...23 c) Die Auswahlentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. 24 aa) Beide in die engere Wahl gezogenen Bewerber, die Beigeladene und der Antragsteller, erfüllen die zwingenden Kriterien des der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anforderungsprofils des Dienstpostens. 25 Das Bundesministerium der Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit nur auf die Tatsache der Erfüllung...