Entscheidungsdatum: 14.03.2018
1. Zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben fehlt der für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendige zeitliche Zusammenhang, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Planungen die Erstellung von Planfeststellungsunterlagen für eines dieser Vorhaben im Zeitpunkt der Planfeststellung des anderen Vorhabens nicht zulässt.
2. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV (juris: BImSchV 26) verlangt eine Minimierung der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach Maßgabe des vernünftigen Optimums. Das Minimierungsgebot setzt sich nicht stets in vollem Umfang durch, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten.
3. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4 2013) findet auf die Bewertung der Immissionen von parallel verlaufenden Höchstspannungsfreileitungen als linienförmige, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Infrastruktureinrichtungen keine entsprechende Anwendung.
4. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung ist bei den Masten von Höchstspannungsfreileitungen Extremfällen vorbehalten. Optische Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle können aber abwägungserheblich sein.
Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres Wohneigentums.
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 (PFB) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bauleitnummer (Bl.) 4215, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Anlagen und Verkehrswegen Dritter sowie der Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest. Die Leitung ist ein 34 km langes Teilstück des als Nr. 15 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Osterath - Weißenthurm Nennspannung 380 kV".
Die Beigeladene beantragte die Planfeststellung im Februar 2012. Die Unterlagen wurden nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 23. Februar 2012 bis zum 22. März 2012 ausgelegt, die Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung im September 2014 erörtert. Nach Einholung weiterer Gutachten sowie Änderungen durch Deckblattverfahren stellte die Bezirksregierung Köln den Plan fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde nach öffentlicher Bekanntmachung bis zum 13. Februar 2017 öffentlich ausgelegt.
Während des Planfeststellungsverfahrens stellte die Beigeladene Überlegungen zum Vorhaben nach Nr. 2 der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) ("Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom"; im Folgenden: Ultranet-Leitung) an. Nach ihren Vorstellungen soll der Trassenverlauf der Ultranet-Leitung der planfestgestellten Leitung folgen und die Ultranet-Leitung auf bestehenden Masten für Wechselstromleitungen geführt werden. Auf dem planfestgestellten Vorhaben könnten bisherige Leitungen für einen Wechselstromkreis künftig für einen Gleichstromkreis der Ultranet-Leitung genutzt werden (Hybridsystem). Nachdem die Beigeladene die Träger öffentlicher Belange im Oktober 2014 informiert hatte, stellte sie im Dezember 2015 einen Antrag auf Bundesfachplanung. Die Bundesnetzagentur legte im August 2016 den Untersuchungsrahmen fest und erwartet die Vorlage der Unterlagen im 2. Quartal des Jahres 2018.
Die Kläger sind Miteigentümer von Eigentumswohnungen im Siedlungsbereich von Hürth. Diesen Bereich erreicht die Trasse bei Mast 61 und durchschneidet ihn in einem Grünzug entlang der Straße "In den Höhnen" und des Kiebitzweges auf einer Länge von mehr als einem Kilometer zwischen den Stadtteilen Efferen und Hermülheim. Nach Querung der Straßenbahntrasse zwischen den Masten 64 und 65 erreicht die Trasse Hürth-Kalscheuren. Die Leitung soll parallel zu einer von der Beigeladenen betriebenen Höchstspannungsfreileitung verlaufen (Bl. 4511). Die Masten von zwei Leitungen (Bl. 0706 und 4501) sollen demontiert und die Stromkreise auf den neu zu errichtenden Masten geführt werden.
Der Kläger zu 1 ist Berechtigter zu 1/2 eines Wohnungserbbaurechts in Verbindung mit einem Miterbbaurechtsanteil an dem Grundstück Flur ... Flurstück ... der Gemarkung E. Gleiches gilt für den Kläger zu 2. Das in einem reinen Wohngebiet gelegene und 2 899 qm große Grundstück soll für einen 305 qm großen Schutzstreifen in Anspruch genommen werden. Im Bereich des Schutzstreifens befinden sich eine unbebaute Fläche sowie (unter anderem) die den Wohnungen der Kläger zugeordneten Garagen. Das zur Leitung hin ausgerichtete Wohngebäude ist von der Leitungsachse etwa 52 m entfernt. In einer Distanz von 70 m und nach Osten versetzt soll Mast 64 errichtet werden, ein 81 m hoher Tragmast, der über vier Traversen mit einer maximalen Breite von 37 m verfügt.
Die Kläger haben am 13. März 2017 Klage erhoben. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Er verstoße gegen zwingendes Recht, insbesondere überschritten die Lärmimmissionen bei summarischer Betrachtung mit der fortbestehenden Leitung die Immissionsrichtwerte. Räumliche Planungsalternativen zur Umgehung von Hürth und die Führung als Erdkabel wäge der Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend ab, auch die künftige Aufnahme der Ultranet-Leitung sei in der Planung nicht bewältigt und ihren Interessen als Eigentümer und Anwohner habe man zu wenig Gewicht beigemessen.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen - Sechtem, Bauleitnummer 4215, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie verteidigen jeweils den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.
Für das Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 und Nr. 15 der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106).
Die zulässigen Klagen haben teilweise Erfolg, weil der Planfeststellungsbeschluss eine mögliche Umgehung der Ortslage Hürth abwägungsfehlerhaft ablehnt. Die weiteren Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.
A. I. Die Kläger werden von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG betroffen.
Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Ihre Anfechtungsklage hat allerdings keinen Erfolg, wenn ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 a.a.O. Rn. 52 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24).
Einen Anspruch auf Vollüberprüfung haben auch die Kläger, die nicht Grundeigentümer, sondern Inhaber eines Erbbaurechtes sind. Denn das insbesondere durch § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 ErbbauRG ausgestaltete Erbbaurecht steht wie das Grundeigentum unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <191>; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 108 f.). Die Kläger können ihre Klage auch auf eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für die im gemeinschaftlichen Eigentum nach § 10 Abs. 1 WEG stehenden Flächen stützen. Weil eine Bestimmung, was zum Gemeinschaftseigentum gehört, nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer getroffen werden kann, ist ein einzelner Miteigentümer berechtigt, die Verkürzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine Teilenteignung abzuwehren (für Enteignungen nach dem BauGB OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2000 - U 3/99 Baul - NZM 2001, 768 <769>; OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2015 - 11 Bauland U 1/13 - NJOZ 2015, 1943 Rn. 30).
II. Die Kläger sind mit keiner Einwendung nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW ausgeschlossen, weil die Vorschriften nach § 7 Abs. 4 und 6 UmwRG keine Anwendung finden.
Für den Rechtsbehelf der Kläger gegen den nach dem 25. Juni 2005 ergangenen Planfeststellungsbeschluss gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG, weil für die Errichtung und den Betrieb der 34 km langen Höchstspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 380 kV nach § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.1.1 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Damit findet nach § 7 Abs. 4 UmwRG in Rechtsbehelfsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - Rn. 12
B. Der auf § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG gestützte Planfeststellungsbeschluss hält einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
I. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zum Erfolg der Klage führen.
1. Die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens genügte § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. nicht. Dieser Fehler blieb aber auf den Planfeststellungsbeschluss ohne Einfluss.
Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Der Hinweis soll die betroffene Öffentlichkeit über alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen informieren und ihr dadurch einen Überblick verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann. Eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen ist zwar nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21). Der in der ortsüblichen Bekanntmachung erteilte Hinweis auf "die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben" genügte aber nicht.
Der Verfahrensfehler hatte indes auf die Entscheidung keinen Einfluss und führt daher nach Maßgabe des für die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltenden § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. ist kein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 47 und vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. - BVerwGE 159, 121 Rn. 21), so dass nach § 4 Abs. 1a UmwRG der § 46 VwVfG gilt. Nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Kausalität im Sinne dieser Vorschrift setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG eine Beeinflussung vermutet (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 36 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 33; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712]).
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der eher geringfügige Fehler in der Bekanntmachung auf die Entscheidung in der Sache nicht ausgewirkt hat. Trotz des unzureichenden Hinweises sind fristgerecht knapp 300 Einwendungen von Privaten eingegangen, darunter eine umfassende Einwendung der "Interessengemeinschaft ...". Zu den Belangen des Umweltschutzes hat der B. e.V. eine Einwendung erhoben. Die Bekanntmachung hat damit ersichtlich die Öffentlichkeit erreicht. Das Vorhaben war Gegenstand der Lokalpolitik, insbesondere im Bereich der Stadt Hürth. Der Senat schließt aus, dass eine aufzählende Benennung von Unterlagen und Themenkomplexen in der Bekanntmachung abweichende Betroffenheiten zu Tage gefördert hätte, die zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätten.
2. Die Kläger rügen die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen als fehlerhaft, weil sie über die von § 43 Satz 8 EnWG a.F. i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW geforderten Hinweise hinaus den Zusatz enthält, die Einwendung sei "schriftlich oder zur Niederschrift" zu erheben, ohne auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein elektronisches Dokument zu übermitteln.
Der Senat kann offenlassen, ob der elektronische Übermittlungsweg eröffnet war und ob - bejahendenfalls - auf diesen Weg hätte hingewiesen werden müssen, weil die Bekanntmachung die Möglichkeiten einer schriftlichen Einwendung oder einer Einwendung zur Niederschrift ausdrücklich erwähnt. Denn auch dieser Verfahrensfehler wäre nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 43 Satz 9 EnWG und § 46 VwVfG NRW auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen. Dass der von den Klägern vermisste Hinweis zu einer breiteren Beteiligung der Öffentlichkeit geführt hätte, liegt schon deshalb fern, weil die für die Übermittlung nach dem Landesrecht notwendige elektronische Signatur (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. August 2010 - 11 D 26/08.AK - NuR 2010, 808) in der Praxis kaum Verbreitung gefunden hat (vgl. U. Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 3a Rn. 21). Angesichts des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Vielzahl und Substanz der Einwendungen von betroffenen Personen und einer Umweltschutzvereinigung sowie der Aufmerksamkeit der Lokalpolitik ist der Senat auch insoweit überzeugt, dass ein etwaiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
3. Das Planfeststellungsverfahren musste nicht nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW als ein Planfeststellungsverfahren mit einer beabsichtigten Planfeststellung für die Ultranet-Leitung geführt werden.
Nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW findet für mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn die Vorhaben derart zusammentreffen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist.
a) § 78 VwVfG NRW bleibt gemäß § 26 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), durch die auf Antrag eröffnete Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung nach § 26 Satz 1 NABEG unberührt. Auch sind beide selbständigen Vorhaben planfeststellungsbedürftig, das streitgegenständliche nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG, das Vorhaben der Ultranet-Leitung nach § 18 Abs. 1, § 2 Abs. 1 NABEG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i.V.m. Nr. 2 der Anlage zum BBPlG. Dass sie denselben Betreiber haben sollen, hindert die Anwendung von § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW nicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 21).
b) Zwischen den Vorhaben fehlt jedoch der für § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW notwendige zeitliche Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <77 f.>). Das planfestgestellte Vorhaben musste also nicht auf die Planfeststellung der Ultranet-Leitung warten (vgl. Deutsch, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 78 Rn. 17). Denn im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses standen dem Beginn eines Planfeststellungsverfahrens für die Ultranet-Leitung noch inhaltlich bedeutende und zeitaufwändige Verfahrensschritte entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 9 A 12.09 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212 Rn. 23): Nach den für die Ultranet-Leitung geltenden Bestimmungen werden nach § 4 Satz 1 und 2 NABEG in der Bundesfachplanung zunächst Trassenkorridore bestimmt, die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren sind. Gegenstand der Prüfung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 NABEG auch ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde, hatte die Beigeladene die Bundesfachplanung gemäß § 6 Satz 1 NABEG beantragt und die Bundesnetzagentur den Untersuchungsrahmen und den erforderlichen Inhalt der einzureichenden Unterlagen nach § 7 Abs. 4 NABEG bestimmt. Die Einreichung der Unterlagen nach § 8 Satz 1 NABEG stand aus. Es war für den Beklagten damit ungewiss, wann und mit welchem Ergebnis die Bundesfachplanung abgeschlossen würde. Das der Bundesfachplanung nach § 4 Satz 2 NABEG nachfolgende Planfeststellungsverfahren hatte noch nicht begonnen (§ 19 Satz 1 NABEG). Die gesetzliche Ausgestaltung des Planungsprozesses ließ damit rechtlich noch kein ausgearbeitetes Planungskonzept zu, das Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW hätte sein können.
c) § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW setzt im Übrigen voraus, dass für die Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Daran fehlt es. Gefordert ist ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben. Können planerisch erhebliche Belange des einen Vorhabens bei dem anderen Vorhaben durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung im Rahmen planerischer Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt es für sich nicht, Verfahren und Behördenzuständigkeit zu koordinieren (BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>, vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10 S. 7 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 130). Werden die Voraussetzungen des § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW bejaht, wird die gesetzlich vorgegebene Verbandszuständigkeit geändert, wenn - wie hier nach § 1 Nr. 1 der Planfeststellungszuweisungsverordnung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582) und § 43 Satz 1 EnWG - für die Planfeststellung der einzelnen Vorhaben je eine Bundes- und eine Landesbehörde zuständig sind. Daher ist § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW so auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 40). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Aufgabe der Planfeststellung, die anfallenden Probleme umfassend zu bewältigen (vgl. Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 72 VwVfG Rn. 45). Denn dieses Gebot bezieht sich auf das zur Planfeststellung gestellte Vorhaben.
Sollte die Ultranet-Leitung auf dem Gestänge der planfestgestellten Leitung mitgenommen werden, würden in einem Hybridsystem eine Gleich- und mehrere Wechselstromleitungen parallel geführt. Dies bedingt eine Überlagerung von schwingenden und stehenden elektromagnetischen Feldern, deren Zusammenwirken in der Planfeststellung bewältigt werden muss. Dafür bedarf es indes keiner einheitlichen Planfeststellung. Nach § 3a Satz 2 der 26. BImSchV sind bei Gleichstromanlagen alle relevanten Immissionen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Felder von Wechselstromanlagen. Die Regelung soll Situationen erfassen, in denen Hochspannungsgleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ-Leitungen) auf dem gleichen Mast wie 50-Hz-Leitungen geführt werden (BR-Drs. 209/1/13 S. 5). Der Verordnungsgeber geht damit davon aus, dass die Überlagerung von elektromagnetischen Feldern von Gleich- und Wechselstromleitungen in Hybridsystemen in einer späteren Planfeststellung für eine Gleichstromleitung bewältigt werden kann.
