Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2016 I 3106
(1) Für Vorhaben nach § 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.
(3) Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.
(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.
(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:
(2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergänzend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, soweit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechnerisch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungsnetzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entsprechend § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finanziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kosten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November eines Kalenderjahres.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist, und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in jedem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2016, vor. Dabei sind unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen. In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2872; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Vorhaben nach § 1 Abs. 1, für die ein vordringlicher Bedarf besteht:
Nr. | Vorhaben |
---|---|
1 | Neubau Höchstspannungsleitung Kassø (DK) – Hamburg Nord – Dollern, Nennspannung 380 kV |
2 | Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee – Wehrendorf, Nennspannung 380 kV |
3 | Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Bertikow/Vierraden – Krajnik (PL), Nennspannung 380 kV |
4 | Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt), Nennspannung 380 kV |
5 | Neubau Höchstspannungsleitung Diele – Niederrhein, Nennspannung 380 kV |
6 | Neubau Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar, Nennspannung 380 kV |
7 | Zubeseilung Höchstspannungsleitung Bergkamen – Gersteinwerk, Nennspannung 380 kV |
8 | Zubeseilung Höchstspannungsleitung Kriftel – Eschborn, Nennspannung 380 kV |
9 | Neubau Höchstspannungsleitung Hamburg/Krümmel – Schwerin, Nennspannung 380 kV |
10 | Umrüstung der Höchstspannungsleitung Redwitz – Grafenrheinfeld von 220 kV auf 380 kV (als Teil der Verbindung Halle/Saale – Schweinfurt) |
11 | Neubau Höchstspannungsleitung Neuenhagen – Wustermark (als 1. Teil des Berliner Rings), Nennspannung 380 kV |
12 | Neubau Interkonnektor Eisenhüttenstadt – Baczyna (PL), Nennspannung 380 kV |
13 | Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein/Wesel – Landesgrenze NL (Richtung Doetinchem), Nennspannung 380 kV |
14 | Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Nennspannung 380 kV |
15 | Neubau Höchstspannungsleitung Osterath – Weißenthurm, Nennspannung 380 kV |
16 | Neubau Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Gütersloh, Nennspannung 380 kV |
17 | Neubau Höchstspannungsleitung Gütersloh – Bechterdissen, Nennspannung 380 kV |
18 | Neubau Höchstspannungsleitung Lüstringen – Westerkappeln, Nennspannung 380 kV |
19 | Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel – Dauersberg, Nennspannung 380 kV |
20 | Neubau Höchstspannungsleitung Dauersberg – Hünfelden, Nennspannung 380 kV |
21 | Neubau Höchstspannungsleitung Marxheim – Kelsterbach, Nennspannung 380 kV |
22 | (weggefallen) |
23 | Umrüstung der Höchstspannungsleitung Neckarwestheim – Mühlhausen von Nennspannung 220 kV auf Nennspannung 380 kV |
24 | (weggefallen) |