...Mit Blick darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für den vom Kläger begangenen Betrug und unerlaubten Besitz von und Umgang mit Munition eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre vorsehe, sei disziplinarrechtlich ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet, ohne dass dem tatsächlichen ausgeurteilten Strafmaß bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme...