Entscheidungsdatum: 23.02.2017
Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kann auch dann als Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn der Rente und dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld mehr als einen Monat beträgt.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Klägerin begehrt Alg für einen Zeitraum über den 7.2.2014 hinaus. Im Streit ist insbesondere, ob sie die Anwartschaftszeit für einen neuen, längeren Anspruch erfüllt hat.
Die Beklagte hatte der 1964 geborenen Klägerin ab dem 1.10.2010 für 360 Tage Alg bewilligt, diese Leistung wegen des Bezugs von Krankengeld ab dem 18.10.2010 wieder aufgehoben und ab dem 18.3.2011 weitergewährt. Wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin hob sie die Bewilligung zum 18.10.2011 erneut auf, um nach Abschluss dieser Maßnahme ab dem 16.11.2011 Alg für eine Restanspruchsdauer von noch 149 Tagen wieder zuzuerkennen.
Im Februar 2012 stellte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (DRV) eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest und gewährte Rente ab dem 1.5.2012 befristet bis zum 31.12.2013 (Bescheid vom 15.2.2012). Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Alg ab dem 8.3.2012 mit der Begründung auf, der Klägerin sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden; sie könne nicht (mehr) mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Es verblieb noch ein Restanspruch auf Alg für die Dauer von 37 Tagen.
Nachdem die DRV die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt hatte, meldete sich die Klägerin am 5.12.2013 mit Wirkung zum 1.1.2014 arbeitslos und beantragte erneut Alg, das die Beklagte ab 1.1.2014 (nur) für die Dauer des verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligte (Bescheid vom 2.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2014). Ein neuer, weitergehender Anspruch bestehe nicht, denn die Klägerin sei innerhalb der Rahmenfrist nicht versicherungspflichtig gewesen.
Das SG hat den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.1.2014 Alg für 240 Tage zu gewähren. Die Klägerin habe durch den Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung einen neuen Anspruch auf Alg erworben. Der Begriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III sei vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung zu interpretieren und vorliegend - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu bejahen. Die "Lücke" zwischen dem 7.3.2012 und dem Beginn der Rentenzahlung am 1.5.2012 beruhe nicht darauf, dass die Klägerin ihren Status als Arbeitnehmerin aufgegeben hätte, sondern ausschließlich auf der gesetzlichen Regelung, wonach einerseits bei festgestellter Erwerbsminderung Alg mangels Verfügbarkeit nicht weitergewährt werden dürfe, andererseits die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit aber erst ab dem siebten Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt werde.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Die ab dem 1.5.2012 bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung sei entgegen der Auffassung des SG nicht bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen, weil sie nicht "unmittelbar" nach dem Bezug von Alg erfolgt sei. Es gelte nach Wortlaut und unter systematischen Gesichtspunkten maximal eine Frist von einem Monat.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III geltend. Es sei nicht mit dem Gesetzeszweck des § 26 SGB III in Einklang zu bringen, wenn Gründe, die keineswegs in der Person des Sozialversicherten zu finden seien, nicht Versicherungspflicht im Sinne des SGB III auslösen würden. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff "unmittelbar" habe eine sachliche und eine zeitliche Dimension und bedeute, dass zwischen einem Leistungsbezug von Alg und einem Leistungsbezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung nichts "Drittes" liegen dürfe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, denn die Bewilligung von Alg sei wegen der vom Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsminderung aufgehoben worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. September 2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Entgegen der Auffassung des LSG hat die Klägerin zum 1.1.2014 die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg erfüllt. Eine abschließende Entscheidung im Sinne der Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil die Feststellungen des LSG zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht für die Beurteilung ausreichen, ob ein Anspruch auf Alg über den 7.2.2014 hinaus in dem Umfang, wie er vom SG zuerkannt wurde, besteht.