4. Wie von § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 UVPG a.F. gefordert, ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Dass der Planfeststellungsbeschluss mehrfach § 3c Satz 1 UVPG a.F., also die Vorschrift über die allgemeine Vorprüfung, zitiert (PFB S. 86, 105), ist als offenkundiger Schreibfehler unschädlich. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht fehlerhaft, obwohl sie das Zusammenwirken der elektromagnetischen Felder der planfestgestellten Leitung mit jenen einer künftigen Ultranet-Leitung in einem Hybridsystem nicht prüft.
a) Die verfahrens- und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Planfeststellung beziehen sich auf den jeweiligen Abschnitt, der als Vorhaben Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt auch für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 18), die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben - hier des planfestgestellten Leitungsabschnitts - dienen. Über den planfestgestellten Abschnitt hinaus ist eine Vorausschau erforderlich und ausreichend, die nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der einzelnen Abschnitte gewährleistet. Das vorläufige positive Gesamturteil für den Neubau einer Höchstspannungsfreileitung von Osterath nach Weißenthurm mit einer Nennspannung von 380 kV, also das Gesamtvorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz, bezweifeln die Kläger nicht.
Einer Vorausschau auf die Ultranet-Leitung bedurfte es nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung nicht, weil diese Leitung kein Gesamtvorhaben mit der streitgegenständlichen Leitung bildet, sondern ein selbständiges, einer gesonderten gesetzlichen Bedarfsfeststellung unterliegendes Vorhaben nach dem Bundesbedarfsplangesetz ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das planfestgestellte Vorhaben nach seinem Anlass oder seiner Dimensionierung nicht dem Projekt Nr. 15 nach der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz dient, sondern im Kern als Etikettenschwindel die Ultranet-Leitung vorbereiten soll.
b) Die Umweltverträglichkeitsprüfung musste sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Kumulation mit möglichen Wechselwirkungen mit einer künftigen Ultranet-Leitung befassen.
Allerdings soll sich die Beschreibung des Projekts nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 4 Fußnote 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) auf die kumulativen Auswirkungen eines Vorhabens erstrecken. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher angenommen, es bedürfe bei mehreren Vorhaben, die in engem zeitlichen Zusammenhang verwirklicht werden sollen, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung einer summierenden Betrachtung der nachteiligen Umweltauswirkungen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 38; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31).
Diese auf den Fall von mehreren, bereits planfestgestellten Vorhaben gemünzte Aussage zwingt nicht zu einer Betrachtung möglicher Wechselwirkungen mit der Ultranet-Leitung in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Es konnte nicht Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung sein, unter Vernachlässigung der Verfahrensschritte nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz ein - denkbares, aber nicht zwingendes - Ergebnis der Bundesfachplanung vorwegzunehmen und bei der streitgegenständlichen Entscheidung zu betrachten. Eine Betrachtung der Wechselwirkungen mit der Ultranet-Leitung verfehlte auch das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 C 14.12 - BVerwGE 149, 17 Rn. 18). Wenn die Ultranet-Leitung, wie die Kläger befürchten, auf dem Mastgestänge der planfestgestellten Leitung geführt wird, sollen - so die Vorstellung der Beigeladenen - die Leiterseile eines bisherigen Wechselstromkreises für die Weiterleitung von Gleichstrom genutzt werden. Wegen der Reduzierung der Wechselstromleitungen würden daher bei einer Betrachtung der in einem Hybridsystem entstehenden Felder die entstehenden Wechselstromfelder der gegenständlichen Leitung fehlerhaft falsch, weil zu niedrig, eingeschätzt. Schließlich bedarf die Errichtung und der Betrieb der Ultranet-Leitung einer Planfeststellung und der Prüfung der Umweltverträglichkeit, bei der Immissionen der planfestgestellten Leitung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 45). Es ist also sichergestellt, dass mögliche Wechselwirkungen zwischen elektromagnetischen Feldern der Ultranet-Leitung und der planfestgestellten Leitung vor einer Zulassungsentscheidung Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden.
II. Die Planrechtfertigung folgt aus § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 15 der Anlage zum EnLAG. Die gesetzliche Regelung schafft die Planrechtfertigung auch für den planfestgestellten Abschnitt (a.A. Kment, AöR 142 <2017> S. 247 <257>).
III. Verstöße gegen zwingendes Recht rügen die Kläger ohne Erfolg.
1. Den Anforderungen des Immissionsschutzrechts mit Blick auf die entstehenden elektromagnetischen Felder genügt der Planfeststellungsbeschluss.
Die planfestgestellte Leitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ihr Betrieb ruft durch elektromagnetische Felder keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erfüllt wird. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV und den Anforderungen des Abwägungsgebots an die Bewältigung von Immissionen durch elektromagnetische Felder.
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht überschreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht überschreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die planfestgestellte Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Grenzwerte bestehen nicht (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.; BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 ff. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 f.). Nach § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV sind bei der Ermittlung der elektrischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte alle Immissionen zu berücksichtigen, die durch andere Niederfrequenzanlagen entstehen.
Nach dem Planfeststellungsbeschluss werden die Grenzwerte unterschritten (PFB S. 182 ff.). Die Kläger bezweifeln diese Einschätzung und fordern, ihnen weitere Gutachten zu den Messungen der Magnetfelder sowie etwaige weitere Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen. Dies erschüttert den Planfeststellungsbeschluss nicht: Die planfestgestellten Unterlagen umfassen Nachweise über die Einhaltung der magnetischen und elektrischen Feldstärkewerte gemäß der 26. BImSchV für vier Immissionsorte, die jeweils die betrachteten Leitungen, deren Mastaufbau und maßgeblichen Größen ausweisen (Planunterlagen 10.1-10.4). Vor Beginn des Planfeststellungsverfahrens sind für weitere Immissionsorte Berechnungen sowohl im Bestand als auch für das planfestgestellte Vorhaben durchgeführt worden, so am 1. Dezember 2011 auf dem Grundstück der Kläger. Die Unterlagen weisen sowohl die verwendeten Feldmesssysteme als auch Hinweise zu deren Anwendung aus. Die Kläger haben dem Senat nicht vermitteln können, welche Zweifel sie an diesen Berechnungen haben und welche weitere Sachaufklärung sie fordern.
b) Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV.
aa) § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV, der nach Art. 4 der Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3259) am 22. August 2013 in Kraft getreten ist, war von dem am 30. Dezember 2016 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zu beachten.
Allerdings gilt die auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BImSchV erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) vom 26. Februar 2016 nach Ziffer 6 nicht für bis zum 4. März 2016 beantragte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren und damit nicht für das hier streitgegenständliche Verfahren. Die Verwaltungsvorschrift regelt indes nur das Nähere und hemmt die Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht (Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2017, B 2.26, § 4 26. BImSchV Rn. 23; a.A. BT-Drs. 17/12372 S. 11). Damit hat der angegriffene Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV zu genügen; Anforderungen an die Dokumentation und das konkrete Verfahren zur Minimierung stellt diese Norm aber nicht.
bb) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Die Planfeststellungsbehörde hält die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV für gewahrt (PFB S. 191 ff.). Die Beigeladene hat ihre Minimierungsmaßnahmen im Erörterungstermin und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2016 weiter erläutert. Danach hat sie zur Minimierung die Felder der 380-kV-Stromkreise oberhalb der 110-kV-Stromkreise angeordnet und so den Bodenabstand erhöht, die Seilabstände minimiert, unter Verwendung entsprechender Masttypen die drei einzelnen Phasen der vier neuen 380-kV-Stromkreise feldreduzierend angeordnet und die Anlage mit weiteren, auf den niedrigeren Traversen geführten Niederfrequenzanlagen gebündelt. Mehr verlangt § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV nicht.
