Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.06.2018


BVerwG 14.06.2018 - 4 A 10/17

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
14.06.2018
Aktenzeichen:
4 A 10/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:140618U4A10.17.0
Dokumenttyp:
Urteil

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung.

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Der Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - vom 30. März 2017 stellt den Plan für einen Abschnitt des Vorhabens Nr. 8 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG) fest. Diese sogenannte Westküstenleitung soll insbesondere Strom aus dem Betrieb von Off-Shore-Windenergieanlagen zu den Verbrauchszentren transportieren. Der planfestgestellte, 46 km lange Abschnitt verbindet das Umspannwerk Heide West mit dem noch zu errichtenden Umspannwerk Husum Nord.

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Die Klägerin ist Eigentümerin der im Außenbereich östlich von Friedrichstadt gelegenen Grundstücke Gemarkung D., Flur ..., Flurstück ... und ... Die Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt und sind an einen Dritten verpachtet. Auf ihnen sollen die Masten Nr. 82 und 83 der neuen Leitung errichtet werden. Die Grundstücke werden ferner von der Leitung überspannt und für Schutzstreifen in Anspruch genommen. Weiter sind dort temporäre Inanspruchnahmen vorgesehen, wie etwa für das Aufstellen von Schutzgerüsten und die Einrichtung von Arbeitsflächen sowie ausreichend breiten Zuwegungen während der Bauphase.

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Die Beigeladene beantragte im September 2014 die Planfeststellung des streitgegenständlichen Abschnitts der Westküstenleitung. Die neue Leitung soll überwiegend in der Trasse bereits bestehender 110 kV-Leitungen verlaufen, verschwenkt jedoch im Bereich Friedrichstadt in östlicher Richtung und rückt damit vom Siedlungsbereich weiter ab, wodurch es zur Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke kommt. Die Planunterlagen wurden bis zum 22. Januar 2015 öffentlich ausgelegt. Hiervon wurde die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 benachrichtigt. Sie erhob während der Auslegungsfrist Einwendungen.

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Im Januar 2016 änderte die Beigeladene die Planung. U.a. wurde der Mast Nr. 82 auf Wunsch der Klägerin um 40 m weiter in ihr Grundstück verschoben. Die geänderten Planunterlagen lagen öffentlich aus. Hiervon wurde die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2016 in Kenntnis gesetzt. Auch gegen die geänderte Planung erhob sie Einwendungen.

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Gegen den ihrem Bevollmächtigten zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 5. Mai 2017 Klage erhoben. Die Klage richtet sich gegen die Trassenführung bei den Masten 82 und 83, östlich von Friedrichstadt. In Bezug auf das Planfeststellungsverfahren rügt die Klägerin, der Bekanntmachung mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 habe nicht entnommen werden können, dass die 380 kV-Leitung in einer neuen Trasse verlaufe, die über ihre Grundstücke führe, und dass die bestehende 110 kV-Leitung auf diesem Mastgestänge mitgenommen werde. Damit komme der Bekanntmachung keine Anstoßwirkung zu. Im Rahmen des Verfahrens zur ersten Planänderung sei ihr Bevollmächtigter von der Planauslegung nicht benachrichtigt worden. Auch die Auslegung in der Amtsverwaltung Nordsee-Treene in Mildstedt habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Ferner sei bei den Bürgerinformationsveranstaltungen der Beigeladenen, in dem Planungsbüro der Beigeladenen und bei verschiedenen informellen Gesprächen mit Vertretern des Beklagten bzw. der Beigeladenen nicht umfassend über das Vorhaben, insbesondere die Betroffenheit der Klägerin, aufgeklärt worden. In materieller Hinsicht beanstandet die Klägerin die Nichteinhaltung von Immissionsgrenzwerten, die Variantenprüfung, die ungenügende Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft und das Entstehen von nicht bewirtschaftbaren "Inselflächen" auf ihren Grundstücken, den Flächenverbrauch für Arbeitsflächen und -zuwegungen sowie für die Maststandorte, den ungenügenden Schutz des Bodens vor Verdichtung, die unklare Bezeichnung "Erdseilleitung (verdichtet)" und die fehlende Entschädigungsregelung.