Streitgegenstand in der Sache ist der Bescheid vom 2.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2014, den die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) angreift, soweit durch diesen Bescheid Leistungen über den 7.2.2014 hinaus abgelehnt wurden. Nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag begehrt sie zulässigerweise dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) Alg, begrenzt auf einen Zeitraum von 240 Kalendertagen ab dem 1.1.2014, also für weitere 203 Kalendertage.
Gemäß § 137 SGB III (anwendbar ist hier das SGB III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) setzt der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat sich nach den Feststellungen des LSG zum 1.1.2014 arbeitslos gemeldet. Sie erfüllt auch die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg, was zum Erlöschen des am 1.10.2010 entstanden (Rest-)Anspruchs führt (§ 161 Abs 1 Nr 1 SGB III).
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs 1 SGB III). Hier reicht die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 1.1.2014 - vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013. In diesem Zeitraum stand die Klägerin mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III, nämlich 20 Monate in der Zeit vom 1.5.2012 bis 31.12.2013, in der sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat.
Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III (in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung der Vorschrift, die diese mit Wirkung vom 1.1.2004 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und andere Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I 2902 - erhalten hat) sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ua eine laufendende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.
Die Klägerin hat bis zum 8.3.2012 als Entgeltersatzleistung nach dem SGB III Alg bezogen. Dieser Leistungsbezug ist trotz des Zeitraums von 53 Tagen zwischen seinem Ende und dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.5.2014 noch als "unmittelbar" vorhergehend anzusehen.
Die Beklagte sieht in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend an - was schon aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden ist -, aber keinen Zeitraum, der darüber hinausgeht (Geschäftsanweisung der BA zu § 26 SGB III RdNr 26.39; dem folgend die Kommentarliteratur, vgl etwa Wehrhahn in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 26 RdNr 32; Scheidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 26 RdNr 43; Fuchs in Gagel, SGB II/III, § 26 RdNr 29, Stand Dezember 2016). Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs 2 SGB III schließen es indes nicht aus, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen.
Dem Begriff "unmittelbar" ist nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten "Höchstdauer", zu entnehmen. Als Antonym von "mittelbar" beschreibt dieses Adjektiv nicht nur einen rein zeitlichen, sondern ebenso einen sachlichen Zusammenhang. In diesem Sinne als "unmittelbar" wird auch ein Zusammenhang zwischen zwei Umständen bezeichnet, der sachlich durch nichts Anderes, Drittes vermittelt sein darf (vgl nur Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999). Gegen ein Verständnis allein als bestimmte Höchstdauer oder als eine Frist spricht zudem, dass solche konkreten Zeitspannen sehr einfach zu bestimmen sind durch Angabe genauer Wochen- oder Monatszeiträume. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit regelt der Gesetzgeber konkrete Zeitgrenzen stets in dieser Weise. So bestimmt beispielsweise § 7 Abs 3 SGB IV, der vereinzelt zu Unrecht auch zur Auslegung von § 26 Abs 2 SGB III herangezogen wird (vgl Scheidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 26 RdNr 44), dass ein Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht länger als - genau - einen Monat als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt anzuerkennen ist (gegen ein "Hereinlesen" dieser Frist in § 26 Abs 2 SGB III auch Bienert, info also 2016, 71, 72; B. Schmidt, SGb 2014, 242, 246 f).
