Entscheidungsdatum: 23.09.2015
Ein zum Schädigungszeitpunkt grundeigenes Abbaurecht an Bodenschätzen stellt keinen Vermögensgegenstand im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG dar.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines Kies- und Sandabbaurechts auf Flächen des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens Gut ... in N. (Mecklenburg-Vorpommern).
Das seinerzeit ca. 215 ha große Gut ... wurde 1926 von dem jüdischen Landwirt R. M. erworben. Zu dem Gut gehörte eine ca. 5 ha große Kiesgrube mit Eisenbahnanschluss. Grundbucheintragungen belegen eine Kiesausbeutung durch jeweils Dritte seit 1883. Gemäß Eintragung im Jahr 1931 im Grundbuch von N. war eine Grunddienstbarkeit für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) für die Ausbeutung, Lagerung und Abfuhr von Kies, Sand und Abraum, sowie die Anlegung und Benutzung von Gleisen bestellt. Vorhergehende grundbuchrechtliche Eintragungen, zeitweise zugunsten der ...bahn, waren im Wesentlichen gleichen Inhalts. Ein öffentlicher Sachverständiger schätzte im Jahre 1927 die Wertsteigerung des Gutes ... wegen der kontraktlichen jährlichen Einnahme aus dem sonst unrentablen Kiesberg auf 60 000 Reichsmark. 1934 belief sich die jährliche Mindesteinnahme aus dem Vertrag mit der Reichsbahn für die Kiesentnahme auf 12 000 Reichsmark.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 14. März 1934 verkaufte R. M. das Gut ... an H. P. und wanderte nach Palästina aus. Das Gut ... fiel im Zuge der Bodenreform im September 1945 mit all seinen Bestandteilen in den Bodenfonds. Die Flurstücke des Gutes wurden umgeflurt, zerlegt und verschmolzen und die Flächen anschließend überwiegend für Wohnbebauung, für zwei Wohnheime und für Kleingartenanlagen genutzt. Das Kiesvorkommen auf den Flächen des Gutes wurde nachfolgend aus dem Bodenfonds in Volkseigentum überführt. Nutzungsrechte an ihm wurden in der DDR über Plankennziffern vergeben, zuletzt an den VEB (B) ...
Im September 1990 verlieh die Staatliche Vorratskommission der DDR für nutzbare Ressourcen der Erdkruste der damaligen Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum an dem Bergwerksfeld N. für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen. Zu diesem Bergwerksfeld gehören u.a. die Kiesvorkommen des ehemaligen Gutes .... Mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurden im Beitrittsgebiet mineralische Rohstoffe im Sinne von § 3 des Berggesetzes der DDR und der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften zu bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG). Gewinnungsrechte an solchen mineralischen Rohstoffen konnten vom zur Ausübung Berechtigten innerhalb von sechs Monaten bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur Bestätigung angemeldet werden (vgl. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a und d des Einigungsvertrages in der damaligen Fassung - BGBl. 1990 II S. 889). Im Juli 1991 bestätigte das Bergamt S. die Aufrechterhaltung des zugunsten der Treuhandanstalt bestellten Bergwerkseigentums als Berechtigung im Sinne des § 151 BBergG. Die Treuhandanstalt wurde 1993 als Bergwerkseigentümerin in das Berggrundbuch beim Amtsgericht S. eingetragen.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. April 1994 veräußerte die Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum an dem gesamten Bergwerksfeld zu einem Kaufpreis in Höhe von 2 322 175 DM an die M. AG. Die Veräußerung wurde vom Bergamt S. genehmigt. Die Käuferin veräußerte das Bergwerkseigentum 1996 an ein anderes Unternehmen weiter.
Mit Schreiben vom 23. September 1990 meldete die Witwe von R. M. im Namen ihrer Kinder D. M. und N. W. vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Gutes ... an. Die Kinder traten den Anspruch auf Rückübertragung mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 2001 an die Klägerin ab. Mit Teil-Bescheid vom 21. Dezember 2004 stellte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Grundstücke des ehemaligen Gutes ... fest. R. M. habe das Gut 1934 verfolgungsbedingt durch Zwangsverkauf verloren. In nachfolgenden Bescheiden wurde festgestellt, dass die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Unternehmens wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes ausgeschlossen sei und der Klägerin für den Verlust ein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zustehe.
