Entscheidungsdatum: 06.04.2017
Gegenstand der Klagen ist der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2016 für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380-kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee im Landkreis Oldenburg und Sankt Hülfe bei Diepholz im Landkreis Diepholz durch die Beigeladene. Die Länge der geplanten Leitung beträgt insgesamt rund 60,7 km, wovon ca. 18,1 km auf die Kabeltrasse und ca. 42,6 km auf die Freileitungstrasse mit 108 Masten entfallen. Für den Übergang von Erdkabel und Freileitung sind insgesamt sechs Kabelübergangsanlagen (KÜA) erforderlich. Die Energieleitung ist Teil der als Vorhaben Nr. 2 ("Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf, Nennspannung 380 kV") im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung.
Der Kläger zu 1 ist Vollerwerbslandwirt und verfügt über ca. 80 ha Ackerfläche. Auf einem in seinem Eigentum stehenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstück sollen für die planfestgestellte 380-kV-Leitung zwei Masten errichtet werden (Mast Nr. 103 und 104). Dieses Grundstück wird zudem in einer Länge von ca. 540 m diagonal in Nord-Süd-Richtung von der Freileitungstrasse überspannt. Die Hofstelle des Klägers zu 1 befindet sich in der Stadt T. (R... a) im Außenbereich und ist nach seinen Angaben ca. 800 m von der geplanten Trasse entfernt. Ein ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus (R... b), das von seiner Tochter und deren Familie bewohnt wird, soll nach Angaben des Klägers zu 1 in einer Entfernung von etwa 600 m zur geplanten Trasse liegen.
Der Kläger zu 2 ist ebenfalls Vollerwerbslandwirt und bewirtschaftet ca. 250 ha Ackerfläche (90 ha im Eigentum, 50 ha langfristig gepachtet, 110 ha jährliche Tauschfläche); auf ca. 160 ha baut er Kartoffeln an. Die geplante Höchstspannungstrasse nimmt zwei seiner Grundstücke für Maststandorte (Mast Nr. 134 und 135) in Anspruch, zudem werden diese Grundstücke von der Leitung überspannt und vorübergehend als Arbeitsfläche genutzt; auf einem Grundstück ist eine dauerhafte Zuwegung vorgesehen. Die Hofstelle des Klägers zu 2 befindet sich in der Gemeinde E. (S... a und b) im Außenbereich und ist - nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen - mehr als 600 m von der geplanten Freileitungstrasse entfernt. Das (wohl) ebenfalls im Eigentum des Klägers zu 2 stehende Wohngebäude W... liegt ca. 265 m von der Leitung entfernt im Außenbereich.
Der Kläger zu 3 ist Rentner und Landwirt im Nebenerwerb. Sein Hofgrundstück mit einer Größe von knapp 3 ha, das in unmittelbarer Nähe zum Umspannwerk Ganderkesee liegt, wird dauerhaft für eine Erdkabelleitung und vorübergehend für Zuwegung und für Arbeitsflächen in Anspruch genommen, auf einem weiteren Grundstück ist eine dauerhafte Zuwegung vorgesehen.
Der Kläger zu 4 ist pensionierter Hochschullehrer. Er ist Miteigentümer eines im Jahr 2010 erworbenen Hofkomplexes mit Wohnhaus und Nebengebäuden sowie von zwei als Verkehrsfläche genutzten Grundstücken. Diese liegen im Bereich der Masten Nr. 27 bis 29; die beiden letztgenannten Grundstücke werden von der Leitung überspannt, mit einem Schutzstreifen belegt und als Zuwegung genutzt. Auf dem Hofgrundstück (Wo... a) befindet sich ein Nebengebäude, das vom Sohn des Klägers zu 4 bewohnt wird (Wo... b). Die geplante Freileitung hält zum Gebäude Wo... b einen Abstand von 155 m ein, die Entfernung zum Wohnhaus Wo... b gibt der Kläger zu 4 mit unter 200 m an.
