Entscheidungsdatum: 28.08.2018
1. Der ... geborene Kläger war seit dem Jahr 1992 zunächst Beamter im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt, u.a. im Rahmen eines Sondereinsatzkommandos (SEK). Seit dem Jahr 2003 ist er Beamter im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Hier war er zunächst als stellvertretender Gruppenführer eines Einsatzzuges der Einsatzabteilung, später in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit und schließlich in einer Technischen Einsatzeinheit tätig, zuletzt im Amt eines Polizeihauptmeisters.
Im April 2008 erhielt der Beklagte Informationen, wonach der Kläger - neben weiteren aktiven und ehemaligen Beamten und Bundeswehrangehörigen - in Libyen an der Schulung dortiger Polizeikräfte für Sondereinsätze teilgenommen habe, die ab dem Jahr 2005 verdeckt über zwei Firmen organisiert worden seien; daraufhin wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger (u.a.) wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen wurde von der Staatsanwaltschaft teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; allerdings hätten die Ermittlungen sicher erbracht, dass der Kläger und zwei mitbeschuldigte Kollegen in Libyen einer finanziell entlohnten Ausbildungstätigkeit nachgegangen seien. Mit rechtskräftig gewordenem Strafurteil des Landgerichts wurde der Kläger wegen Betrugs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von und des Umgangs mit Munition zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Nach den zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen hielt sich der Kläger in der Zeit vom 3. Juli bis 15. August 2007 als Ausbilder für libysche Sicherheitskräfte in Libyen auf. Im fraglichen Zeitraum war der Kläger nach einem operativen Eingriff teilweise (bis zum 13. Juli 2007) krankgeschrieben; tatsächlich war er aber bereits seit dem 3. Juli 2007 wieder so weit gesundet, dass er dienstfähig war. Durch die Täuschung über seine Dienstfähigkeit habe er bei seinem Dienstherrn einen Besoldungsschaden in Höhe von rund 779 € verursacht. Ferner hatte der Kläger Ende Oktober 2008 in einem Wertfach seines Spinds in den Diensträumlichkeiten unberechtigt 407 Patronen- und Kartuschenmunition aufbewahrt.
Mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom Juli 2014 hat der Beklagte den Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei aus dem Dienst zu entfernen, weil er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Dienstausübung endgültig verloren habe. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen, die mangels eines Lösungsgrunds bindend seien, habe sich der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 mindestens viermal mit einem sog. Multivisum in Libyen aufgehalten und sei dort unter der Regie zweier Firmen in die Ausbildung dortiger Polizeikräfte eingebunden gewesen. Er habe die Ausbildungstätigkeit als Gegenleistung erbracht für die Unterkunft, den angenehmen Aufenthalt und die Organisation der Reisen. Jedenfalls im Zeitraum vom 3. bis 13. Juli 2007 habe er diese Tätigkeit ausgeübt, während er seinem Dienstherrn vorgespiegelt habe, dienstunfähig zu sein.
Mit dem hiernach begangenen Betrug in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz und Umgang mit Munition habe der Kläger vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Betrug sei gegen den Dienstherrn gerichtet gewesen und bereits deshalb innerdienstlicher Natur; der unerlaubte Besitz von und Umgang mit Munition habe in dienstlichen Räumlichkeiten stattgefunden und zum Großteil dem Kläger in amtlicher Eigenschaft anvertraute Munition zum Gegenstand gehabt, die er nicht ordnungsgemäß zurückgegeben habe.
Dieses Dienstvergehen wiege schwer. Mit Blick darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für den vom Kläger begangenen Betrug und unerlaubten Besitz von und Umgang mit Munition eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre vorsehe, sei disziplinarrechtlich ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet, ohne dass dem tatsächlichen ausgeurteilten Strafmaß bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zukomme.