Allerdings soll der Wortlaut "zu minimieren" die ursprünglich von der Bundesregierung vorgeschlagene Formulierung "zu vermindern" (BT-Drs. 17/12372 S. 6) verstärken und damit ein Gedanke aus dem Strahlenschutzrecht übernommen werden (BR-Drs. 209/13 S. 2). Die Norm fordert dennoch nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich möglichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit dem vernünftigen Optimum (Rebentisch, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Mai 2017, B 2.26, § 4 26. BImSchV Rn. 18). Der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützte § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV dient der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und steht im Rang unterhalb der formellen Bundesgesetze. Schon daher begründet die Norm keinen zwingenden Vorrang einer Minimierung elektromagnetischer Felder, wenn diese in Konflikt zu anderen Zielen mit Gesetzesrang gerät: So vergrößern höhere Masten stets den Bodenabstand der Leiterseile und minimieren die elektromagnetischen Felder, beeinträchtigen aber zugleich das Landschaftsbild (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) und bedrängen optisch die umliegende Bebauung. Ähnliches gilt für Maßnahmen der elektrischen Schirmung, wenn auf zusätzlichen Traversen Leiterseile geführt werden. Eine Feldreduktion durch enge Führung von Leiterseilen kann Geräuschemissionen durch Koronaeffekte fördern (vgl. Nr. 5.2.1.3 der 26. BImSchVVwV) und ist technisch durch Vorgaben von Mindestisolierstrecken begrenzt (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG). § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV verlangt damit keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder "um jeden Preis" und auf Kosten anderer in § 1 Abs. 1 EnWG genannter Ziele. Dieses Verständnis prägt auch die 26. BImSchVVwV, die bei den einzelnen technischen Maßnahmen zur Minimierung jeweils auf Beschränkungen und Gegengründe verweist. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV erweist sich damit - insoweit vergleichbar dem § 50 Satz 1 BImSchG - nicht als konkurrenzlos, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 164 und vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 29).
cc) Es bestand kein Anlass, Möglichkeiten einer weiteren Minimierung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen.
Der Senat geht davon aus, dass weitere Möglichkeiten der Minimierung von elektromagnetischen Feldern bestehen, etwa durch Erhöhung der Masten. Dies ist aber nicht maßgeblich: Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche weiteren konkreten Minimierungsmaßnahmen der Beigeladenen auferlegt werden könnten, die sich ohne nennenswerte Abstriche bei anderen gesetzlichen Zielvorgaben verwirklichen ließen. Dies gilt namentlich für eine Erhöhung der - ohnehin hohen, das Landschaftsbild und die Wohnbebauung beeinträchtigenden und statisch anspruchsvollen - Masten, aber auch für andere technische Möglichkeiten, wie etwa die Führung einer weiteren, fünften Traverse zur Aufnahme abschirmender Leiterseile. Der Senat sieht daher keinen Anlass, an der Erfüllung des Minimierungserfordernisses aus § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV zu zweifeln.
c) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch die Belastung der Immissionen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte ausreichend abgewogen. Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59). Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39). Angesichts des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV bedarf es einer solchen Abwägung aber nur, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die diese Vorschrift nicht erfasst. Dies sind namentlich alternative Trassenverläufe.
Daran geht der Planfeststellungsbeschluss nicht vorbei. Er behandelt vorrangig die Beachtung der Grenzwerte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV, räumt aber ein, dass noch keine abschließenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen und zukünftige Erkenntnisse nicht völlig auszuschließen seien (PFB S. 185 f.). Die von den Klägern beanstandete Passage (PFB S. 194), gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Anwohner könnten ausgeschlossen werden, ist nach ihrem Zusammenhang auf die - mit der Rechtsprechung übereinstimmende - Annahme gemünzt, dass die Grenzwerte unter dem Blickwinkel des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu beanstanden sind. Der Planfeststellungsbeschluss bleibt bei dieser Feststellung indes nicht stehen. Denn beim Variantenvergleich hält der Beklagte "Verbesserungen" bei den Immissionen für möglich (PFB S. 175 f.; ähnlich S. 180 f.), obwohl nach seiner Einschätzung die Grenzwerte unterschritten werden. Die Einschätzung, die Belastungen lägen deutlich unterhalb der Grenzwerte (PFB S. 187; ähnlich PFB S. 180), hat angesichts der elektrischen Feldstärken bis zu 4,5 kV/m zwar einen falschen Zungenschlag, ein erheblicher Rechtsfehler liegt darin aber nicht, weil der Behörde die zutreffenden Werte vor Augen standen (PFB S. 188).
2. Der Betrieb der Leitung ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm hervor, so dass auch insoweit der Betreiberpflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genügt wird.
Die Kläger beanstanden die Behandlung der Immissionsorte IO 3 (Kiebitzweg ..., Hürth), IO 4 (Schwalbenweg ..., Hürth) sowie IO 5a und 5b (Hebbelstraße ... und ..., Hürth). Der Planfeststellungsbeschluss betrachtet für diese Immissionsorte die von der planfestgestellten Leitung verursachten Immissionen bei leichtem Niederschlag (IO 3: 31,8 dB; IO 4: 30,6 dB; IO 5a: 30,7 dB; IO 5b: 29,8 dB) und die im Zusammenwirken mit der fortbestehenden Leitung Bl. 4511 entstehende Gesamtbelastung (IO 3: 41 dB; IO 4: 40 dB; IO 5a: 46 dB; IO 5b: 48 dB).
a) Die Geräuschimmissionen der Leitungen sind nicht zu summieren. Sie bilden keine gemeinsame Anlage analog § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.
§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV kann bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16 S. 6), wenn eine gemeinsame Anlage vorliegt. Die parallel geführte Leitung Bl. 4511 und die planfestgestellte Leitung Bl. 4215 könnten als Anlagen derselben Art im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV begriffen werden, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, weil sie durch die sich überschneidenden Schutzstreifen auf demselben Betriebsgelände liegen, durch die Umspannanlagen als gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und mit dem Transport von Strom einem vergleichbaren Zweck dienen.