Aus der Entstehungsgeschichte des § 26 Abs 2 SGB III ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Begriff "unmittelbar" allein im Sinne eines rein zeitlichen und nicht auch eines sachlichen Zusammenhangs auszulegen ist. § 26 SGB III fasst insoweit die Regelungen in §§ 107 und 186 AFG zusammen, wonach bestimmte Lohnersatzleistungen Grundlage für eine Beitragspflicht waren (§ 186 AFG), die im Rahmen des Leistungsrechts Zeiten einer Beschäftigung gleichgestellt waren (§ 107 AFG; vgl BT-Drucks 13/4941 S 158 zu § 26). Eine Beitragspflicht war in § 186 Abs 1 AFG für bestimmte Lohnersatzleistungen - zu denen die Erwerbsminderungsrente allerdings noch nicht gehörte (vgl BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr 4, RdNr 13 ff) - angeordnet, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung eine Beschäftigung ausgeübt oder eine Lohnersatzleistung nach dem AFG bezogen wurde. Die Einfügung des Begriffs "unmittelbar" wiederum geht zurück auf eine Gesetzesänderung durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zum 1.1.1992. Die ursprüngliche Formulierung, wonach eine Beschäftigung oder der Bezug einer Lohnersatzleistung "unterbrochen" worden sein musste (vgl zum Begriff der Unterbrechung BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr 6 S 22, in dem auch eine Übertragung der rentenrechtlichen Rspr zur "Überbrückungszeit" erwogen wird), wurde unter Hinweis auf die Anpassung an die Neuregelungen im SGB VI (vgl BR-Drucks 120/89 S 231 zu Nr 21 <§ 186>) ersetzt. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte inhaltliche Änderung im Sinne der Regelung einer starren Zeitgrenze finden sich in der Gesetzesbegründung zum RRG nicht.
Solche ergeben sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl I 3443), das § 26 Abs 2 SGB III mit Wirkung vom 1.1.2003 um die heutige Nr 3 ergänzte und wonach erstmals auch der Bezug von Renten wegen voller Erwerbminderung zur Versicherungspflicht führen konnte. In der Gesetzesbegründung ist zu diesem Punkt (nur) ausgeführt, dass der Versicherungsschutz von Personen, die zuvor in einem Versicherungspflichtverhältnis standen oder Entgeltersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen haben, verbessert werden soll (BT-Drucks 14/6944 S 30 zu Nr 10).
Ist danach der in § 26 Abs 2 SGB III verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, hat seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird (ähnlich für das Recht der Unfallversicherung bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR 4-2700 § 45 Nr 1 RdNr 12 ff zu § 45 SGB VII). Dabei sind die Besonderheiten der einzelnen in § 26 Abs 2 SGB III geregelten Tatbestände zu beachten.
Der allgemeine Sinn und Zweck von § 26 Abs 2 SGB III ist die Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift bewirkt durch die ausdrückliche Anordnung der Versicherungspflicht während des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen, dass Personengruppen erweiterter Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung vermittelt wird, die nicht nach § 25 SGB III - insbesondere als Beschäftigte - versicherungspflichtig sind. Für die in § 26 Abs 2 SGB III genannten Personen ist kennzeichnend, dass sie, obwohl sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nachgehen, doch ursprünglich zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört haben oder gehören würden, wenn sie nicht durch besondere Umstände an einer Beschäftigung und damit an dem Bezug von Erwerbseinkommen gehindert wären (vgl zum Ganzen nur Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 26 RdNr 1 ff, 79 ff, Stand Juli 2016; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 26 SGB III RdNr 8 ff). Die Bedeutung der in § 26 Abs 2 SGB III bezeichneten Voraussetzung, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen versicherungspflichtig gewesen zu sein oder Leistungen nach dem SGB III bezogen zu haben, liegt in diesem Zusammenhang darin, sicherzustellen, dass von dieser Begünstigung (nur) dem Kreis der Versicherungspflichtigen trotz Nichtbeschäftigung (noch) zuzurechnende Personen erfasst werden, also solche, die bereits zuvor einen hinreichenden Bezug zum System der Arbeitslosenversicherung hatten (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 26 SGB III RdNr 13).