Im Falle des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn sei der Beamte bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen. Zwar reiche der vom Kläger verursachte Schaden in Höhe von rund 779 € nicht an die genannte Schadenshöhe heran, doch handele es sich auch nicht um einen Schaden im Bagatellbereich. Zudem lägen gewichtige Erschwerungsgründe vor, die nicht durch Milderungsgründe ausgeglichen würden. Besonders schwer wiege, dass der vom Kläger begangene Betrug im Zusammenhang mit einer ungenehmigten Nebentätigkeit stehe, der erhebliches disziplinarisches Eigengewicht zukomme. Zur Überzeugung des Senats stehe fest, dass der Kläger - über die strafgerichtlichen Feststellungen hinaus - der genannten Ausbildertätigkeit auch anlässlich dreier weiterer Libyenaufenthalte in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2006 nachgegangen sei. Der Kläger habe damit jeweils eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt, ohne zuvor die dafür erforderliche Genehmigung eingeholt zu haben. Damit habe er gegen diese aus dem Nebentätigkeitsrecht folgenden Beamtenpflichten sowie gegen seine Gehorsamspflicht und seine Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen. Auch wenn ein unmittelbarer Zahlungsfluss nicht mit der für das Disziplinarverfahren erforderlichen Deutlichkeit belegt sei, spreche in der Gesamtschau alles dafür, dass es sich um eine entgeltliche Nebentätigkeit gehandelt habe. Unabhängig davon gelte die Genehmigungspflicht auch für unentgeltliche Nebentätigkeiten, wenn sie - wie hier - in der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit oder der Mitarbeit bei einer solchen Tätigkeit bestehe.
Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er in Libyen in vergleichsweise untergeordneter Stellung tätig geworden sei und dass er hierzu durch einen früheren Vorgesetzten (den ebenfalls disziplinarisch belangten Kläger des Verfahrens BVerwG 2 B 4.18) bewogen worden sei. Dies mindere im Ergebnis jedoch nicht das ganz erhebliche Gewicht der ungenehmigten Nebentätigkeit. Die Ausbildung ausländischer Sicherheitskräfte betreffe einen hochsensiblen Bereich, der in besonderem Maß geeignet sei, Achtung und Vertrauen in den öffentlichen Dienst und seine Bediensteten zu beeinträchtigen, erst Recht bei einem Staat wie Libyen, der auch seinerzeit unter dem damaligen Machthaber Gaddafi weit von rechtsstaatlichen Verhältnissen entfernt gewesen und dem eine Nähe zu terroristischen Aktivitäten nachgesagt worden sei. Es liege auf der Hand, dass die Entscheidung über eine derartige Nebentätigkeit dem Dienstherrn vorbehalten sei und nicht der Einschätzung des einzelnen, von privaten Interessen geleiteten Beamten zustehe. Dies zugrunde gelegt, sei die Nebentätigkeit des Klägers auch nicht genehmigungsfähig gewesen, weil eindeutig zu besorgen gewesen sei, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Selbst wenn dem Kläger ein Geheimnisverrat oder eine konkrete Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht nachgewiesen werden könne, sei zu seinen Lasten doch zu berücksichtigen, dass die Nebentätigkeit unter Ausnutzung dienstlich erlangten Wissens und ebensolcher Fähigkeiten erfolgt sei.
Erschwerend wirke ferner das heimliche Vorgehen des Klägers und die teilweise Ausübung der Nebentätigkeit in Zeiten, in denen er krankgeschrieben war, ferner Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit (mehrere Aufenthalte in Libyen in der Zeit von Februar 2006 bis in das Jahr 2008 hinein) sowie schließlich das für einen hochspezialisierten Polizeibeamten in einer besonderen Vertrauensposition erhebliche disziplinarische Eigengewicht des waffenrechtlichen Verstoßes. Diesen Erschwerungsgründen stünden keine wesentlichen Milderungsgründe gegenüber; solche lägen namentlich weder in der späteren Wiedergutmachung des verursachten finanziellen Schadens noch in der im Übrigen beanstandungsfreien Dienstausübung bei überdurchschnittlichen Leistungen.
2. Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 2 LDG BW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr mit der nachfolgenden Frage beimisst:
"Hat bei innerdienstlichen Dienstvergehen das von einem Strafgericht ausgeurteilte Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dann indizielle oder präjudizielle Bedeutung, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Beamten lediglich die von ihm gegenüber seinem Dienstherrn zu wahrenden Grundpflichten (Treue- und Gehorsamspflichten) verletzt, das pflichtwidrige Verhalten des Beamten aber nicht in sein (dem Statusamt entsprechendes abstrakt- und konkret-funktionelles) Amt und die damit verbundene (hoheitliche) dienstliche Tätigkeit eingebunden war?"
a) Diese Frage rechtfertigt eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie von einer unzutreffenden, dem Berufungsurteil nicht zugrunde liegenden Annahme ausgeht und sich daher in dem angestrebten Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen würde.