Einer Analogie zu § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV steht aber von vornherein die mangelnde Vergleichbarkeit der Interessenlage bei linienförmigen Infrastruktureinrichtungen entgegen. Leitbild des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV sind örtlich begrenzte, also punktförmige, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige gewerbliche oder industrielle Anlagen. Der verfahrensrechtlichen Vorschrift kann kein Maßstab für die materiell-rechtliche Behandlung der Immissionen linienförmiger, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Infrastruktureinrichtungen entnommen werden: So wird die Verkehrsauffassung keinen engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang annehmen, wenn Leitungen auf weiten Strecken nebeneinander verlaufen, ohne dass technische Einrichtungen sie verbinden. Es wäre auch nicht einsichtig, die Bewertung der Anlagen und ihrer Lärmimmissionen davon abhängig zu machen, ob die parallel verlaufenden Leitungen in etlichen Kilometern Entfernung von den Immissionsorten an der gleichen Umspannanlage enden. Die Umspannanlagen haben nicht das Gewicht, die parallel verlaufenden Leitungen als gemeinsame Betriebseinrichtungen zu verbinden. Schließlich stände eine summierende Betrachtung in einem Spannungsverhältnis zu dem gesetzgeberischen Bestreben, Höchstspannungsleitungen gebündelt zu führen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NABEG; BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 53 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35; Kment, NVwZ 2015, 616 <621>).
b) Der Planfeststellungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass die planfestgestellte Leitung allein keine unzumutbaren Lärmimmissionen zur Folge hat.
Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 30).
Diesen Maßgaben genügt der Planfeststellungsbeschluss. Nach Nr. 4.2 Buchst. a der TA Lärm ist sicherzustellen, dass die Geräuschimmissionen der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreiten. Dies ist bei Betrachtung der planfestgestellten Leitung gewährleistet. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist nach Nr. 4.2 Buchst. c der TA Lärm nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm beitragen wird. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm ist eine Zusatzbelastung indes als nicht relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
Die Immissionsorte IO 5a und IO 5b liegen nach der nicht angegriffenen Einschätzung des Planfeststellungsbeschlusses in einem faktischen Mischgebiet (PFB S. 201). Der maßgebliche Immissionsrichtwert zur Nachtzeit beträgt damit nach Nr. 6.6 Satz 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. c der TA Lärm 45 dB(A); diesen Wert unterschreiten die Lärmimmissionen der planfestgestellten Leitung um deutlich mehr als 6 dB(A). Die Immissionsorte IO 3 und IO 4 liegen im Bereich eines bauplanerisch festgesetzten reinen Wohngebiets, so dass im Ausgangspunkt der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.6 Satz 1 i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. e der TA Lärm von 35 dB(A) zur Nachtzeit zugrunde zu legen ist. Dieser Immissionsrichtwert ist aber wegen der Gemengelage zwischen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung der bestehenden Trasse nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm zu erhöhen; denn die Vorschrift kann auch auf einzelne Grundstücke jedenfalls entsprechend Anwendung finden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 <1080>; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Februar 2018, B 3.6, 6. BImSchVwV
Anders als die Kläger meinen, war bei Anwendung der Irrelevanzschwelle der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm die Erhöhung des Immissionsrichtwertes nach Nr. 6.7 der TA Lärm zu berücksichtigen (ebenso OVG Magdeburg, Urteil vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - BauR 2017, 229 <245>; VG München, Urteil vom 23. November 2016 - M 9 K 15.4614 - juris Rn. 36). Der Wortlaut der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm nimmt Nr. 6 insgesamt in Bezug, nicht allein die Nr. 6.7. Die Vorschrift tritt nach ihrem Normzweck damit solchen Anlagen nicht entgegen, welche die Gesamtimmissionen - im Regelfall - um höchstens 1 dB(A) erhöhen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, Nr. 3 TA Lärm Rn. 16). Für diese qualitative Kausalitätsbetrachtung ist die jeweilige Situation vor Ort maßgeblich, die hier durch das Nebeneinander einer zeitlich älteren gewerblichen Nutzung durch die Stromtrassen und die später angesiedelte Wohnbebauung geprägt ist.
3. Die Kläger befürchten zu Unrecht die Entstehung gesundheitsgefährdender Luftschadstoffe.
a) Der Planfeststellungsbeschluss hat diese Befürchtungen für Stickoxide und Ozon, die in der Nähe der Leiterseile entstehen, in nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen.
Die Kläger bestreiten die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, die Grenzwerte der 39. BImSchV seien unterschritten (PFB S. 209). Dies führt nicht auf einen Rechtsfehler. Denn die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 120
b) In der Korona der Leitung werden Luftpartikel elektrisch aufgeladen, die über die Atemwege aufgenommen werden können ("Korona-Ionen"). Die Kläger machen diesen Wirkungspfad unter Berufung auf Untersuchungen der University of Bristol für erhöhte Krebsrisiken von Anliegern an Hochspannungsleitungen verantwortlich. Dieser Studie widerspricht der Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf Äußerungen des National Radiological Protection Board aus dem Jahr 2004, auf die sich auch das Bundesamt für Strahlenschutz beruft (PFB S. 209). Damit setzen sich die Kläger nicht hinreichend substantiiert auseinander.
4. Die Kläger beanstanden Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses zum Landschaftsbild. Der Kompensationsflächenbedarf, der durch Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BNatSchG auszugleichen sei, sei höher als angenommen. Diesen Fragen braucht der Senat nicht nachzugehen, weil die Größe der Kompensationsflächen für die Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger nicht kausal ist (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Die Mutmaßungen der Kläger, bei einem höheren Bedarf hätte die Beigeladene von dem Vorhaben abgesehen, hat die Beigeladene überzeugend zurückgewiesen.
5. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer vorhandenen Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen, die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 und vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 58). Die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen werden sich dabei regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 59 f.).
Die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur beanstanden die Kläger nicht. Auf die Kritik eines Umweltverbandes im Planaufstellungsverfahren sind ferner im Dezember 2012 und von April bis Juni 2013 störungsempfindliche Vogelarten im Bereich mehrerer Kiesgruben vor Ort erfasst worden. Hierauf aufbauend befasst sich der Planfeststellungsbeschluss mit einer Vielzahl einzelner Arten (PFB S. 254 ff.). Dies reichte aus. Die Kläger haben keinen Anhaltspunkt benannt, welche weiteren Ermittlungen das Vorkommen welcher Tierarten in dem betroffenen Gebiet zeigen könnten, das nach seinen naturräumlichen Gegebenheiten stark durch Siedlungen, Gewerbe und Verkehrswege überformt ist.
IV. Der Planfeststellungsbeschluss genügt nicht in vollem Umfang dem Abwägungsgebot des § 43 Satz 4 EnWG.
Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 36).
1. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es ohne Rechtsfehler ab, die Leitung als Erdkabel zu führen.
Die planfestgestellte Leitung gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten oder von § 4 Abs. 1 BBPlG erfassten Vorhaben. Ob diese Vorschriften daher dem Bau eines Erdkabels entgegenstehen, hat der Senat bisher offengelassen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 40 und Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 41) und bedarf weiterhin keiner Entscheidung. Denn der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich jedenfalls abwägungsfehlerfrei gegen ein Erdkabel.
Der Planfeststellungsbeschluss verweist (PFB S. 148 ff.) auf die höhere Störanfälligkeit von Erdkabeln auf der 380-kV-Wechselstromebene. Dies gilt sowohl für Beschädigungen der Isolierung als auch für Gefahren durch Überhitzung. Reparaturen seien bei Freileitungen einfacher, da die Leitung schneller zugänglich sei. Erdkabel müssten größer dimensioniert werden, ihre prognostische Lebensdauer betrage nur die Hälfte der Lebensdauer einer Freileitung. Die Kosten für Erdkabel seien zwischen vier und zehn Mal so hoch. Vorteilen beim Natur- und Landschaftsschutz durch die fehlende Sichtbarkeit der Leitung ständen umfangreichere Erdarbeiten, die fehlende Bebaubarkeit der Trasse und die notwendige Freihaltung von tief wurzelnden Gewächsen gegenüber. Etwas Anderes gelte auch nicht für eine Verkabelung im Bereich zwischen den Masten Nr. 60 bis 65. Eine Machbarkeitsstudie gehe von Mehrkosten für eine Zwischenverkabelung zwischen 23 Mio. € und 34 Mio. € bei einem Nutzen von rund 8,8 Mio. € durch die frühere Fertigstellung aus. Vorhandene Leitungen erschwerten zudem den Bau eines Erdkabels.