Mit einem den ursprünglichen Restitutionsantrag präzisierenden Schreiben vom 20. Januar 2005 machte die Klägerin geltend, auch die im Zeitpunkt des Zwangsverkaufs im Jahre 1934 dem Grundeigentum zugeordneten und infolge der Rechtslage nach der Wiedervereinigung nunmehr als gesondertes dingliches Recht zu betrachtenden Kiesabbaurechte seien von ihrem vermögensrechtlichen Anspruch umfasst. Nach der Weiterveräußerung des Bergwerkseigentums habe sie zumindest einen Anspruch auf Erlösauskehr gegen den ursprünglichen Verfügungsberechtigten.
Mit Bescheid vom 22. November 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung der Rechte zum Abbau von Kies auf Flächen des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens ... ab. Das zum Schädigungszeitpunkt grundeigene Kiesvorkommen sei heute ein bergfreier Bodenschatz und somit Zugriff und Verfügung des Eigentümers von Grund und Boden entzogen. Eine Rückübertragung des Abbaurechts sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die mit dem Kiesabbau zum Schädigungszeitpunkt verbundene Wertsteigerung des Gutes sei jedoch bei der Gewährung von Entschädigungsansprüchen nach § 6 Abs. 7 VermG zu berücksichtigen.
Zur Begründung ihrer auf Erlösauskehr gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, infolge des Erlöschens des Kiesabbaurechts auf den ehemals gutszugehörigen Flächen stehe ihr als Surrogat ein Anspruch aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG auf Auskehrung des Veräußerungserlöses für das Bergwerkseigentum zu. Erst nach der Zerschlagung des Gutes im Zuge der Bodenreform sei das Kiesabbaurecht vom Grundeigentum getrennt worden. Die Rückübertragung des Bergwerkseigentums nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG sei nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Das Bergwerkseigentum sei ein Vermögensgegenstand im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG. Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1a Satz 1 VermG dürfe die Rückgabe nicht an der rechtlichen Umgestaltung eines Rechts scheitern, wenn für die Restitution ein vergleichbares Rechtsinstitut zur Verfügung stehe. Das Bergwerkseigentum entspreche weitgehend dem damaligen grundeigenen Abbaurecht. Inzwischen seien die Kies- und Kiessandabbaurechte aufgrund § 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) - vorbehaltlich der Rechte aus der Bestandsschutzklausel des dortigen § 2 - auch im Beitrittsgebiet wieder grundeigen. Durch eine Rückübertragung des Bergwerkseigentums erhalte die Klägerin deshalb nicht mehr, als ihrem Rechtsvorgänger ursprünglich zugestanden habe.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2013 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlösauskehr. Im Zeitpunkt der Veräußerung des Bergwerkseigentums durch die Treuhandanstalt am 13. April 1994 sei eine Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen gewesen, weil es das uneingeschränkte Recht des Eigentümers zum Abbau dieser vormals grundeigenen Bodenschätze bzw. der Verpachtung dieses Rechts infolge der zwischenzeitlichen Umwandlung in bergfreie Bodenschätze nicht mehr gegeben habe. Aus den Grundbucheintragungen zum Schädigungszeitpunkt 1934 lasse sich schließen, dass es sich seinerzeit um ein grundeigenes Kiesvorkommen gehandelt habe, welches dem Eigentümer zugestanden habe bzw. durch ihn verpachtbar gewesen sei. Nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a zu Art. 8 des Einigungsvertrages i.V.m. § 3 des Berggesetzes der DDR und § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage der VerleihVO Ziff. 9.23 seien die Kiese und Sande bergfreie Bodenschätze, auf die sich das Eigentum an dem Grundstück nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht erstrecke. Die Regelungen des Einigungsvertrags zur Abspaltung des Bergwerkseigentums vom Grundeigentum seien als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verfassungsrechtlich zulässig gewesen. Das vormals grundeigene Abbaurecht sei untergegangen. Ein Bergwerkseigentum habe dem Rechtsvorgänger der Klägerin nie zugestanden. Auch eine Rückübertragung des Abbaurechts nach § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG scheide aus, da das neu begründete Bergwerkseigentum als eigenständiges dingliches Recht ein Aliud zu dem vorgenannten Nutzungsrecht des Eigentümers darstelle.