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Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein für den Neubau der 380 kV-Freileitung Heide West - Husum Nord vom 30. März 2017 im Bereich der Masten 81 bis 87 aufzuheben.

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Beklagter und Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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A. Über die Klage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) - BBPlG -, im ersten und letzten Rechtszug, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben betrifft, das in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen ist.

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem Planfeststellungsbeschluss betroffen. Ihre Grundstücke sollen für Maststandorte in Anspruch genommen und von der Freileitung überspannt werden und sind von der Schutzstreifenausweisung betroffen, wofür jeweils Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden sollen; ferner sollen die Grundstücke mit Geh- und Fahrrechten belastet werden.

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B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann weder die Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch - als Minus hierzu - die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen.

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I.1. Der Planfeststellungsbeschluss ist umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, weil die Klägerin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG betroffen wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 52 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24).

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2. Die Klägerin ist nicht nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH mit Einwendungen ausgeschlossen, weil diese Vorschriften nach § 7 Abs. 4 und 6 UmwRG keine Anwendung finden.

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Für den Rechtsbehelf der Klägerin gegen den nach dem 25. Juni 2005 ergangenen Planfeststellungsbeschluss gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, weil für die Errichtung und den Betrieb der 46 km langen Höchstspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 380 kV nach § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Damit findet nach § 7 Abs. 4 UmwRG in Rechtsbehelfsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss § 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - DVBl 2018, 656 Rn. 12). Dies gilt nach § 7 Abs. 6 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von natürlichen Personen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO.

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II. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zum Erfolg der Klage führen.

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a) Die Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014 über die öffentliche Auslegung der Planunterlagen ist nicht zu beanstanden.

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Die Klägerin rügt, aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Planunterlagen in der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014 habe nicht nachvollzogen werden können, dass die bestehende 110 kV-Leitung auf der neuen, über die Grundstücke der Klägerin verlaufenden 380 kV-Leitung mitgenommen werde. Die Bekanntmachung verfehle die sogenannte "Anstoßwirkung".

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Ein Verfahrensfehler liegt insoweit nicht vor. Nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 140 Abs. 5 Satz 1 LVwG SH ist die Auslegung der Planunterlagen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Der notwendige Inhalt der Bekanntmachung ergibt sich aus § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG SH. Nicht ortsansässige Personen - wie die Klägerin - sollen nach § 140 Abs. 5 Satz 3 LVwG SH von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG SH benachrichtigt werden. Die Bekanntmachung muss sicherstellen, dass jedermann den Anstoß erhält, einen ausgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob eigene Rechte oder Belange durch das Vorhaben betroffen sind und er sich deshalb am weiteren Verfahren beteiligen will (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 49). Denn die Bekanntmachung soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung der Planunterlagen zu den angegebenen Zeiten über die Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 - BauR 2009, 75 = juris Rn. 4 zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

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Die Klägerin ist mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 von der Auslegung der Planunterlagen rechtzeitig benachrichtigt worden. Die ihr übermittelte Bekanntmachung entsprach den Anforderungen des § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG SH und besaß die erforderliche Anstoßwirkung. Aus der Bekanntmachung ergab sich hinreichend deutlich, dass die bestehenden 110 kV-Leitungen teilweise abgebaut und auf der neuen Trasse mitgenommen werden sollen und dass im Bereich Friedrichstadt eine neue Anbindung an die 380 kV-/110 kV-Leitung geplant ist. Eigentümer von Grundstücken im Bereich der alten 110 kV-Leitungen bzw. des alten Abzweigs Friedrichstadt waren damit hinreichend "angestoßen", die Planunterlagen einzusehen und auf eigene Betroffenheiten hin zu überprüfen. Mehr musste die Bekanntmachung nicht leisten.

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b) Die Rüge, trotz ordnungsgemäßer Bevollmächtigung sei ihr Rechtsanwalt von der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen nach der ersten Planänderung nicht benachrichtigt worden, führt ebenfalls auf keinen Verfahrensfehler. Denn ein (vermeintlicher) Verstoß gegen § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH hätte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung, vorliegend also die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 24 und vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die anwaltlich vertretene Klägerin persönlich und ordnungsgemäß benachrichtigt worden ist.