Anders, als das LSG meint, kommt § 28a SGB III für die Auslegung von § 26 SGB III keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist auch § 28a SGB III, der die Berechtigung zu einem Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag regelt, auf die Vermittlung von Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung gerichtet. Nach dieser Vorschrift besteht diese Berechtigung einerseits, wenn ein Berechtigungstatbestand nach § 28a Abs 1 SGB III (selbstständige Tätigkeit; Beschäftigung im europäischen Ausland; bis zum 31.12.2016 Pflegezeiten, deren Berücksichtigung jetzt in § 26 Abs 2b SGB III geregelt ist; seit 1.1.2017 auch Elternzeit und Weiterbildung) vorliegt und innerhalb der letzten 24 Monate eine Beschäftigung von zwölf Monaten ausgeübt wurde (§ 28a Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III). Andererseits kommt sie aber auch in Betracht bei einem dem Berechtigungstatbestand "unmittelbar" vorhergehenden Entgeltersatzleistungsbezug (§ 28a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III) oder einer unmittelbar vorhergehenden Ausübung einer geförderten Beschäftigung (§ 28a Abs 2 S 1 Nr 3 SGB III). In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13).
Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Auslegung von § 26 Abs 2 SGB III ist wegen der unterschiedlichen Zielrichtung und Ausgestaltung der beiden Vorschriften aber nicht geboten. Sinn und Zweck des § 28a SGB III ist es, Personen, die aufgrund selbst gewählter Gestaltung Versicherungsschutz verlieren würden, die Möglichkeit einzuräumen, diesen gegen Eigenleistung zu erhalten. Von dieser Ausnahmeregelung sollen zudem - abgesehen von der Anknüpfung an eine Beschäftigung von einem Jahr in den letzten beiden Jahren nach § 28a Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III - nur Personen mit einem besonders engen Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung profitieren können (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18). § 26 Abs 2 SGB III geht in seiner Zielrichtung darüber hinaus (ähnlich auch B. Schmidt, SGb 2014, 242, 246 f; Bienert, info also 2016, 71, 72) und ist darauf gerichtet, Personen zu schützen, die durch besondere, außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände an einer Beschäftigung mit Verbleib in der Versichertengemeinschaft gehindert sind (vgl Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 26 RdNr 79, Stand Juli 2016).
Der danach weitergehende Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstellt (vgl auch BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr 4, RdNr 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend).
Bezogen auf die hier anwendbare Regelung in § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III, wonach auch der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungspflicht führen kann, ist der besondere Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen. Grund für die Einführung dieses Tatbestandes war der Befund, dass Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit entweder ihre Beschäftigung aufgeben müssen oder den Bezug von Arbeitslosengeld beenden, bei späterer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nur unzureichend in das Leistungssystem der Arbeitsförderung einbezogen sind (BT-Drucks 14/6944 S 1). Ausdrücklich sollte der Arbeitslosenversicherungsschutz dieser Personengruppe verbessert werden (BT-Drucks 14/6944 S 30 zu Nr 10), wobei die Anzahl der Betroffenen - was sich aus der Begründung zur pauschalen Festsetzung der Beiträge nach § 345a SGB III ergibt - als gering eingeschätzt wurde (deutlich unter einem Prozent aller Rentenbezieher, vgl BT-Drucks 14/6944 S 50 zu Nr 106).
Eine enge Auslegung des Begriffs "unmittelbar" würde dieses Ziel in vielen Fällen verfehlen. Das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung führte nämlich bis zur Einfügung von § 101 Abs 1a SGB VI mit Wirkung vom 14.12.2016 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) zu systembedingten Lücken. Erhält jemand - wie hier die Klägerin - Alg nach der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung" gemäß § 145 SGB III (§ 125 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) wird die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchsmerkmals Arbeitslosigkeit fingiert; diese entfällt mit dem Zeitpunkt, zu dem vom Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Allerdings werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet (§ 102 Abs 2 S 1 SGB VI) und setzen deshalb nach § 101 Abs 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. Die Leistung der Rente bereits ab dem Tag, an dem der Anspruch auf Alg endet, ist erst seit dem 14.12.2016 gemäß § 101 Abs 1a S 2 SGB VI möglich. Somit sind immer dann Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Alg-Bezugs und dem Beginn der Erwerbsminderungsrente aufgetreten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger so frühzeitig erfolgte und zudem der Arbeitsagentur mitgeteilt wurde, dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Alg früher als einen Monat vor dem Einsetzen der Rente vornehmen konnte. Dieser Umstand ist von dem Leistungsbezieher nicht zu beeinflussen gewesen. Er ist deshalb als schutzwürdig anzusehen, selbst wenn die Lücke mehr als einen Monat betragen hat, weil von einer Abkehr von der Arbeitslosenversicherung auch in diesen Fällen nicht die Rede sein kann. Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung während des Bezugs von Alg ist daher für die Zeit vor Einfügung von § 101 Abs 1a SGB VI stets von einer Unmittelbarkeit iS des § 26 Abs 2 SGB III auszugehen gewesen.
