Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 
        
            - 1.
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                hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 
- 2.
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                von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.