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c) Der Einwand, die Einsichtnahme in die Unterlagen am 6. Juni 2016 in der Amtsverwaltung Nordsee-Treene in Mildstedt habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist ebenfalls unbegründet.

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§ 140 Abs. 3 LVwG SH enthält - wie § 73 Abs. 3 VwVfG - keine Vorgaben hinsichtlich der Durchführung der Auslegung. Deren Modalitäten zu bestimmen, ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs. Diese findet ihre Grenze erst dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 31, vom 22. Dezember 1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256 <272> und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 18). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass der Zugang zu den ausgelegten Unterlagen gewährleistet war, ein Raum zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und seitens des Amtes darüber hinaus Hilfestellung beim Auffinden von Unterlagen geleistet wurde. Der Umstand, dass die Planunterlagen zunächst noch unausgepackt in Umzugskartons gelagert waren, erschwerte die Einsichtnahme in die Unterlagen nicht unzumutbar, weil die Kartons anlässlich der Vorsprache der Bevollmächtigten der Klägerin ausgepackt und die Planunterlagen vorgelegt wurden sowie nichts dafür ersichtlich ist, dass nicht alle Unterlagen hätten eingesehen werden können. Soweit die Klägerin rügt, die ausgelegten Planunterlagen hätten keinen vollständigen Überblick über die Belastungen der neuen Höchstspannungsleitung gegeben, führt dies nicht auf eine fehlerhafte Auslegung, sondern allenfalls auf einen materiellen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses.

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Eine unzumutbare Erschwernis folgt auch nicht daraus, dass die Umzugskartons nicht beschriftet waren. Es genügt, dass die ausgelegten Ordner beschriftet, jeweils mit einem Inhaltsverzeichnis versehen und nummeriert waren und die entsprechenden Dokumente anhand dessen ohne weiteres aufgefunden werden konnten.

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Auch die von der Klägerseite bemängelte begrenzte Zeit zur Einsichtnahme führt nicht auf eine unzumutbare Beschränkung. Denn die Auslegung der Planunterlagen ist in aller Regel bereits dann ordnungsgemäß, wenn die Unterlagen in den in der Gemeinde allgemein üblichen Dienstzeiten für den Publikumsverkehr eingesehen werden können. Ausreichend ist dies ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, dass die Einsichtsmöglichkeit unzumutbar beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 - 4 C 25.78 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 21 S. 31 ff., vom 6. August 1982 - 4 C 66.79 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 1 S. 11 und vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 - Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 12 Rn. 14). Davon kann hier angesichts der in der Bekanntmachung angegebenen Zeiten für die Amtsverwaltung in Nordsee-Treene in Mildstedt (Montag und Dienstag jeweils von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) nicht ausgegangen werden.

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Schließlich wurde die Einsichtnahme auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass den Bevollmächtigten der Klägerin - wie die Klägerseite behauptet - von den Mitarbeitern im Amt Nordsee-Trenne die Planunterlagen nicht oder nur unvollständig erläutert worden sind. Eine Erläuterung oder Erörterung der ausgelegten Planunterlagen ist nach § 140 Abs. 3 LVwG SH nicht geschuldet.

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d) Soweit die Klägerin beanstandet, dass bei den Bürgerinformationsveranstaltungen der Beigeladenen, in dem Planungsbüro der Beigeladenen und bei verschiedenen informellen Gesprächen mit Vertretern des Beklagten bzw. der Beigeladenen nicht umfassend über das Vorhaben, insbesondere die Betroffenheit der Klägerin aufgeklärt worden sei, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil er sich auf Handlungen bezieht, die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens stattgefunden haben und daher für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Bedeutung sind.

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2. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Vorgaben des zwingenden Rechts, namentlich des Immissionsschutzrechts.

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Die planfestgestellte Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - (4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Maßgeblich sind deshalb die Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, die hinsichtlich der Schädlichkeitsschwelle durch die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über elektromagnetische Felder - (26. BImSchV); § 2 der 26. BImSchV konkretisiert werden.

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a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, die Grenzwerte seien eingehalten und würden sogar deutlich unterschritten (PFB S. 175), hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es fehlt schon an Darlegungen dazu, an welchen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Immissionsorten die Grenzwerte überschritten sein könnten.

