...Medikamentation und Krankheitsbild hatten zu diesem Zeitpunkt bereits zu passagerer Verwirrtheit zu Zeit und Ort geführt." 9 Ferner legten die Kläger eine eidesstattliche Versicherung der E vor, in der es heißt, sie wisse aus Gesprächen mit P, dass er der Auffassung gewesen sei, es bedürfe keiner besonderen Revisionsbegründung, da die tragenden Gründe bereits in der Revisionsschrift niedergelegt worden...