...Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 36/08, NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10)....