...Als dingliche Rechte kommen lediglich beschränkt dingliche Rechte wie etwa Dienstbarkeiten, Verwertungsrechte, ein Vorkaufs- oder ein Erbbaurecht in Betracht, die nicht mit dem Grundstück als bereits in § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG genanntem Vermögenswert identisch sind (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 2012, § 2 VermG Rn. 165, 166)....