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das verfolgungsbedingt entzogene, zum Schädigungszeitpunkt grundeigene Recht zum Abbau von Bodenschätzen sei ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG. Daran ändere die Verleihung von Bergwerkseigentum an die Treuhandanstalt nichts. Abbaurechte, die nur durch eine Nutzung von Grundstücken wahrgenommen werden könnten, seien begrifflich als Rechte an einem Grundstück zu verstehen. Das der Treuhand verliehene Bergwerkseigentum stelle ein dem früheren grundeigenen Abbaurecht im Wesentlichen entsprechendes Recht im Sinne von § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG dar, dessen Rückübertragung nicht wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei. Die Restitution bleibe unvollständig, wenn man lediglich auf die betroffenen Grundstücke abstelle und das zwischenzeitlich verselbständigte Abbaurecht außer Betracht lasse. Damit erhielte die Klägerin rechtlich und wirtschaftlich weniger zurück, als ihrem Rechtsvorgänger entzogen worden sei. Dass auch ohne das schädigende Ereignis eine Trennung von Grundeigentum und Abbaurecht eingetreten wäre, dürfe als reine Reserveursache nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vermögensrechtlich nicht berücksichtigt werden. Jedenfalls habe sich der Rückgabeanspruch mit der wirksamen Veräußerung des Bergwerkseigentums an einen Dritten in einen Anspruch auf Erlösauskehr umgewandelt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Mai 2013 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 22. November 2011 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin für den Verlust des Rechtes zum Abbau von Kies und Sanden auf dem zum ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmen Gut ... (N.) gehörenden Grundeigentum ein Anspruch auf Auskehr des anteiligen Verkaufserlöses aus dem Kaufvertrag vom 13. April 1994 (UR-Nr. 140/1994 der Notarin Dr. J. H., B.) abzüglich eines nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmenden und an den Entschädigungsfonds herauszugebenden Betrages zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das zum Schädigungszeitpunkt bestehende Abbaurecht stelle keinen eigenständigen Vermögenswert, sondern lediglich eine wertsteigernde Eigenschaft des Grundstücks dar. Nutzungsrechte seien zudem nur dann ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG, wenn sie Dritten zustünden. Dies sei bei einem grundeigenen Abbaurecht nicht der Fall. Dessen Rückübertragung sei wegen der bereits in der DDR vollzogenen und durch den Einigungsvertrag aufrecht erhaltenen Änderung der bergrechtlichen Rechtslage rechtlich unmöglich. Daran ändere auch das 1996 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen nichts, denn bestätigtes Bergwerkseigentum genieße nach dessen § 2 Bestandsschutz. Der wirtschaftliche Wert des einstmaligen Abbaurechts sei bei der Bemessung der Entschädigungshöhe für den Verlust des Unternehmens Gut ... zu berücksichtigen.
Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und stellt keinen Antrag.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, setzt ein Anspruch der Klägerin auf Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses aus dem Kaufvertrag vom 13. April 1994 voraus, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Zeitpunkt dieser Veräußerung ein Anspruch auf Rückübertragung des Kies- und Sandabbaurechts auf den betroffenen Flächen des ehemaligen Unternehmens zustand. Der Anspruch auf Erlösauskehr aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG tritt als Surrogat an die Stelle des mit der Veräußerung entfallenen Anspruchs auf Rückgabe des betreffenden Vermögensgegenstandes (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 23.11 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 80 Rn. 21; Beschluss vom 20. September 2011 - 8 B 42.11 - ZOV 2011, 261 = juris Rn. 4). Der Rückgabeanspruch setzt wiederum voraus, dass das Abbaurecht im Zeitpunkt der Schädigung - und nicht erst infolge der späteren Umwandlung dieses Rechts in Bergwerkseigentum - als Vermögensgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG einzuordnen ist. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, wenn die Rückgabe des Unternehmens wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebes und des Fehlens der tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar war. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten anteilige Erlösauskehr verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung entscheiden (§ 6 Abs. 6a Satz 3 VermG). Aus dem Wortlaut und systematischen Zusammenhang beider Regelungen folgt, dass auch der Erlösauskehranspruch aus § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG an die Voraussetzungen einer Rückübertragung nach Satz 1 der Norm gebunden ist. Der Veräußerungserlös tritt nur deshalb als Surrogat an die Stelle der Rückgabe des Vermögensgegenstandes, weil diese wegen der Veräußerung nicht mehr möglich ist.
2. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, im Schädigungszeitpunkt habe mit dem grundeigenen Abbaurecht an Kies und Sand ein restitutionsfähiger Vermögensgegenstand vorgelegen, dessen Rückübertragung nur wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausscheide. Ein zum Schädigungszeitpunkt grundeigenes Abbaurecht stellt keinen Vermögensgegenstand im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG dar, sondern ein untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbundenes Element dieses Vermögensgegenstandes.
Der in § 6 Abs. 6a VermG sowie in § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 11c Satz 5 VermG verwendete Begriff des Vermögensgegenstandes wird im Vermögensgesetz, anders als der in § 2 Abs. 2 VermG bestimmte Begriff des Vermögenswertes, nicht definiert. Er bezeichnet in § 6 Abs. 6a, § 3 Abs. 1 VermG den Bezugspunkt des Restitutionsanspruchs bei der Rückgabe von Resten eines Unternehmens, dessen Rückgabe ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Wahl eines vom Begriff des Vermögenswertes abweichenden Begriffs (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40, 42) dürfte darauf zurückzuführen sein, dass bei der Unternehmensrestitution das Unternehmen den von der Schädigung betroffenen und deshalb zurückzugebenden Vermögenswert darstellt, während die bei Ausschluss seiner Rückgabe als Unternehmenstrümmer zu restituierenden Vermögensgegenstände lediglich Teile dieses Vermögenswertes sind. Ob der Begriff des Vermögensgegenstandes in § 6 Abs. 6a VermG gleichwohl entsprechend der Legaldefinition des Vermögenswertes in § 2 Abs. 2 VermG auszulegen oder, da die in § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG genannten Vermögensgegenstände zum Betriebsvermögen des geschädigten Unternehmens gehören, im bilanzrechtlichen Sinne zu verstehen ist, bedarf anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Nach beiden Auslegungsalternativen wären die Anforderungen an das Vorliegen eines Vermögensgegenstandes bei einem grundeigenen Abbaurecht an Bodenschätzen nicht erfüllt. Eine noch weitere Auslegung findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Sie ist auch nicht aus dem Regelungszweck zu rechtfertigen.
a) Vermögenswerte sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, ferner die in Satz 2 der Regelung genannten und hier nicht in Betracht kommenden Forderungen und Unternehmensbeteiligungen. Mit der gesetzlichen Aufzählung in § 2 Abs. 2 VermG ist der sachliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes enumerativ und abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 S. 92; Weigel, in: Kimme (Hrsg.), Offene Vermögensfragen, Stand 2009, § 2 VermG Rn. 59; Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 2012, § 2 VermG Rn. 137).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob ein Abbaurecht an Bodenschätzen einen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG darstellt (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 8 C 5.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 Rn. 21). Ein rechtlich untrennbar mit dem Eigentum verbundener Grundstücksbestandteil, der nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, stellt allerdings bereits nach der bisherigen Rechtsprechung keinen Vermögenswert dar (BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 8 C 18.00 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 59 S. 36; vgl. auch Wasmuth, a.a.O., § 2 VermG Rn. 149; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand 2014, § 2 Rn. 25). Alle Rechte, die sich schon aus dem Eigentumsrecht an einem Grundstück ergeben und im Zuge seiner vermögensrechtlichen Restitution mit diesem zurück übertragen werden, sind dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG aufgeführten Vermögenswert "Grundstück" zuzuordnen und stellen keinen gesonderten Vermögenswert dar (vgl. Wasmuth, a.a.O., § 2 VermG Rn. 148a). Zu diesen Rechten zählen die grundeigenen, aus dem Grundeigentum fließenden und nur ihm untrennbar verbundenen Abbaurechte.