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die maßgeblichen Grenzwerte bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 ff., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 f. und vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 47). Soweit die Klägerin dies in Zweifel zieht, bietet ihr Vortrag keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Verordnungsgeber könnte bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben.

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b) Unter Vorsorgegesichtspunkten normiert § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV, dass bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass diese Vorgaben erfüllt sind (PFB S. 173 f.). Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Leitungsführung gegen das Überspannungsverbot des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV verstößt, bestehen nicht.

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c) Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV seien nicht eingehalten. Die Regelung ist nicht einschlägig, weil sie eine hier nicht gegebene Hochfrequenzanlage voraussetzt.

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3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 43 Satz 4 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die beantragte (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung der (Teil-)Rechtswidrigkeit und (Teil-)Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses zur Folge haben (vgl. § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 142 Abs. 1a Satz 1 LVwG SH).

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a) Die Entscheidung des Beklagten für den gewählten Trassenverlauf leidet an keinem erheblichen Abwägungsmangel.

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Die Klägerin wendet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen den planfestgestellten Leitungsverlauf. Sie wirft der Planfeststellungsbehörde vor, mögliche Alternativen zur planfestgestellten Trasse nur unzureichend geprüft zu haben. Das gelte zum einen für einen Verlauf der Leitung westlich von Friedrichstadt, zum anderen für eine Leitungsführung in der Trasse der bestehenden 110 kV-Leitung.

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Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 4 EnWG), deren Ausgangspunkt die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung gestellte Trasse ist. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - NVwZ 2018, 336 Rn. 36). Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 63 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 25).

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aa) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ablehnung eines Leitungsverlaufs westlich von Friedrichstadt nicht abwägungsfehlerhaft.

41

Die Klägerin rügt, dass die im Planfeststellungsbeschluss verworfenen und westlich an Friedrichstadt vorbeiführenden Leitungskorridore ernsthafte planerische Alternativen gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Trasse nicht westlich von Friedrichstadt geführt werde. Die Auffassung, die 110 kV-Freileitung könne bei einem westlich von Friedrichstadt verlaufenden Trassenkorridor von der neuen Leitung nicht mitgenommen werden, sei nicht ansatzweise ein Grund dafür, die 380 kV-Leitung weit entfernt von Friedrichstadt östlich an dieser Kommune vorbei und über die Grundstücke der Klägerin zu führen.

42

Ein Abwägungsfehler ist hiermit nicht dargelegt. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausführlich mit der Frage des Verlaufs der Trasse. Er prüft dabei auch, ob diese westlich oder östlich von Friedrichstadt zu führen ist (PFB S. 241 ff. sowie S. 265 ff.). Im Ergebnis hält der Planfeststellungsbeschluss eine Trassenführung östlich von Friedrichstadt wegen der dort bestehenden Möglichkeit der weitreichenden Bündelung mit bestehenden 110 kV-Freileitungen für vorzugswürdig. Dagegen lehnt er eine Trassenführung westlich von Friedrichstadt aufgrund der deutlich längeren Trasse sowie der Querung der Eider an einer breiteren Stelle (bei gleichzeitigem Verzicht auf die Querung der Treene) und mit Blick auf die fehlende Möglichkeit der Bündelung mit einer bestehenden Freileitung ab. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Sie übersieht zudem, dass eine Trasse westlich von Friedrichstadt über bisher unbelastete Flächen geführt werden müsste, die nicht weniger schutzwürdig sind als die Grundstücke der Klägerin. Damit würden Konflikte nur verlagert bzw. neue Konflikte geschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35).

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bb) Auch die "kleinräumige" Verschwenkung des neuen Trassenverlaufs aus der Bestandstrasse heraus und weiter östlich von Friedrichstadt weist keinen Abwägungsfehler auf.