Hieraus folgt zwar, dass uU selbst eine Lücke von über fünf Monaten, die theoretisch möglich war zwischen dem Ende des Alg-Bezugs und dem Einsetzen der Erwerbsminderungsrente, noch unschädlich sein kann. Dies ist aber deshalb gerechtfertigt, weil es andernfalls von der Zufälligkeit der Dauer des Rentenverfahrens abhängig war, ob bei einer solchen Lücke § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III noch zur Anwendung kam oder nicht. Hat sich das Rentenverfahren über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hingezogen oder war ein früherer Versicherungsfall der Erwerbsminderung festgestellt worden mit einem dementsprechend früheren Beginn der Rente, stand die Anwendung von § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III ohnehin außer Frage, sodass auch eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung für die hier gewonnene Lösung spricht.
Nach den hier vorliegenden Umständen sind die Rentenbezugszeiten der Klägerin als versicherungspflichtige Zeiten in der Arbeitslosenversicherung anzuerkennen. Diese ist zum 8.3.2012 aus dem Alg-Bezug ausgeschieden, weil ihre objektive Verfügbarkeit - bei erklärter Bereitschaft, im Rahmen ihres Restleistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt tätig sein zu wollen (subjektive Verfügbarkeit) - krankheitsbedingt entfallen war. Weil zudem der Rentenversicherungsträger die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hatte, ist auch die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit und damit ein Anspruch auf Alg nach § 125 SGB III (in der bis zum 31.3.2012 anwendbaren Fassung; jetzt § 145 SGB III) entfallen. Auf die daraufhin eintretende (Versorgungs-)Lücke bis zum Beginn der nur auf Zeit bewilligten Erwerbsminderungsrente bis zum 1.5.2012 hatte die Klägerin keinen Einfluss, sodass diese Lücke nicht geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Bezug beider Leistungen in Frage zu stellen.
Trotz der danach von der Klägerin erfüllten Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg ab dem 1.1.2014 und deren Arbeitslosmeldung zu diesem Termin vermag der Senat nicht abschließend den Anspruch der Klägerin auf Alg ab dem 8.2.2014 zu beurteilen. Denn das LSG hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Klägerin nach dem 7.2.2014 Arbeitslosigkeit iS von § 138 SGB III vorgelegen hat, was im Hinblick auf weitere Krankheitszeiten zweifelhaft sein könnte. Diese Feststellungen wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 7.2.2014 stünde der Klägerin ein Anspruch auf Alg dem Grunde nach zu und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG wäre zurückzuweisen. Trotz einer unzutreffenden Anwendung von § 147 Abs 2 SGB III durch das SG (aus einer Beitragszeit von 20 Monaten folgt eine Anspruchsdauer von zehn Monaten = 300 Tage) und der Nichtbeachtung von § 147 Abs 4 SGB III, wonach die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des erloschenen Anspruchs zu verlängern ist, kommt die Zuerkennung eines Anspruchs für mehr als 240 Tage dennoch nicht in Betracht, weil die Klägerin ihren Klageanspruch von vornherein auf Leistungen für diese Dauer beschränkt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.