Die Klägerin zu 5 ist Komplementärin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der I. KG. In ihrem Eigentum stehen landwirtschaftlich genutzte Flächen, die für die Errichtung der Masten Nr. 128 bis 130 in Anspruch genommen werden. Die Flurstücke werden zudem durch die Freileitung überspannt und dienen vorübergehend als Arbeitsflächen oder Zuwegung. Bei zwei der Flurstücke sind Flächen als dauerhafte Zuwegung vorgesehen. Auf einem weiteren klägerischen Grundstück befindet sich ein Baggersee, der ebenfalls durch die Freileitung überspannt wird. Insgesamt stehen etwa 108 ha landwirtschaftliche Flächen im Eigentum der Familie der Klägerin zu 5. Die Hofstelle befindet sich in der Gemeinde E. (C...) im Außenbereich. Der Abstand des Wohngebäudes zur Leitung wird von der Klägerin zu 5 mit unter 200 m angegeben.
Im Planfeststellungsverfahren haben sich die Kläger über ihren Bevollmächtigten wiederholt gegen die geplante Höchstspannungsleitung gewandt.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt vom 6. April 2016 öffentlich bekannt gemacht; die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 14. April 2016 bis 27. April 2016. Eine Zustellung an die Kläger oder deren Bevollmächtigten erfolgte nicht.
Die Kläger haben am 3. Mai 2016 Klage erhoben. Sie halten die Entscheidung für rechtswidrig. Sie äußern Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Energieleitungsausbaugesetzes, sind der Auffassung, dass das Planfeststellungsverfahren nicht fehlerfrei durchgeführt worden und das Vorhaben nicht erforderlich sei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen geltendes Raumordnungsrecht und sei abwägungsfehlerhaft. Trassenvarianten seien nicht hinreichend geprüft worden.
Die klagenden Landwirte rügen zudem, dass aufgrund der planfestgestellten Höchstspannungsleitung und der Überspannung ihrer Grundstücke eine Beregnung dieser Flächen nicht mehr möglich sei. Damit sei die Nutzbarkeit der Grundstücke erheblich eingeschränkt. Im Ergebnis führe die Leitung - wie sich aus den zwischenzeitlich von ihnen eingeholten Gutachten ergebe - zur Vernichtung der landwirtschaftlichen Betriebe. Allein eine Erdverkabelung der gesamten Leitung könne hier Abhilfe schaffen.
Der Kläger zu 3 befürchtet darüber hinaus (sinngemäß) unzumutbare Beeinträchtigungen während der Bauphase durch Horizontalbohrungen. Das Bewohnen seines Hauses werde wegen der Nähe der Energieleitung unzumutbar; dieses werde durch die Leitung "eingekesselt".
Der Kläger zu 4 hält zudem die Abstandsunterschreitung im Bereich des Wohngebäudes Wo... b für unzulässig und befürchtet eine Existenzgefährdung/-vernichtung in Bezug auf die sog. "L...", die von ihm unter der Anschrift Wo... a betrieben werde.
Die Klägerin zu 5 trägt ergänzend vor, dass beim Arten- und Naturschutz die Knoblauchkröte, der kleine Wasserfrosch und der Laubfrosch unzureichend geprüft worden seien, es bestünden zudem Anhaltspunkte für das Vorhandensein des Eisvogels. Durch die im Streit stehende Leitung würden ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten abgeschnitten. Die Überspannung des Baggersees führe zu einer Einschränkung der Freizeitnutzung; das sei nicht bedacht worden.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2016 für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380-kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz aufzuheben, hilfsweise ihn für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Beklagte und Beigeladene beantragen,
die Klagen abzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder - als Minus hierzu - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Satz 7 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 2 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf, Nennspannung 380 kV, ist.
Die Klagen sind zulässig, insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie werden nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem Planfeststellungsbeschluss betroffen. Ihre Grundstücke werden für Maststandorte oder für eine Erdkabelleitung in Anspruch genommen, von der Freileitung überspannt und sind von einer Schutzstreifenausweisung betroffen, wofür jeweils Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden sollen.
Die Klageerhebung am 3. Mai 2016 erfolgte fristgerecht. Da der Planfeststellungsbeschluss dem Bevollmächtigten der Kläger nicht zugestellt worden ist, wurde die Klagefrist erst durch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und das Ende der darin bestimmten Auslegungsfrist (§ 43 Satz 7 EnWG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG) ausgelöst. Die Auslegung endete am 27. April 2016.
B. Die Klagen sind unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Fehlern, die Rechte der Kläger verletzen. Er ist verfahrensfehlerfrei ergangen (I.), besitzt die erforderliche Planrechtfertigung (II.), verstößt nicht gegen zwingendes Recht (III.) und erweist sich zu Lasten der Kläger auch nicht als abwägungsfehlerhaft (IV.).
Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23). Der Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Plans unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - juris Rn. 16).
I. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
1. Die Rüge, trotz ordnungsgemäßer Bevollmächtigung seien die Gegenäußerungen der Beigeladenen zu den Einwendungen der Kläger und die Ladung zum Erörterungstermin an die Kläger persönlich und nicht an ihren Bevollmächtigten gerichtet gewesen, womit gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verstoßen worden sei, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Denn ein (vermeintlicher) Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG hätte keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung, wie etwa die Ladung zum Erörterungstermin (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 14 Rn. 27).
2. Der Einwand, es seien bestimmte eingereichte Unterlagen hinsichtlich des Abwägungsmaterials verfahrensfehlerhaft nicht öffentlich ausgelegt worden, greift ebenfalls nicht. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss (S. 85 f.) ergibt, wurden von der Beigeladenen zwar weitere Unterlagen im Anschluss an den Erörterungstermin eingereicht. Dass diese Unterlagen zu einer Änderung der ausgelegten Pläne geführt hätten, weshalb gemäß § 43 Satz 7 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG und § 43a Nr. 3 EnWG diese Unterlagen gegebenenfalls hätten neu ausgelegt werden müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 29), ist aber nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht dargelegt.
3. Fehl geht auch der Vorwurf, weitere Unterlagen zum Artenschutzbeitrag seien entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 6 UVPG weder öffentlich bekannt gemacht noch ausgelegt worden, womit gegen § 43 Satz 7 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verstoßen worden sei. Die Kläger legen zum einen nicht dar, welche Unterlagen zum Artenschutzbeitrag nicht ausgelegt worden sein sollen, zum anderen fehlt jede Substantiierung, inwiefern eine Änderung der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG einer (weiteren) Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte.
4. Ein Verfahrensfehler ist der Planfeststellungsbehörde auch nicht zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens unterlaufen. Unter Ziffer I. 4 der Bekanntmachung der Planfeststellung für den Neubau und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Leitung vom Dezember 2012 wird ausdrücklich auf die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens hingewiesen (§ 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG), anschließend erfolgt entsprechend § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0] - BVerwGE 154, 73 Rn. 36). Entsprechende Hinweise enthält auch die Bekanntmachung vom März 2015 zum Änderungsverfahren, und zwar wiederum unter Ziffer I. 4.
5. Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass die Bekanntmachungen vom Dezember 2012 und vom März 2015 ihren Zweck im Hinblick auf die sog. Anstoßfunktion verfehlt hätten. § 43a Halbs. 1 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG zielen darauf ab, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen durch Angabe der räumlichen Lage sowie der Art des Vorhabens zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken; es soll ihnen bewusst gemacht werden, dass sie erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihre Interessen wahrnehmen zu können. Dazu gehört in erster Linie, die Vorhabenunterlagen einzusehen (BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <376 f.>, vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 - Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1 S. 5 f. = juris Rn. 30 und vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <341 f.>; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 51). Diesen Anforderungen genügen die genannten Bekanntmachungen. Ihnen ist sowohl die räumliche Lage als auch die Art des Vorhabens zu entnehmen, der Bekanntmachung vom März 2015 zusätzlich, dass eine erneute Auslegung deshalb erfolgte, weil Planänderungen in Bezug auf bestimmte Teile des Vorhabens vorgenommen wurden.
6. Soweit im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Artenschutz kritisiert wird, dass die im Internet zugänglichen Unterlagen, die namentlich von der Vorhabenträgerin zur Verfügung gestellt worden seien, wie die "Allgemein verständliche Zusammenfassung der Unterlagen nach § 6 UVPG", nicht den Stand der Auslegungsunterlagen vom Oktober 2014, sondern noch den vom Dezember 2010 gehabt hätten, und dass der Materialband nicht in den Online- bzw. Internetauslegungen vorhanden gewesen sei, wird auch hiermit ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Welche Unterlagen die Vorhabenträgerin im Internet zur Verfügung stellt, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsverfahrens, das von der Planfeststellungsbehörde geführt wird. Nur letztere hat die Planentwurfsauslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG zu verantworten, wobei sie über § 27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich im Internet veröffentlichen soll, einschließlich der zur Einsicht auszulegenden Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Maßgeblich bleibt aber stets der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). Sollte der Einwand der Kläger dahin zu verstehen sein, dass von der Planfeststellungsbehörde die falschen Unterlagen im Internet veröffentlicht worden seien, würde dies ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler führen, sondern allenfalls dazu, dass die Frist für den Einwendungsausschluss nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht zu laufen begonnen hätte (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 27a Rn. 14).