Zutreffend geht das angegriffene Urteil davon aus, dass das im Schädigungszeitpunkt bestehende Gewinnungsrecht des Rechtsvorgängers der Klägerin an den Kies- und Sandvorkommen auf den Flächen seines landwirtschaftlichen Gutes nach damaligem Bergrecht ein sog. grundeigenes Abbaurecht war. Dafür spricht schon, dass die vertraglich begründeten Abbaurechte Dritter als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, die das Grundeigentum der Rechtsvorgänger der Klägerin belastete. Die Bergordnungen der Länder und die sie punktuell überlagernden reichsrechtlichen Regelungen ließen die historisch überkommene Zuordnung des Kies- und Sandabbaurechts zum Grundeigentum bis zum Zwangsverkauf des Gutes 1934 unberührt (vgl. Hüffer/Tettinger, Sand und Kies als Gegenstand des Bergwerkseigentums in den neuen Bundesländern, Bochum 1993, S. 46 ff., 51 f., 59 f., 66). N. gehörte ab Januar 1934 zum Land Mecklenburg, dessen Berggesetz Teil der gemeinrechtlichen Bergrechtsgruppe war und kein gesondertes Abbaurecht an Steinen und Erden zu Lasten des Grundeigentümers vorsah (vgl. Hüffer/Tettinger, a.a.O., S. 51 f.).
Als grundeigenes Abbaurecht war die Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers zum Zeitpunkt der Vermögensschädigung des Rechtsvorgängers der Klägerin zivilrechtlich untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Das Grundeigentum erstreckte sich gemäß §§ 903, 905 Satz 1 BGB auf ein im Erdkörper belegenes Vorkommen an Bodenschätzen, soweit es nicht von besonderen Bergabbaurechten wie dem Bergwerkseigentum erfasst war. Damit war das Aufsuchungs- und Gewinnungsrecht an solchen grundeigenen, nicht regalen Bodenschätzen der umfassenden Befugnis des Grundeigentümers nach § 903 BGB zur Benutzung der Sache in jeglicher Art zugeordnet (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 8. März 1935 - V 365/34 - RGZ 147, 161 <171>; zum zivilrechtlichen Abbaurecht des Grundeigentümers an grundeigenen Bodenschätzen vgl. auch BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17 = juris Rn. 14, 17, vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98 - BGHZ 145, 316 - und vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - BGHZ 189, 218 = juris Rn. 11 f., 26 ff.).
Ein grundeigenes Abbaurecht ist auch weder als - dingliches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2006 - 8 B 22.06 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 84 Rn. 4 m.w.N.) - Nutzungsrecht noch als dingliches Recht an dem betreffenden Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen. Mit diesen Rechten sind nicht Befugnisse des Grundstückseigentümers selbst, sondern Rechtspositionen Dritter gemeint, die dem Grundstückseigentum als inhaltlich beschränkte Rechtsmacht gegenüberstehen (vgl. auch Weigel, in: Kimme (Hrsg.), Offene Vermögensfragen, Stand 2009, § 2 VermG Rn. 69). Als dingliche Rechte kommen lediglich beschränkt dingliche Rechte wie etwa Dienstbarkeiten, Verwertungsrechte, ein Vorkaufs- oder ein Erbbaurecht in Betracht, die nicht mit dem Grundstück als bereits in § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG genanntem Vermögenswert identisch sind (vgl. Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 2012, § 2 VermG Rn. 165, 166). Das zum Schädigungszeitpunkt untrennbar mit dem Grundstückseigentum zusammenfallende Kies- und Sandabbaurecht des Rechtsvorgängers der Klägerin hatte keinen selbständig rechtlich verfassten Charakter im Sinne eines solchen Nutzungsrechts bzw. beschränkt dinglichen Rechts und scheidet damit selbst bei einer an der Legaldefinition des Vermögenswertes orientierten Auslegung des Begriffs des Vermögensgegenstandes in § 6 Abs. 6a VermG als restitutionsfähige Rechtsposition aus.
