...Dass die Belastungen durch die Dienstbarkeit die Kläger besonders hart treffen könnten, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundstücke sind vielmehr sämtlich bereits bebaut und das Verbot, Aufgrabungen vorzunehmen, gilt nicht ausnahmslos; Ausnahmen sind vielmehr nach Prüfung durch den Vorhabenträger möglich (vgl....