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Nach Ansicht der Klägerin hätte die neue Höchstspannungsleitung auch vollständig in der Trasse der alten 110 kV-Leitung geführt werden können, womit die klägerischen Grundstücke verschont geblieben wären. Die Trassenwahl sei nicht substantiiert begründet worden. Die Behauptung des Planfeststellungsbeschlusses, Friedrichstadt könne westlich baulich nicht ausgedehnt werden, sei falsch. Zudem sei auch nach Süden eine Erweiterung möglich, weil die B 202 wenig befahren sei. Eine Erweiterung von Friedrichstadt sei im Übrigen gar nicht erforderlich. Ferner fehle es an der notwendigen Abwägung zwischen den baulichen Erweiterungsinteressen von Friedrichstadt in Richtung Osten und den schutzwürdigen Interessen der Klägerin an der unbeeinträchtigten Bewirtschaftung ihrer Flächen. Es sei nicht gerechtfertigt, ausschließlich und allein aufgrund der Wünsche von Friedrichstadt die Trasse weiter östlich als bisher und über die Grundstücke der Klägerin zu führen. Weder für die Osttrassierung noch für die anderen Thesen des Planfeststellungsbeschlusses gebe es ein Sachverständigengutachten. Die Überspannung verhindere schließlich die weitere bauliche Entwicklung der klägerischen Grundstücke zu Bauerwartungsland bzw. Bauland.

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Ein Abwägungsfehler wird damit nicht aufgezeigt. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausführlich mit dem Verlauf der Trasse östlich von Friedrichstadt (PFB ab S. 265). Er beschreibt zunächst die örtliche Situation der Stadt, die zentralörtliche Einstufung als Unterzentrum sowie die Bedeutung der Stadt für den Tourismus und leitet daraus ab, dass besonderes Augenmerk auf eine Weiterentwicklung von Friedrichstadt gelegt werden müsse und die Standortvorteile nicht verloren gehen dürften. Dem setzt die Klägerin, soweit sie sich überhaupt mit dieser Argumentation befasst, nur ihre eigene Einschätzung zur baulichen Siedlungsentwicklung von Friedrichstadt entgegen. Ihr Vortrag ist zudem inkonsistent, denn sie bemängelt auch, dass der Planfeststellungsbeschluss die bauliche Entwicklung ihrer Grundstücke, die östlich von Friedrichstadt und östlich der Bestandsleitung liegen, nicht ausreichend berücksichtigt habe.

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Der Planfeststellungsbeschluss nimmt ferner alternative (kleinräumige) Trassenverschiebungen in den Blick. Eine Leitungsführung westlich der Bestandsleitung schließt er aus, da eine solche zur Überspannung von Gebäuden in dem angrenzenden Wohngebiet von Friedrichstadt führen würde und daher unzulässig sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die von der Klägerin bevorzugte Trasse im Bestand der alten 110 kV-Leitung scheidet der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls aus. Negativ werden insbesondere die Umweltauswirkungen bewertet, weil - wie von Beigeladenenseite in der mündlichen Verhandlung nochmals näher erläutert - zur erforderlichen Aufrechterhaltung der Übertragungsleistung der bestehenden Hochspannungsfreileitung ein Provisorium zu errichten sei, und zwar auf ganzer Länge des Abschnitts zwischen Mast 79 und Mast 87. Vornehmlich durch die dabei erforderliche Kreuzung der Treene sei das unter anderem im Hinblick auf das Schutzgut Tiere kritisch zu betrachten. Dies begründe sich zum einen in einem durch die zusätzliche Provisoriumsfreileitung erhöhten Risiko des Anpralls von Vögeln an die Leitung (Vogelschlag), zum anderen aber auch durch die aufwendige Provisoriumserrichtung mit der großen Feldlänge der Flusskreuzung. Darüber hinaus führten die erforderlichen Verankerungen der Masten des Provisoriums im Überschwemmungsbereich dort zu deutlichen Beeinträchtigungen (PFB S. 266). Unabhängig hiervon bedeute die Erstellung eines solchen längeren Provisoriums gegenüber den im Weiteren zu betrachtenden Varianten eine Kostenerhöhung von rd. 0,5 Mio. €. Unter Berücksichtigung der - auch ohne nähere Bezifferung - weiteren Kostenerhöhung durch die aufwendigere Konstruktion, insbesondere durch die erforderliche Kreuzung der Treene, stelle sich diese Alternative hinsichtlich des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu den weiteren Alternativen am schlechtesten dar. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass ihre Grundstücke nicht vorbelastet und daher schutzwürdiger sind als die Grundstücke in der Bestandstrasse. Der damit angesprochene Trassierungsgrundsatz des Gebotes der Nutzung bestehender Trassen (vgl. Leidinger, DVBl 2013, 949 <950 f.>) genießt allerdings nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen, sondern ist im Rahmen der Abwägung mit dem ihm im konkreten Fall zukommenden Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35); er kann folglich durch andere, höherwertige Belange überwunden werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der planfestgestellten Trasse die Siedlungsentwicklung von Friedrichstadt, die geringeren Umweltauswirkungen sowie die kostengünstigere Errichtung berücksichtigt, diese Belange gegen das zugunsten eines Verlaufs der Leitung in der Bestandstrasse streitende Gebot der Nutzung bestehender Trassen abwägt und sich auf dieser Grundlage für den planfestgestellten Verlauf der Leitung entscheidet. Da es sich hierbei um eine planerische Entscheidung handelt, bedurfte es der von der Klägerin vermissten Sachverständigengutachten nicht.