b) Auch bei einem bilanzrechtlich geprägten Verständnis des Begriffs des Vermögensgegenstandes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 - BVerfGE 99, 129 <136, 143 f.>) wäre ein mit dem Grundeigentum zusammenfallendes grundeigenes Abbaurecht kein eigenständiger Vermögensgegenstand im Sinne von § 6 Abs. 6a VermG. Die Bilanz eines Unternehmens hat nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Von den nach § 266 Abs. 2 HGB auf der Aktivseite der Bilanz einzustellenden Vermögensgegenständen kommen hinsichtlich eines Abbaurechts an Bodenschätzen allein die unter Buchst. A. "Anlagevermögen", II. "Sachanlagen", Nr. 1 genannten grundstücksgleichen Rechte in Betracht. Neben dem Grundeigentum zu bilanzierende grundstücksgleiche Rechte in diesem Sinne sind nur beschränkt dingliche Rechte, die gesetzlich den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterstellt sind (vgl. Schubert/Huber, Beck’scher Bilanz-Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 247 HGB Rn. 457; Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, vor § 873 Rn. 3). Dazu gehören etwa das Erbbaurecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 1 BvR 2349/96 - BVerfGE 99, 129 <144>), das Bergwerkseigentum und andere bergrechtliche Abbaugerechtigkeiten (vgl. Schubert/Huber, a.a.O., Rn. 457 f.). Diese eigenständig zu bilanzierenden Rechte einschließlich der bergrechtlichen grundstücksgleichen Rechte sind eigens in der Rechtsordnung anerkannte und gesetzlich ausgestaltete Rechte, die dem Grundstückseigentümer entgegengehalten werden können. Daran fehlt es jedoch bei einem unmittelbar aus dem Grundeigentum fließenden Abbaurecht. Es teilt auch nach der an das Bilanzrecht angelehnten Betrachtung vermögensrechtlich das Schicksal des Grundstücks selbst und ist nicht gesondert restitutionsfähig. Damit kann es auch nicht Grundlage für einen Surrogatsanspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG sein.
c) Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes rechtfertigen keine erweiternde Auslegung des Begriffs des Vermögensgegenstandes in § 6 Abs. 6a VermG nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die jegliche Schlechterstellung des Geschädigten zum Restitutionszeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Vermögensschädigung ausschlösse oder kompensierte. Das Vorbringen des Klägers, die Restitution bleibe unvollständig, wenn lediglich das Grundeigentum und nicht auch das mittlerweile verselbständigte Kies- und Sandabbaurecht restituiert werde, ist zwar aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Angesichts der zwischenzeitlichen Verselbständigung des Bodenschatzabbaurechts durch Errichtung eines Bergwerkseigentums erhält der Kläger bei der (nicht verfahrensgegenständlichen) Restitution des Grundeigentums wirtschaftlich weniger zurück als er seinerzeit verloren hat, nämlich das Grundeigentum ohne grundeigenes Abbaurecht. Darin liegt aber kein Widerspruch zu vermögensrechtlichen Grundsätzen. Bei der Rückübertragung geschädigter Vermögenswerte gleicht das Vermögensgesetz zwischenzeitliche Verschlechterungen oder Verbesserungen nach Maßgabe besonderer Regelungen wie etwa § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VermG aus. Ein übergreifender Gesetzeszweck des Ausgleichs wirtschaftlicher Einbußen, der auf die Auslegung der Rechtsbegriffe des Vermögensgesetzes zurückwirken könnte, lässt sich ihm nicht entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 88.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 38 S. 23). Auch der restitutionsrechtliche Konnexitätsgrundsatz, der eine Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Restitutionsgegenstand verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 8 B 31.10 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 78 Rn. 11; Urteil vom 24. August 2000 - 7 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28 S. 19; Nolting, in: Kimme (Hrsg.), Offene Vermögensfragen, Stand 2009, § 6 VermG Rn. 388), spricht nicht für, sondern gegen eine erweiternde Auslegung. Ließe man einen rechtlich unselbständigen wertbildenden Faktor eines geschädigten Vermögenswertes als Anknüpfungspunkt für einen eigenständigen Restitutionsanspruch ausreichen, entspräche das Restitutionsobjekt nicht dem Gegenstand der Schädigung.
d) Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass auch § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG der Klägerin keinen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses für das erst 1990 entstandene Bergwerkseigentum an Kiesen und Sanden verleiht. Nach dieser Regelung ist bei der Restitution eines Vermögenswertes, wenn das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden kann, dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. § 3 Abs. 1a VermG kann hier jedoch nicht herangezogen werden, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift sich nach ihrer systematischen Stellung auf die Singularrestitution beschränkt. Auf die Unternehmensrestitution, zu der auch die Unternehmenstrümmerrestitution gehört, ist die Vorschrift nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 88.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 38 S. 23).
