(VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 21.01.1960


§ 61 VwGO

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.