47

Der Planfeststellungsbeschluss untersucht ferner zwei östlich der Bestandstrasse verlaufende Trassen und wägt deren Für und Wider umfassend ab (PFB S. 267 - 272). Im Ergebnis entscheidet er sich für die - planfestgestellte - ortsfernere Variante (PFB S. 272; siehe auch PFB S. 359 f.). Dass der Planfeststellungsbehörde bei dieser Prüfung infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sein könnte oder dass sich die ortsnähere Variante der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

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b) Der Planfeststellungsbeschluss weist auch im Übrigen keinen Abwägungsfehler auf.

49

aa) Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59). Dass der Planfeststellungsbeschluss dem nicht Rechnung tragen könnte, zeigt die Klägerin nicht auf.

50

bb) Im Planfeststellungsbeschluss wird eine (teilweise) Erdverkabelung abgelehnt. Mit den Vor- und Nachteilen von Erdkabeln setzt sich der Planfeststellungsbeschluss auf den S. 163, S. 218 f., S. 281 ff. abwägend auseinander und verweist insbesondere auf die technischen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erdkabels. Welchen Anstoß die Klägerin an diesen Ausführungen nimmt, bleibt im Dunkeln. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt rechtlich zulässig als Erdkabel planfestgestellt werden könnte, obwohl es nicht zu den im Bundesbedarfsplan mit "F" gekennzeichneten Projekten gehört, die nach § 2 Abs. 6 BBPlG als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 BBPlG als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - NVwZ 2018, 332 Rn. 48 m.w.N.).

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cc) Die Rüge der Klägerin, aufgrund der Situierung der Masten auf ihren Grundstücken entstünden "Inselflächen" mit der Folge, dass (sehr) große landwirtschaftliche Maschinen nicht mehr oder nurmehr erschwert eingesetzt werden könnten, führt ebenfalls auf keinen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter Ziffer 5.0.15 (PFB S. 339 f.) mit Fragen der Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Betriebe. Wie in Anlage 1 - Erläuterungsbericht - des festgestellten Planes ausdrücklich vermerkt wird, können nach Abschluss der Baumaßnahmen mit Ausnahme der Maststandorte alle mit einer Dienstbarkeit überplanten Flächen landwirtschaftlich (wieder) genutzt werden, und zwar ohne Einschränkungen. Hierzu äußert sich die Klägerin nicht.