Die Frage unterstellt, das pflichtwidrige Verhalten des Klägers sei "nicht in sein (...) abstrakt- und konkret-funktionelles Amt und die damit verbundene (hoheitliche) dienstliche Tätigkeit eingebunden" gewesen. Dies entspricht weder den Tatsachenfeststellungen noch den darauf gegründeten rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsurteils. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen, dass beide Teile des vom Kläger begangenen einheitlichen Dienstvergehens innerdienstlicher Natur sind und einen engen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit hatten: Hinsichtlich des Betrugs zulasten des Dienstherrn hat der Verwaltungsgerichtshof dies schon deshalb bejaht, weil der Betrug sich gegen den Dienstherrn gerichtet und bereits deshalb innerdienstlichen Charakter habe; ergänzend mag angeführt werden, dass der (von der Beschwerde vermisste) Bezug zur konkret ausgeübten dienstlichen Tätigkeit darin besteht, dass in der Täuschung des Klägers über seine Dienstfähigkeit die konkludente Behauptung liegt, er sehe sich zur Wahrnehmung seines ihm konkret zugewiesenen Dienstpostens (und damit seiner als Polizeibeamter hoheitlichen Tätigkeit) gesundheitlich nicht in der Lage. Hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von und des Umgangs mit Munition hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass sie in den Diensträumen stattfanden und zum Großteil Munition betrafen, die dem Kläger in amtlicher Eigenschaft anvertraut war, von ihm jedoch nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wurde. Beides geschah im Rahmen des konkret-funktionellen Amtes (und der auch hoheitlichen Tätigkeit) des Klägers als Mitglied der Bereitschaftspolizei.
b) Unabhängig davon kann der von der Beschwerde zur Untermauerung ihrer Frage angeführten Entscheidung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38) nicht die Schlussfolgerung entnommen werden, die die Beschwerde aus ihr zieht.
Die Beschwerde meint, der Senat habe in dieser Entscheidung eine - gemeint ist wohl: neue - Definition solcher innerdienstlicher Dienstvergehen vorgenommen, bei denen das konkret ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme habe: Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, mit der Formulierung "innerdienstliche Dienstvergehen, bei welchen das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beamten eingebunden war" (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 14) habe der Senat - innerhalb der Gruppe der innerdienstlichen Dienstvergehen - eine (neue, eingegrenzte) Teilkategorie bezeichnet, bei denen das pflichtwidrige Verhalten des Beamten in die Wahrnehmung seiner hoheitlichen Tätigkeiten eingebunden sei, die ihm aufgrund seines Statusamtes und des ihm danach übertragenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes zugewiesen waren. Von dieser Teilkategorie abzugrenzen sei ein pflichtwidriges Verhalten, das sich lediglich als Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Grundpflichten (Treuepflicht, Gehorsamspflicht) im beamtenrechtlichen "Grundverhältnis" gegenüber dem Dienstherrn darstelle. Lediglich für die erstgenannte Teilkategorie gelte die Aussage des Senats, dass das konkret ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung habe.
Diese Ansicht geht fehl. Der Senat hat in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung keine derartige Differenzierung oder neue Kategorisierung unternommen.
Richtig ist vielmehr, dass der Senat in Fortführung seines Urteils vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - (BVerwGE 152, 228) und mit Blick auf Formulierungen in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - (BVerwGE 154, 10) in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13 ff.) klargestellt hat, dass dem in einem vorangegangenen Strafverfahren konkret ausgeurteilten Strafmaß eine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen zukommt, nicht dagegen bei innerdienstlichen Dienstvergehen. Dies hat der Senat in der Folgezeit wiederholt bekräftigt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 44 Rn. 10 f. und vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 18 ff.; vgl. auch Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 77 Rn. 14 m.w.N.). Zur Begründung heißt es in dem Beschluss vom 21. Juni 2017 (a.a.O. Rn. 10 f.):
"Außerhalb seines Dienstes wird vom Beamten kein wesentlich anderes Verhalten als von jedem anderen Bürger erwartet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 14 m.w.N.). Angesichts der übereinstimmenden Pflichtenlage kann zur Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat daher indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Innerhalb seines Dienstes unterliegt der Beamte aber anderen und zusätzlichen Bindungen. Aus dem Umstand, dass seine Pflichtverletzung in strafrechtlicher Hinsicht - also ungeachtet seiner besonderen dienstrechtlichen Verpflichtungen - keine schwerwiegende Sanktion erfahren hat, folgt daher nicht, dass dies auch für das Disziplinarverfahren gelten muss. Denn hier ist Anknüpfungspunkt des Vorwurfes nicht die allgemeine Rechtsstellung als gesetzesunterworfener Bürger, sondern die aus dem Dienstverhältnis stammende Pflichtenlage. Dem von Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt hier deshalb keine entsprechende Indizwirkung für das Disziplinarverfahren zu. (...)
Insbesondere geht der Senat unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Bei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen Dienstvergehens, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37). Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 38).
