(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
- 1.
-
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
- 2.
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die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
- 1.
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Anerkennungen
- a)
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nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
- b)
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nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
- c)
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auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
- 2.
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Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.