7. Letztlich wird auch mit dem Einwand, das von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten hätte durch die Beklagte ausgelegt werden müssen, ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Es mag Konstellationen geben, in welchen die Vorlage von Gutachten im gerichtlichen Verfahren eine Pflicht zu einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung auslöst (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0] - BVerwGE 155, 91 Rn. 28 ff.). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Denn das Gericht hat in Reaktion auf die erstmalige Vorlage eines Gutachtens im gerichtlichen Verfahren und zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (§ 87b Abs. 2 VwGO) dem Klagegegner aufgegeben, seinerseits eine gutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Eine solche Maßnahme dient nicht der Ergänzung der Planfeststellungsunterlagen, sondern der Sammlung des für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) notwendigen Tatsachenmaterials.
II. Die Planrechtfertigung liegt vor.
Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 2 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52). Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 35 und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 45).
Die von den Klägern hiergegen mit Blick auf § 2 EnLAG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Kläger übersehen, dass zwischen der Bedarfsfeststellung in § 1 EnLAG und der Bestimmung zur Erdverkabelung in § 2 EnLAG kein untrennbarer Regelungszusammenhang besteht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 33). Selbst wenn die klägerischen Einwände gegen § 2 EnLAG durchgriffen, schlüge dies nicht auf das gesamte Gesetz oder auf die Bedarfsfeststellung in § 1 Abs. 2 EnLAG durch.
Fragen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungsrechtlichen Vorgaben stellen sich im Rahmen der Planrechtfertigung nicht.
III. Zwingende Rechtsvorschriften, auf die sich die Kläger berufen können, sind nicht verletzt. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass das planfestgestellte Vorhaben gegen Natur- und Artenschutzrecht verstößt (1.), mit § 2 EnLAG (2.) oder dem niedersächsischen Raumordnungsprogramm (3.) unvereinbar ist oder schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (4.) erzeugt.
1. Die Kläger zeigen nicht auf, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Regelungen zum Artenschutz (§§ 44 ff. BNatSchG) oder gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) verstößt.
Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich unter Ziffer 2.2.3.6 ausführlich mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auseinander und arbeitet dabei u.a. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Ziffer 2.2.3.6.1; PFB S. 231 ff.) sowie den Artenschutz (Ziffer 2.2.3.6.4; PFB S. 256 ff.) ab. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie machen zwar Ermittlungsdefizite bezüglich des Natur- und Artenschutzes geltend, verweisen hierfür aber ausschließlich und pauschal auf ihre Ausführungen im Planfeststellungsverfahren. Das verfehlt die sich aus § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG ergebenden Darlegungserfordernisse.
Auch die Rüge, der artenschutzrechtlichen Prüfung hätten veraltete Daten zugrunde gelegen, ist sachlich unbegründet, denn eine Aktualisierung der Ergebnisse früherer Untersuchungen erfolgte durch die "Beurteilung der Ergebnisse der Gastvogeluntersuchung 2014/2015 im Hinblick auf die Eingriffsregelung, artenschutzrechtliche Belange und Natura 2000 Verträglichkeit, Deckblatt 1" vom März 2016. Damit standen der Planfeststellungsbehörde aktuelle Daten zur Verfügung.
Soweit die Klägerin zu 5 schließlich Ermittlungsdefizite bei der Knoblauchkröte, dem kleinen Wasserfrosch und dem Laubfrosch sieht, wird auch diese Rüge dem Planfeststellungsbeschluss nicht gerecht. Dieser befasst sich auf S. 239, S. 258 und S. 269 f. mit der Knoblauchkröte und ordnet zu deren Schutz die Maßnahme S 16 (Schutz der Knoblauchkröte während der Bauphase) an; auf S. 268 f. widmet er sich dem kleinen Wasserfrosch und dem Laubfrosch; zum Schutz von Amphibien während der Bauphase ist die Maßnahme S 15 vorgesehen. Inwiefern die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die auf den Faunistischen Fachbeitrag Amphibien vom Oktober 2014 zurückgehen, defizitär sein sollen, legt die Klägerin zu 5 nicht dar. Auch der Einwand zum Eisvogel ist unsubstantiiert. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 802) konnten im Wege der Brutvogelerfassung 2011 keine Eisvögel festgestellt werden. Hiermit setzt sich die Klägerin zu 5 nicht auseinander.
