...Soweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung der genannten fälligen Verbindlichkeiten zu verfügen, diesbezüglich aber zahlungsunwillig zu sein, fehlt es an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20)....