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG, die Rückgabe eines Vermögenswertes nicht an der Umgestaltung des daran begründeten Rechts scheitern zu lassen, wenn ein vergleichbares Rechtsinstitut für die Restitution zur Verfügung steht. Zum einen spricht die systematische Trennung von Singular- und Unternehmensrestitution gegen eine Übertragung dieser Verallgemeinerung in den Anwendungsbereich des § 6 VermG. Dort werden in den Absätzen 5 bis 6a spezielle, differenzierende Regelungen für den Fall getroffen, dass der zu restituierende Vermögenswert rechtlich umgestaltet oder tatsächlich verändert wurde. Zum anderen setzt auch der aus § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG abzuleitende Rechtsgedanke voraus, dass der zu restituierende Vermögenswert selbst Gegenstand der rechtlichen Umgestaltung war und ihretwegen nicht mehr in seiner ursprünglichen Rechtsform zurückgegeben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1996 - 7 C 8.95 - BVerwGE 101, 287 <292>). Das trifft weder auf das landwirtschaftliche Unternehmen Gut ... noch auf die zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke zu. Verändert wurden lediglich Inhalt und Schranken des fortbestehenden und nach § 6 Abs. 6a VermG restitutionsfähigen Eigentums an diesen Grundstücken, nämlich der Umfang der daraus fließenden zivilrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Danach kommt es auf die Frage, ob das Bergwerkseigentum dem zum Schädigungszeitpunkt bestehenden grundeigenen Abbaurecht vergleichbar ist, nicht mehr an. Zweifel ergeben sich insbesondere daraus, dass das Bergwerkseigentum ein auch gegenüber dem Grundeigentümer ausschließliches Recht gewährleistet, nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BBergG bezeichneten Tätigkeiten u.a. der Aufsuchung, Gewinnung und des Eigentumserwerbs an Bodenschätzen auszuüben. Es ist sowohl grundstücksgleiches, beleihungs- und eintragungsfähiges dingliches Recht als auch Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Konzessionssystems (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, S. 403 ff.; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 14, § 17 Rn. 1). Dem zum Schädigungszeitpunkt 1934 bestehenden grundeigenen Abbaurecht entspräche hingegen nach heutigen bergrechtlichen Kategorien das nicht getrennt verkehrsfähige und außerhalb des Geltungsbereichs des Bergrechts stehende Abbaurecht an sog. Grundeigentümerbodenschätzen, bei untertägigem Abbau das vom Bergwerkseigentum zu unterscheidende Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodenschätzen im Sinne von § 3 Abs. 4 BBergG (zu den bergrechtlichen Kategorien zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 <383> sowie Kammerbeschluss vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 u.a. - ZfB 1997, 283 = juris Rn. 2 f.; Gaentzsch, Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, 889 <889 f.>). Schon die deutlich unterschiedliche bergrechtliche Ausgestaltung dieser Rechtsinstitute spricht gegen deren Vergleichbarkeit.
e) Der Einwand der Klägerin, die im Zuge der Wiedervereinigung erfolgte Trennung des Abbaurechts an Kiesen und Sanden vom Grundstückseigentum dürfe ihrem Anspruch auf Restitution wegen des vermögensrechtlichen Grundsatzes der Unbeachtlichkeit von Reserveursachen nicht entgegengehalten werden, greift nicht durch. Zwar entfällt ein vermögensrechtlicher Anspruch wegen einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG nicht schon, wenn der Vermögenswert andernfalls durch eine spätere Entziehungsmaßnahme verloren gegangen wäre. In dem auf Rückübertragung eines konkret entzogenen Vermögenswertes gerichteten Vermögensrecht finden sich - anders als im Schadensersatzrecht - keine Regelungen, die einen Restitutionsanspruch ausschlössen, weil der Vermögensverlust auch ohne diese Unrechtsmaßnahme eingetreten wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <143 f.>; vom 28. April 1998 - 7 C 28.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 152 S. 465 und vom 5. Juli 2012 - 8 C 15.11 - juris Rn. 36). Voraussetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs ist jedoch in jedem Falle, dass der zurückverlangte Vermögenswert oder -gegenstand von der Schädigung nach § 1 VermG betroffen war. Bei der Unternehmenstrümmerrestitution des § 6 Abs. 6a VermG muss auch dann, wenn Reserveursachen eines Vermögensverlusts außer Betracht bleiben, zum Schädigungszeitpunkt ein dem Unternehmen als entzogenem Vermögenswert zugehöriger Vermögensgegenstand vorhanden gewesen sein. Dass Reserveursachen für eine Vermögensschädigung unbeachtlich sind, kann dem Geschädigten keinen Anspruch auf Herausgabe eines erst nach der Schädigung entstandenen Vermögenswertes oder bei der Unternehmenstrümmerrestitution Vermögensgegenstandes verleihen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.