Diese Darlegungen reichen aus, ein Erdkabel fehlerfrei abzulehnen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 62 f. und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 41). Allerdings äußert sich der Planfeststellungsbeschluss an dieser Stelle nicht ausdrücklich zu den Vorteilen eines Erdkabels durch den Wegfall oder die Minderung der elektromagnetischen Felder, die Vorteile beim Schutz vor Lärm und Luftverunreinigungen und den Wegfall einer als bedrängend empfundenen optischen Wirkung. Auf einen erheblichen Abwägungsfehler führt dies indes nicht, weil diese Gesichtspunkte der Planfeststellungsbehörde vor Augen standen und sie diese in anderem Zusammenhang, so bei den Trassenalternativen, erörtert hat (PFB S. 175).
2. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es abwägungsfehlerhaft ab, die Ortslage von Hürth in den Varianten 5a und 5b zu umgehen.
a) Bei diesen Varianten verliefe die Leitung vom Punkt Frechen nach Süden, parallel zu zwei, später drei Bestandsleitungen. Die Trasse führte an Gleuel und Burbach vorbei, verschwenkte mit dem Trassenband hinter Burbach und würde zwischen dem Otto-Maigler-See und dem Waldseenbereich Theresia, einem FFH-Gebiet (DE-5107-302), und anschließend durch ein Waldgebiet geführt. Während das Trassenband an der Umspannanlage im Chemiepark Knapsack endete, würden die planfestgestellte Leitung und die Leitung Bl. 4501 als 380-kV-Leitung der Hochspannungsleitung Goldenberg - Siegburg (Bl. 2370) folgen und damit südöstlich des Chemieparks Hürth verlaufen. Ab dort könnte die Variante 5a den Trassenraum einer zu demontierenden 110-kV Freileitung (Bl. 0081) nutzen, um am Punkt Brühl in die planfestgestellte Trasse zu verschwenken. Der Verlauf von Variante 5b weicht hinter dem Chemiepark Hürth ab, sie endet an Mast 84. Für die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses spielt dieser Unterschied keine Rolle.
Der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 175) erkennt an, dass die Variante 5a/5b beim Schutz vor Immissionen der planfestgestellten Trasse überlegen ist. Dem hält er aber Querungen von Wohngebieten in Burbach, Fischenich und Vochem und neue bzw. stärkere privatrechtliche Betroffenheiten "auf einer Länge von rd. 14 km" entgegen. Neuüberspannungen oder verstärkte Überspannungen von Wohnhäusern im Bereich von Burbach und Fischenich ließen sich nicht vermeiden. Die Variante griffe auf einer Länge von 2,4 km zusätzlich in Waldbereiche ein, das Natura 2000-Gebiet sei auf einer Länge von 0,76 km betroffen. Im Bereich des Industrieparks Knapsack seien zahlreiche Produktenrohrbrücken und unterirdische Produktenleitungen zu berücksichtigen, die aufwändige Leitungsverlegungen erforderten.
b) Diese Entscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht.
Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32). Angesichts der Schwierigkeiten der Variante 5a/5b musste sich der Behörde deren Wahl zwar nicht aufdrängen. Die Entscheidung ist aber rechtswidrig, weil einzelne Belange fehlerhaft ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind.
aa) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich nur unzulänglich mit privatrechtlichen Betroffenheiten.
Der Beklagte möchte den Planfeststellungsbeschluss dahin verstanden wissen, dass der Verweis auf privatrechtliche Betroffenheiten "auf einer Länge von 14 km" sowohl Beeinträchtigungen von Wohngrundstücken als auch anderer, etwa landwirtschaftlich genutzter Grundstücke meint. Selbst wenn man dieser jedenfalls nicht zwingenden Lesart folgt, bleibt die Abwägung fehlerhaft: Denn die privatrechtlichen Betroffenheiten bei der Überspannung landwirtschaftlicher Flächen unterscheiden sich in abwägungserheblicher Weise von den Betroffenheiten von Anwohnern und müssen daher eigenständig ermittelt und gewichtet werden. Dabei wird der Überspannung landwirtschaftlich genutzter Flächen regelmäßig ein geringeres Gewicht zukommen, insbesondere wenn Grundstücke nicht als Maststandorte genutzt werden.
Die Planfeststellungsbehörde hätte die Siedlungsstruktur in den Blick nehmen müssen. Eine ordnungsgemäße Abwägung verlangt nicht, die Zahl der Betroffenen, die nur eine Momentaufnahme sein kann, ins Verhältnis zu setzen. Die jeweilige Gebietsstruktur ist aber zu betrachten (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <386> und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 46). In unmittelbarer Nähe zu der planfestgestellten Leitung befindet sich eine bis zu achtstöckige Wohnbebauung, daneben zahlreiche Ein- oder Mehrfamilienhäuser. Betroffen sind beide Seiten der Leitung. Diese Struktur unterscheidet sich von der Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern, an denen die Variante 5a/5b überwiegend in Randbereichen der Ortslagen verläuft.
Dass sich die Wohnbebauung in Hürth erst nach Errichtung der Höchstspannungsleitungen angesiedelt hat (vgl. PFB S. 171), entbindet nicht von der Pflicht, die Siedlungsstruktur zu ermitteln: Denn die Gewichtung der Vorbelastung betrifft erst die Bewertung der betroffenen Belange, der eine ausreichende Ermittlung vorauszugehen hat. Bei der Bewertung der Belange lässt der Planfeststellungsbeschluss schließlich nicht erkennen, warum er für die planfestgestellte Trasse die Vorbelastung ins Feld führt, während er der Variante 5a/5b neue und stärkere Betroffenheiten entgegenhält, obwohl auch diese Variante im Verbund mit oder unter Wegfall von Bestandstrassen geführt werden soll.
bb) Die Planfeststellungsbehörde hätte die optisch bedrängende Wirkung der Leitung in ihrer Abwägung berücksichtigen müssen.
Der über 80 m hohe, mit vier, nach einer Seite 18 m breiten Traversen bestückte Mast 64 nähert sich auf rund 70 m dem klägerischen Grundstück, der Wohnbebauung in der Straße Meisenbusch auf rund 40 m. Dennoch fehlt es an einer erdrückenden Wirkung, die nach der Rechtsprechung jedenfalls die Auferlegung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG verlangte (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 S. 36 ff. und vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 76).
