügen, dazu weder vortragen noch Beweise vorlegen müssten und Unklarheiten bei der Sachverhaltsermittlung zu Lasten des von der Altersgrenze Betroffenen gingen, lässt sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an keiner Stelle entnehmen. Soweit der Kläger eine Missachtung der Anforderungen aus der divergenzerheblichen Rechtsprechung rügt, läge darin lediglich eine fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes, die eine Zulassung der Revision nicht begründen könnte.
Auch soweit der Kläger eine Divergenz des angegriffenen Urteils von den Anforderungen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an die Schaffung einer Übergangsregelung für Bestimmungen rügt, welche die Berufsfreiheit beeinträchtigen, lässt sich der von ihm behauptete abstrakte Rechtssatz, gesetzliche berufseinschränkende Regelungen verstießen auch ohne Übergangsregelung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Vielmehr bezieht sich das Berufungsurteil insoweit erkennbar auf den Einzelfall der hier streitgegenständlichen Regelung und verweist zur Begründung auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 28. Juni 2006 - Vf. 78-IV-04 - (LVerfGE 17, 363 <369 f.>), in der unter Würdigung der konkreten Altersstruktur der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine Verletzung rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ausgeschlossen wurde.
3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
a) Soweit der Kläger die mangelnde Sachaufklärung des mit der Altersgrenze verfolgten Regelungsziels rügt, fehlt es schon an einem entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B1B40.15.0] - NVwZ 2015, 1678 Rn. 16). Angesichts der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für das mit der Altersgrenze verfolgte Regelungsziel der Verbesserung der Berufschancen zwischen den Generationen, welches durch das im Tatbestand des Urteils wiedergegebene Vorbringen des Beklagten gestützt wird, musste sich eine weitere Sachaufklärung für das Gericht auch nicht aufdrängen.
b) Mit seiner weiteren Rüge, das Gericht habe die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Altersgrenze nicht hinreichend aufgeklärt, bezeichnet der Kläger entgegen der Darlegungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine aufklärungsbedürftige Tatsache, sondern eine vom Berufungsgericht geprüfte Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Unabhängig hiervon kann die Rüge nicht durchdringen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu der in der Beschwerdebegründung erläuternd angesprochenen Altersstruktur und des Vorhandenseins von Nachwuchs für die Bestellung zum Öffentlichen Vermessungsingenieur keinen Beweisantrag gestellt hat. Dem Gericht musste sich weitere Sachaufklärung hierzu aufgrund seiner insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>) nicht aufdrängen, weil es die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Altersgrenze angesichts der von ihm als tragfähig erachteten Prognoseentscheidung des Gesetzgebers bejaht und weder von einer konkreten Berechnung der Altersstruktur noch von einer konkreten Nachwuchsermittlung abhängig gemacht hat.
c) Schließlich hat der Kläger auch den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel wegen der Ablehnung seines auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bedarfsermittlung für Vermessungsleistungen gerichteten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag unter anderem mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, der Beklagte habe seine Bedarfsrechnung unzutreffend ermittelt, abgelehnt und in seinen Urteilsgründen ausgeführt, der Bedarfsberechnung komme selbst dann keine Bedeutung für die Altersgrenze zu, wenn dem Vorbringen des Klägers zur Anzahl von Fachkräften gefolgt würde (UA S. 13). Aus Sicht des Berufungsgerichts waren materiell-rechtlich für die Eignung der Altersgrenze eine Prognose, dass mit ihr der Neueinstieg Jüngerer erleichtert und gefördert werde, und für ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit ebenfalls eine von der konkreten Nachfragesituation unabhängige Prognoseentscheidung des Gesetzgebers ausreichend. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander und zeigt nicht substantiiert auf, warum es auf die beantragte Beweiserhebung dennoch ankommen soll. Im Übrigen hat das Berufungsgericht eingehend begründet, warum es die Einwände des Klägers gegen die Bedarfsberechnung nicht teile. Auch hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht in Anlehnung an Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.