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dd) Die Klägerin wendet weiter ein, der Schutz des Bodens mit Stahlplatten und Baggermatten bei Einsatz schweren Baugeräts, wie auf S. 357 des Planfeststellungsbeschlusses dargestellt, reiche nicht aus, um dem Schadensrisiko der Bodenverdichtung als Konsequenz der Bau- und später erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten entgegenzuwirken. Ein Abwägungsfehler ist auch hiermit nicht dargetan. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in Nr. 2.3.2.10 unter der Rubrik "Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen Boden und Wasser" (PFB S. 58) eine Nebenbestimmung, wonach vor dem Befahren von Böden im Bereich der Zuwegungen, Arbeitsflächen und Baustraßen, einschließlich der Fläche des Umspannwerkes, Lagerflächen sowie Baustelleneinrichtungsflächen grundsätzlich geeignete Bodenschutzeinrichtungen (z.B. Baggermatten, Stahlplatten, Holzbohlen) vorzusehen sind und die korrekte Verwendung der Bodenschutzeinrichtungen regelmäßig durch die Umweltbaubegleitung zu kontrollieren ist. Diese Nebenbestimmung korrespondiert mit der im landschaftspflegerischen Begleitplan, Anlage 8.3 als Vermeidungsmaßnahme V-1 (Ordner 34 (04)) vorgesehenen Verwendung druckmindernder Auflagen für Baufahrzeuge. Die Maßnahme dient u.a. zur Bewältigung der Auswirkungen auf die oberen Bodenschichten durch Befahren. Hiermit, insbesondere mit der angeordneten Umweltbaubegleitung, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihre unspezifischen Behauptungen in Bezug auf die bei der Errichtung der Höchstspannungsleitung verwendeten Baugeräte werden darüber hinaus den im Erläuterungsbericht unter 5.5.1 (S. 53 f.) dargestellten Baumaßnahmen und den hierdurch ausgelösten Baustellenverkehr nicht gerecht.

53

ee) Die Rüge, mit der planfestgestellten Leitung gehe ein übermäßiger Flächenverbrauch durch Arbeitswege und Fundamenttiefen einher, missversteht den Planfeststellungsbeschluss. Bei den darin dargestellten Zuwegungen handelt es sich nicht um später in der Realität existierende Wege; vielmehr erfolgt auf diesen Flächen nur die dingliche Sicherung eines Wegerechts, um später die Erreichbarkeit der Masten zu Wartungszwecken durch Bedienstete der Vorhabenträgerin zu gewährleisten (PFB S. 362). Weshalb der Flächenverbrauch für die Maststandorte "übermäßig" sein soll, legt die Klägerin nicht dar.

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ff) Der weitere Einwand, bezüglich des Themas "Erdseilleitung (verdichtet)" sei von Seiten der Planfeststellungsbehörde oder der Vorhabenträgerin keine fachliche Erläuterung erfolgt, führt ebenfalls auf keinen Abwägungsfehler. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 202) ist ausgeführt, dass im Bereich der Eider mit erhöhten Flugaktivitäten der maßgeblichen Rastvogelarten des Schutzgebietes DE 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete zu rechnen sei. Aus diesem Grund sei eine verdichtete Markierung an den Masten Nr. 74 bis 88 erforderlich (vgl. Maßnahme V-Ar1b im LBP, Anlage 8.3, Ordner 34 (04) Blatt V-Ar1b). In der Sache handelt es sich somit um eine Maßnahme zur Verminderung des Kollisionsrisikos für Vögel mit dem Erdseil der planfestgestellten Höchstspannungsleitung (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 105 ff.).

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gg) Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß Entschädigungsregelungen im Planfeststellungsbeschluss vermisst, ist auch diese Rüge unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss (ab S. 187) weist darauf hin, dass sich in der enteignungsrechtlichen Vorwirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG seine Gestaltungswirkung erschöpfe und dass im Planfeststellungsverfahren keine Entscheidung über die Art und den Umfang, d.h. die Höhe der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG vorgeschriebenen Entschädigung getroffen werde. Das ist zutreffend. Denn die Frage einer möglichen Entschädigung der Klägerin, wie z.B. bezüglich etwaiger Bewirtschaftungserschwerungen oder die Mitnutzung der Grundstücke, etwa für die Überspannung eines Flurstücks durch die Freileitungen, für den Freileitungsschutzstreifen, für die Maststandorte, für die dauerhaften, nicht befestigten sowie für die vorübergehenden Zuwegungen zum Leitungsschutzstreifen bzw. zu den Maststandorten zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs, d.h. der Unterhaltung der planfestgestellten Anlagen (PFB S. 188), wird nicht im Planfeststellungsverfahren getroffen, sondern in einem eigenständigen Verfahren, welches durch einen entsprechenden Antrag des Betroffenen bei der zuständigen Behörde einzuleiten ist (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl 2017, 1039 Rn. 70).

56

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.