Weil den Leiterseilen die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers fehlt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 44), sind maßgeblich die Wirkungen der Stromgittermasten zu betrachten. Es sind nach Höhe und Breite bedeutende Bauwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grundstück den Blick "nach oben ziehen". Sie sind aber lichtdurchlässig, verschatten Grundstücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten Blick auf die dahinter liegende Landschaft oder Bebauung zu. Die Beeinträchtigung durch den Mast 64 wird hier gemindert, weil er nicht in der Blickrichtung des klägerischen Gebäudes liegt und die Wohnbebauung in der Straße Meisenbusch nicht zur Trasse hin ausgerichtet ist. Angesichts dieser Situation und der - wenn auch deutlich geringeren Vorbelastung durch frühere Leitungen - fehlt es an einer erdrückenden Wirkung, die nach der Rechtsprechung Extremfällen vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 a.a.O.). Die Unterschiede zu sich bewegenden Windenergieanlagen verbieten es - entgegen der Auffassung der Kläger -, Überlegungen der Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung von Windenergieanlagen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - OVGE 50, 191 <194 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 Rn. 4 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 A 11215/10 - NVwZ-RR 2011, 438) heranzuziehen.
Der Planfeststellungsbeschluss muss aber der zweifellos eintretenden Beeinträchtigung der Wohnlage in der Abwägung Rechnung tragen, auch soweit diese nicht unzumutbar ist. Denn eine Beeinträchtigung kann abwägungserheblich sein, obwohl ein Bauwerk nicht erdrückend wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 80.03 - NVwZ-RR 2005, 453 <454>). Eine Abwägung zwischen der Variante 5a/5b und der planfestgestellten Trasse muss daher prüfen, welche Trassenführung mit Blick auf diesen Belang Vorteile bietet.
cc) Bei einer Entscheidung zwischen den Trassenalternativen wird der Beklagte mögliche Beeinträchtigungen bei der Bebaubarkeit von Grundstücken betrachten müssen.
Nach der für den Schutzstreifen vorgesehenen Dienstbarkeit dürfen dort keine baulichen und sonstigen Anlagen errichtet werden. Der Planfeststellungsbeschluss erfasst diese Regelung sprachlich unzutreffend mit der Formulierung, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung bleibe grundsätzlich erhalten, "wenn auch nur mit Zustimmung durch die Vorhabenträgerin" (PFB S. 324). Tatsächlich entfällt diese Möglichkeit, wenn nicht die Beigeladene einer Bebauung zustimmt. Es obliegt der Planfeststellungsbehörde, einem Abwägungsfehler und möglichen Missverständnissen auch sprachlich vorzubeugen.
Für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks wäre ein möglicher Abwägungsfehler im Planfeststellungsbeschluss nicht kausal: Denn nach dem Bebauungsplan Nr. 003 der Gemeinde Hürth liegen die von dem Schutzstreifen erfassten Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Dass die bestehende, niedrige Bebauung mit Garagen in Konflikt mit der Leitung treten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben aber darauf hingewiesen, dass im Bereich Hürth fünf reine Wohngebiete und zwei allgemeine Wohngebiete in einer Entfernung zwischen 23 m und 99 m von der Trasse entfernt liegen, bei denen Einschränkungen der Bebaubarkeit denkbar und in der Abwägung mit hinreichendem Gewicht einzustellen sind.
dd) Der Planfeststellungsbeschluss befürchtet für die Variante 5a/5b Neuüberspannungen bzw. in Bezug auf die Anzahl der Leiterseile verstärkte Überspannungen von Wohnhäusern. Dieser abwägungserhebliche Belang ist nicht ausreichend ermittelt.
Die Darlegungen lassen offen, in welchem Umfang der Planfeststellungsbeschluss neue Überspannungen oder verstärkte Überspannungen annimmt. Sie benennen keine konkreten Grundstücke und nehmen auch nicht die vorhandene Siedlungsstruktur und eine mögliche Vorbelastung in den Blick. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Luftbilder bieten keinen ausreichenden Aufschluss. Hiervon unabhängig hat der Beklagte seinen Blick verengt, weil er als Variante 5a/5b lediglich eine Parallelführung von Leitungen betrachtet, nicht aber die Möglichkeit, bestehende Leitungen zu demontieren und auf der neuen Leitung mitzuführen, wie dies bei der planfestgestellten Trasse beabsichtigt ist. Dass diese technische Variante, wie eine Mitarbeiterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus wirtschaftlichen Interessen verworfen worden ist, legt der Planfeststellungsbeschluss nicht dar.
Das Verbot des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV stände einer Überspannung nicht entgegen. Danach dürfen Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Denn von dieser Vorschrift bleiben nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 26. BImSchV bis zum 22. August 2013 beantragte Planfeststellungsverfahren unberührt, für die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Antrag vorlag. Mit dieser Regelung sollten die bereits eingeleiteten Verfahren nach dem Energieleitungsausbaugesetz nicht nachteilig betroffen werden (BT-Drs. 17/12372 S. 14). Das Ziel eines gerechten Variantenvergleichs fordert es, § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV sowohl hinsichtlich der von der Planfeststellung beabsichtigten Trasse als auch der von der Variante betroffenen Trasse außer Anwendung zu lassen.
ee) Die Auseinandersetzung mit dem Natur- und Landschaftsschutz ist defizitär.
Allerdings begegnet es keinen Bedenken, dass der Planfeststellungsbeschluss Eingriffe in vorhandene Waldbereiche auf einer Länge von 2,4 km gegen die Variante 5a/5b anführt. Fehlerhaft ist dagegen die Berufung auf das Natura 2000-Gebiet "Waldseenbereich Theresia" (DE-5107-302). Der Standard-Datenbogen (ABl. L 198 S. 41 - DE5107302) weist als Lebensraumtyp den LRT 3140 aus. Dies sind nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche kalkhaltige Stillgewässer mit Armleuchteralgen. Als wichtige Pflanzenart nennt der Standard-Datenbogen die Stern-Armleuchteralge Nitellopsis obtusa. Dass eine Höchstspannungsfreileitung sich auf diesen Lebensraumtyp auswirken könnte, liegt fern und haben weder der Beklagte noch die Beigeladene darlegen können.
Der Standard-Datenbogen nennt als "Erhaltungsmaßnahmen (fakultativ)" auch die Erhaltung und Sicherung des Gewässers als Lebensraum für zahlreiche Brutvögel und Durchzügler. Dass der Planfeststellungsbeschluss dieses Ziel abwägend berücksichtigen wollte, ist nicht erkennbar, kann aber auf sich beruhen, weil es jedenfalls an der gebotenen artspezifischen Betrachtung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 78 ff.).
ff) Mitarbeiter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung in unterschiedlichen Zusammenhängen auf technische und wirtschaftliche Bedingungen der Variante 5a/5b verwiesen, die Mehrkosten auslösen könnten.
Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich nicht auf Kostenargumente. Sie könnten auch ohne weitere Darlegung eine Abwägungsentscheidung nicht tragen. Zwar sind Kosten der Leitung in einer Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 42, vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 32 und vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44). Einer auf Kostenüberlegungen gestützten Variantenprüfung müssen aber Kostenschätzungen mit prognostischem Gehalt zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteile vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 29). Daran fehlt es.
Damit erweist sich auch die Annahme als unzureichend ermittelt, im Bereich des Industrieparks Knapsack seien zahlreiche Produktenrohrbrücken und unterirdisch verlegte Produktenleitungen vorhanden. Dass zwingende technische Hindernisse bestehen, haben der Beklagte und die Beigeladene nicht geltend gemacht. Es geht um Mehrkosten durch höheren Konstruktionsaufwand. Diese bedürfen einer prognostischen Schätzung, um ihr Gewicht bewerten zu können.
gg) Die Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind erheblich nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich - wie hier - aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 84).