2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen § 2 Abs. 2 EnLAG.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG ist im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei einem - wie hier - Vorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben, wenn bestimmte Abstände zu Wohngebäuden im Bebauungsplanbereich (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) - 400 m - bzw. zu Wohngebäuden im Außenbereich (§ 35 BauGB) - 200 m - unterschritten werden. Maßgeblich ist dabei der Abstand von der Trassenmitte bis zum nächstgelegenen Punkt der Außenwand eines Wohngebäudes; auf etwaige Grundstücksgrenzen kommt es nicht an. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, entscheidet die Planfeststellungsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob statt einer Freileitung eine Erdverkabelung vom Vorhabenträger verlangt wird.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 EnLAG bestehen jedenfalls bezüglich der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) nicht. Für die Regelung besitzt der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 72 Abs. 2 GG die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Da die in § 2 Abs. 1 EnLAG genannten Pilotvorhaben unterschiedliche Bundesländer betreffen (Niedersachsen, Hessen, Thüringen, Bayern) und für die Planfeststellung nach § 43 Satz 1 EnWG Landesrecht die hierfür zuständige Behörde bestimmt, ist es im Hinblick auf den Erprobungscharakter der Norm i.S.v. Art. 72 Abs. 2 GG zur "Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse" erforderlich, die Verlangensoption bundeseinheitlich zu regeln (im Ergebnis ebenso de Witt, in: de Witt/Scheuten, NABEG, § 2 EnLAG Rn. 6).
Nach diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen eine weitere Erdverkabelung nicht zu beanstanden. Sie betrifft den Kläger zu 3 nicht, da dessen Wohnhaus im Bereich eines Erdkabelabschnitts liegt. Die im Eigentum der übrigen Kläger stehenden Wohngebäude befinden sich zwar allesamt in der Nähe eines Freileitungsabschnitts, jedoch im Außenbereich. Der danach maßgebliche Abstand von 200 m wird allein beim Anwesen des Klägers zu 4 in Bezug auf das von seinem Sohn bewohnte Gebäude Wo... b unterschritten. Bezüglich der übrigen Kläger ist der Mindestabstand gewahrt. Soweit sie dies in Frage stellen, folgt der Senat dem nicht. Der Abstand von der Trassenmitte bis zum Wohngebäude des Klägers zu 4 (Wo... a) beträgt nach den genehmigten Planunterlagen genau 200 m (vgl. auch PFB S. 575). Dem von der Klägerin zu 5 im Verfahren BVerwG 4 VR 11.16 (Anlage Ast. 12) vorgelegten Bericht der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure L. & O. ist zu entnehmen, dass die planfestgestellte Trasse in einem Abstand von ca. 222 m zu ihrem Wohnhaus verläuft. Damit liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG nicht vor.
Auch der Verzicht der Planfeststellungsbehörde auf eine Erdverkabelung im Bereich des Anwesens Wo... b ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Entscheidung erweist sich als ermessensfehlerfrei. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter Ziffer 2.2.3.4.10 "Alternativer Erdkabelabschnitt KÜA Wildeshausen-Ost bis KÜA Reckum" (Antragstrasse: Mast Nr. 24 bis Mast Nr. 35; PFB S. 162 bis 165) sowie unter Ziffer 2.3.2.53 (insbesondere PFB S. 575) mit der Abstandsunterschreitung. Er legt dar, eine Verschiebung der Leitung nach Westen sei zwar möglich, würde aber deren Abstand zu einem dort befindlichen Wohnhaus weiter verringern. Zudem wären hiermit stärkere Eingriffe verbunden. Diese Trassenführung würde die Katenbäke, den Wohlbach einschließlich bachbegleitender Gehölzstrukturen - nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope - queren sowie einen Eingriff in erheblichem Umfang in Waldbestände mit höherer Biotopwertigkeit zur Folge haben. Auch eine dort verlaufende Erdgashochdruckleitung müsste berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sei diese Trassenführung gegenüber der beantragten Trassenführung trotz Abstandsunterschreitung als nicht vorzugswürdig anzusehen. Das Wohngebäude sei zudem Teil einer Hofanlage, die sich auf der leitungsabgewandten Seite weiter entfalte. Das Wohnumfeld sei in Richtung des Trassenverlaufs nach Westen durch einen 40 m breiten Waldstreifen hinreichend geschützt, da dieser die unmittelbare Sichtbeziehung zur Trasse abschirme. Obwohl der Vorsorgeabstand um 45 m nicht eingehalten werde und dies als nicht geringfügig angesehen werden könne, sei aufgrund der örtlichen Begebenheiten ein gleichwertig vorsorgendes Wohnumfeld weiterhin gewährleistet. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger zu 4 sich hiermit überhaupt auseinandersetzt, greifen seine Einwände nicht durch. Die Behauptung, der Wohlbach sei kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG, ist unsubstantiiert; davon, dass die Katenbäke ein Naturschutzgebiet sei, ist die Planfeststellungsbehörde nicht ausgegangen. Der Einwand, diese Bereiche seien zudem nicht relevant, da sie ohnehin überquert werden müssten, verkennt, dass die Planfeststellungsbehörde insofern nur der Frage der Eingriffsqualität eines Erdkabels in diesen Naturraum im Vergleich zu einer Freileitung nachgegangen ist.
3. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss sei mit dem niedersächsischen Raumordnungsprogramm nicht vereinbar.
Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283>), soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52). Da der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss am 31. März 2016 erlassen wurde, ist er folglich auf seine Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen vom 24. September 2012 (Nds. GVBl. S. 350 - im Folgenden "LROP 2012") zu überprüfen.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ROG sind sie bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten. Grundsätze der Raumordnung sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sind sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ROG zu berücksichtigen. Im Unterschied zu den Zielen der Raumordnung stellen Grundsätze keine landesplanerische Letztentscheidung dar. Die verbindliche Rechtsgeltung einer bestimmten Planaussage ist dem Rechtscharakter eines Grundsatzes der Raumordnung fremd. Vielmehr hat er den Rang eines Abwägungsbelangs. Grundsätze und Ziele der Raumordnung liegen deshalb nicht auf einem Kontinuum des mehr oder weniger Verbindlichen. Sie sind nach dem Typensystem der Raumordnung vielmehr kategorial unterschiedlich (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 298 m.w.N.).
Das LROP 2012 enthält unter Abschnitt 4.2.07 Regelungen für die Energieübertragung im Höchstspannungsnetz in Form von Zielen und Grundsätzen. Dabei sind Ziele durch "Fettdruck" gekennzeichnet, die übrigen Regelungen haben die Wirkung von Grundsätzen (vgl. Präambel zum LROP 2012). Gemäß Abschnitt 4.2.07 Satz 1 LROP 2012 sind - als Ziel der Raumordnung - für die Energieübertragung im Höchstspannungsnetz mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV bestimmte, in Anlage 2 zum LROP 2012 als Vorranggebiet "Leitungstrasse" festgelegte Leitungstrassen zu sichern. Die Anlage zu dieser Regelung sieht dabei u.a. eine Leitungstrasse "Ganderkesee - Diepholz/St. Hülfe" vor. Als Grundsatz formuliert Abschnitt 4.2.07 Satz 3 LROP 2012, dass die unterirdische Verlegung von Höchstspannungsleitungen im Übertragungsnetz erprobt werden soll. Sätze 6 bis 11 der Regelung formulieren Ziele der Raumordnung für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen. Dabei sehen Sätze 6 bis 8 - vergleichbar § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnLAG - bestimmte Mindestabstände zu Wohngebäuden bzw. zu bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht im Außenbereich liegen, vor, während Satz 9 eine Unterschreitung der Mindestabstände als Ausnahme zulässt. Nach Abschnitt 4.2.07 Satz 12 LROP 2012 sind - als Grundsatz formuliert - neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen so zu planen, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden, die im Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB liegen, eingehalten wird. Schließlich legt Abschnitt 4.2.07 Satz 14 LROP 2012 - wiederum als Ziel der Raumordnung - fest, dass u.a. die als Vorranggebiet "Leitungstrasse" vorgesehene 380-kV-Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Diepholz/St. Hülfe als Ergebnis der raumordnerischen Prüfung und Abstimmung als kombinierte Kabel- und Freileitungstrasse raumverträglich ist.
