...Oktober 2009 geltend macht, dass die Forderung der Prüfungsstelle nach zusätzlicher Würdigung der Druckschriften D2 und D3 in der Beschreibung unberechtigt gewesen sei, da es unzutreffend sei, wenn in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen werde, dass alle drei Druckschriften D1, D2 und D3 für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit von Bedeutung seien, sind hierin keine Billigkeitsgründe...