Der Fehler ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen. Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <379 f.>, vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <356> und vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 30 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 36). Daran fehlt es. Denn es ist offen, welches Gewicht der Planfeststellungsbeschluss den unzureichend ermittelten Belangen im Verhältnis zu den weiteren, für und gegen die Trasse und die Variante 5a/5b streitenden Belangen einräumen wollte.
3. Die Trassenvariante 6a/6b lehnt der Planfeststellungsbeschluss ohne Rechtsfehler ab.
Bei der Variante 6a würde die Leitung die Bestandstrasse bei Mast 56, also vor der Ortslage von Hürth, verlassen, eine bestehende Freileitung kreuzen, nach Norden verschwenken und die Bundesautobahn A 4 queren. Die Leitung würde parallel zur Autobahn im südlichen Kölner Grüngürtel bis zum Güterverkehrszentrum verlaufen. Entlang der Bahnlinie und parallel zu einer 110-kV-Bahnstromleitung erreichte die Trasse bei Mast Nr. 71 die planfestgestellte Trasse. Die Variante 6b entspricht der Variante 6a im Bereich von Hürth, beginnt aber bei Variante 4a/4b, deren Ablehnung die Kläger nicht beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss erkennt Verbesserungen durch die Variante 6a/6b mit Blick auf Immissionen und bauliche Anlagen; die Variante verliefe in einem durch die Autobahn vorbelasteten Bereich. Dem hält er die Führung in einer neuen Trasse über bisher unbelastete Grundstücke entgegen. Betroffen seien Waldbereiche des Kölner Grüngürtels mit einer wesentlich höheren Beeinträchtigung von Natur und Landschaft und deren Erholungsfunktion. Eingriffe in Bodendenkmäler seien nicht auszuschließen, weil sich in diesem Bereich Überreste des ehemaligen Kölner Stadtbefestigungsrings und der römischen Eifelwasserleitung befänden sowie das Fort der ehemaligen Festungsanlagen. Schließlich seien mehrere Kreuzungsbauwerke zu errichten (PFB S. 175 f.).
Die Kläger halten die Abwägung für zu oberflächlich, insbesondere mit Blick auf die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Diese Kritik greift nicht durch. Eine Planungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt vielmehr nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - NVwZ 2004, 1486 <1491 f.>
4. Die weiteren von den Klägern gerügten Abwägungsmängel liegen nicht vor.
a) Der Beklagte musste die Führung der Ultranet-Leitung auf der planfestgestellten Leitung nicht in der Abwägung betrachten.
§ 43 Satz 4 EnWG fordert, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Zur Betrachtung der Ultranet-Leitung als einem anderen, späteren Vorhaben verpflichtet die Norm nicht. Zudem standen der Verwirklichung der Ultranet-Leitung im Zeitpunkt der Planfeststellung noch zeitaufwändige und hinsichtlich ihres Ergebnisses unsichere Verfahrensschritte entgegen, so dass die Abwägung von Belangen spekulativ bleiben müsste. Künftige Vorhaben in die Abwägung einzubeziehen, mag erwogen werden, wenn eine Konfliktbewältigung in späteren Planungen nicht mehr erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71 Rn. 25 zur planerischen Abschnittbildung). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die von der Ultranet-Leitung hervorgerufenen Konflikte in der Bundesfachplanung und den nachfolgenden Planfeststellungsverfahren bewältigt werden können.
b) Über die Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses hinaus bedurfte es nicht der von den Klägern geforderten konkret-individuellen Abwägung ihrer Eigentumsbetroffenheit, weil es an Anhaltspunkten für eine besondere Schutzbedürftigkeit des Eigentums fehlt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 3.15 - juris Rn. 45). Auch eine konkrete Abwägung der Wertminderungen, die der Planfeststellungsbeschluss zur Kenntnis nimmt (PFB S. 327 f.), ist nicht gefordert. Denn die Wertminderungen sind regelmäßig nur ein Indikator für die tatsächlichen Belastungen, mit denen sich der Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt und deren Hinnahme er von den Klägern verlangt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - UPR 2017, 352 Rn. 51).
c) Die Kläger vermissen eine ausreichende Berücksichtigung von Risiken durch militärische Flüge vom Fliegerhorst Nörvenich sowie durch Abflüge vom Flughafen Köln/Bonn. Diese Einwände greifen nicht durch.
Die im Planaufstellungsverfahren beteiligte Wehrbereichsverwaltung hielt eine Tages- und/oder Nachtkennzeichnung für die militärische Flugsicherung nicht für erforderlich, verlangte aber, bei Errichtung der Masten vor Baubeginn über bestimmte Daten zu den Masten, namentlich den genauen Standort, die Höhe und die Art der Kennzeichnung, informiert zu werden. Diesen Forderungen kommt der Planfeststellungsbeschluss mit der Zusage der Vorhabenträgerin in Nr. 7.2.11 nach. Warum dies unzureichend sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.
Die für die Belange der zivilen Luftfahrt beteiligte Bezirksregierung D. machte erhebliche Bedenken nur hinsichtlich des Mastes Nr. 66 in Hürth-Kalscheuren geltend, der im An- und Abflugsektor des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes Hürth liege. Dessen Errichtung könne nur zugestimmt werden, wenn die Masten 65 bis 67 nebst den dazwischen liegenden Seilen mit einer Tageskennzeichnung versehen würden. Dieser Forderung kommt der Planfeststellungsbeschluss mit der Zusage nach Nr. 7.2.11 der Vorhabenträgerin nach. Welche Bedenken sie gegen diese Regelung haben, legen die Kläger nicht dar.
d) Die Kläger beanstanden schließlich eine unzureichende Berücksichtigung der Gefahren durch Eisschlag, Kabelrisse oder Erdbeben. Dieser Einwand bleibt erfolglos (vgl. PFB S. 337, Nr. 5.4.14.4 bis 6).
Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 - 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 68 f.). § 49 Abs. 2 EnWG verweist durch eine Vermutungsregel auf die einschlägigen technischen Regeln. Mit einer planfestgestellten Erklärung hat die Beigeladene versichert, dass alle betrieblich-organisatorischen Vorkehrungen getroffen sind, um die technische Sicherheit der Anlage im Sinne dieser Vorschriften zu gewährleisten. Belangen des Erdbebenschutzes trägt eine Zusage zur Erdbebensicherheit (Abschnitt A Nr. 7.2.7) zur Beachtung besonderer technischer Bauvorschriften Rechnung. Welche weiteren Vorkehrungen notwendig sein könnten, legen die Kläger nicht dar und ist für den Senat nicht ersichtlich.
V. Die Mängel in der Abwägung können durch ein ergänzendes Verfahren nach § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW behoben werden, so dass der Senat gehindert ist, den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, sondern ihn für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Weil die Abwägungsfehler nur die Auswahl zwischen der planfestgestellten Trasse und der Variante 5a/5b betreffen, beschränkt der Senat seinen Ausspruch auf den räumlichen Bereich, der durch den Anfangs- und Endpunkt der Variante 5a/5b beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.