Dies gilt aber nur für außerdienstlich begangene Dienstvergehen, nicht aber für ein innerdienstliches Dienstvergehen, bei dem - wie hier - das pflichtwidrige Verhalten in das Amt des Beamten und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Bei diesem hat sich die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW zunächst ebenfalls am gesetzlich bestimmten Strafrahmen auszurichten, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 19). Ein über die bisherige Rechtsprechung des Senats hinausgehender Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme dagegen keine 'indizielle' oder 'präjudizielle' Bedeutung zu (stRspr, BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 S. 16)."
Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Hiernach liegt die typologische Differenzierung allein in der Grenzziehung zwischen innerdienstlichem und außerdienstlichem Dienstvergehen.
c) Eine weitergehende Typologisierung oder Differenzierung wäre im Übrigen mit Blick auf die vom Senat angeführten Gründe auch weder nötig noch sinnvoll noch praxistauglich, zumal wenn sie nach Kriterien erfolgen würde, wie sie der Beschwerde vorschweben: Nach Ansicht der Beschwerde soll ein losgelöst von der Indizwirkung des ausgeurteilten Strafmaßes zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen des Beamten dann vorliegen, wenn es sich "lediglich als Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Grundpflichten (Treuepflicht, Gehorsamspflicht)" darstellt. Eine solche Abgrenzung dürfte jedoch in einer Vielzahl von Fällen gar nicht oder kaum möglich sein. So wird ein Verstoß des Beamten gegen eine allgemeine Dienstanordnung oder gegen eine die konkrete Dienstausübung betreffende Weisung zwangsläufig immer auch einen Verstoß gegen die Gehorsamspflicht und damit gegen diese beamtenrechtliche Grundpflicht bedeuten. Dies gilt auch im konkreten Streitfall: Denn die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung, einer nicht angezeigten Nebentätigkeit nachgegangen zu sein, zeitweise im Krankenstand, zeitweise unter Verschweigen seiner Wiedergenesung, und damit dem Dienstherrn einen Schaden zugefügt zu haben, stellt zugleich einen Verstoß gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, gegen seine Wahrheitspflicht und gegen seine Pflicht zur Befolgung allgemeiner dienstlicher Anordnungen dar, mithin zugleich einen (vierfachen) Verstoß gegen diese Grundpflichten. Der pflichtwidrige Besitz von und Umgang mit Munition stellt ebenfalls zugleich einen Verstoß gegen eben die letztgenannte Grundpflicht dar.
d) Die Frage, wann ein pflichtwidriges Verhalten als innerdienstliches oder als außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit die Frage einer Beantwortung in abstrakten Rechtssätzen zugänglich ist, hinreichend geklärt. Die erforderliche Abgrenzung ist nicht bloß anhand einer formellen Dienstbezogenheit (zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang), sondern in erster Linie materiell danach vorzunehmen, wieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit). Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48>, vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10). Zur Begründung heißt es in der erstgenannten Entscheidung (a.a.O.):
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind. Der dienstliche Bereich ist allgemein von demjenigen Lebenskreis eines Beamten abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist, mag er auch nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt (vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 52.91 - m.w.N.). Obwohl bei der Abgrenzung von inner- und außerdienstlichem Verhalten in erster Linie eine materielle Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist, können auch formale Gesichtspunkte als Indizien herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 17. August 2000 - 1 DB 2.00 -). Für innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1986 - 1 D 56.86 - BVerwGE 83, 237 <239> m.w.N.). Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. Urteil vom 5. November 1968 - 1 D 19.68 - BVerwGE 33, 199 <201>)."
Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48>, vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10). Maßgeblich und geboten ist hiernach zweierlei: sowohl eine formelle als auch eine materielle Betrachtung. An diesen Maßstäben hat sich nichts geändert; auch die Beschwerde zeigt hierzu keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
e) Lediglich ergänzend - zumal von der Beschwerde nicht gerügt - merkt der Senat klarstellend an: Zutreffend hat das Berufungsgericht den für seine Maßnahmebemessung maßgeblichen Orientierungsrahmen an der gesetzlich bestimmten Strafandrohung ausgerichtet (UA S. 32). Unschädlich ist, dass das Berufungsgericht sodann u.a. anführt, dass der vom Kläger verursachte Schaden nicht an den für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel erforderlichen maßgeblichen Betrag von 5 000 € heranreicht (UA S. 33 Mitte). Die damit angesprochene Rechtsfigur der Regeleinstufung wendet der beschließende Senat inzwischen nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 19
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren aus den analog anzuwendenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.).