Hiervon ausgehend vermag der Senat einen Widerspruch zwischen den in Abschnitt 4.2.07 formulierten Zielen des LROP 2012 und der planfestgestellten Leitungstrasse nicht zu erkennen. Die Raumverträglichkeit des Vorhabens ist festgestellt (vgl. Abschnitt 4.2.07 Satz 14 LROP 2012). Obwohl Abschnitt 4.2.07 Satz 1 LROP 2012 ein Vorranggebiet "Leitungstrasse" i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG festsetzt, ist es unschädlich, dass die planfestgestellte Trasse teilweise - vor allem im Bereich Eydelstedt, der anders als im LROP 2012 vorgesehen östlich und nicht westlich umgangen wird - von der in Anlage 2 zum LROP 2012 dargestellten Linie abweicht. Denn Vorranggebiete sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG Gebiete, in denen die mit dem Vorrang belegte Funktion oder Nutzung andere raumbedeutsame Planungen ausschließt, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (vgl. Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2010, § 8 Rn. 73). Eine Ausschlusswirkung außerhalb des Vorranggebiets ist mit seiner Festlegung nicht verbunden (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2010, § 8 Rn. 73; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - NVwZ 1993, 167).
Da die Wohngebäude der Kläger sämtlich im Außenbereich belegen sind (vgl. oben zu § 2 Abs. 2 EnLAG), finden die als Ziel formulierten Regelungen in Abschnitt 4.2.07 Satz 6 bis 11 des LROP 2012 hierauf keine Anwendung. Maßgeblich ist ausschließlich Abschnitt 4.2.07 Satz 12 LROP 2012, der nur einen Grundsatz formuliert. Die planfestgestellte Freileitung unterschreitet zu den im Eigentum der Kläger stehenden Wohngebäuden den Abstand von 200 m nur im Bereich des im Eigentum des Klägers zu 4 stehenden Gebäudes Wo... b; nur insofern bestand folglich ein Abwägungsbedarf. Einen Abwägungsfehler zeigt der Kläger zu 4 jedoch nicht auf. Wie bereits bei § 2 Abs. 2 EnLAG ausgeführt, nimmt der Planfeststellungsbeschluss - entsprechend Abschnitt 4.2.07 Satz 12 Halbs. 2 i.V.m. Satz 9 Buchst. a LROP 2012 - auch den Schutz des Wohnumfeldes in den Blick und bejaht einen gleichwertigen vorsorgenden Schutz der Wohnumfeldqualität. Hiermit setzt sich der Kläger zu 4 nicht substantiiert auseinander.
4. Anhaltspunkte dafür, dass die durch die planfestgestellte Trasse verursachten Umwelteinwirkungen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten, bestehen nicht und werden von den Klägern auch nicht dargelegt.
a) Die planfestgestellte Höchstspannungsleitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie bedarf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts werden weder Bau noch Betrieb der Leitung hervorrufen. Gestützt auf § 23 Abs. 1 BImSchG konkretisiert die 26. BImSchV (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 - BGBl. I S. 3266) diese Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV).
Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage (50 Hz) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, ist nach § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Auslastung in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte (Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m; Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT) nicht überschreitet. Davon kann hier ausgegangen werden (vgl. Ziffer 2.2.3.5.1.3; PFB S. 204). Zudem wird durch Ziffer 1.1.3.2.5 Nr. 8 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 33) der Vorhabenträgerin aufgegeben, die Einhaltung vorgenannter Grenzwerte sicherzustellen und eine Überprüfung ihrer Einhaltung alle sechs Jahre mit Beginn der Leitungsinbetriebnahme durchzuführen.
b) Unter Vorsorgegesichtspunkten normiert § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV, dass bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass diese Vorgaben erfüllt sind (PFB S. 207 f.). Hiermit setzen sich die Kläger nicht substantiiert auseinander. Anhaltspunkte dafür, dass die Leitungsführung etwa gegen das Überspannungsverbot des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV verstößt, bestehen nicht.
c) Eine von Vorstehendem abweichende Beurteilung ist auch für den Kläger zu 3, dessen Wohnhaus sich im Bereich eines Erdkabelabschnitts befindet, nicht veranlasst. Der Planfeststellungsbeschluss widmet sich der Frage der Immissionsbelastung in Erdkabelabschnitten zunächst allgemein (PFB S. 203 ff.) und verweist hierfür auf Ziffer II.3.1 der "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder" des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI). Danach beschreibe der Einwirkungsbereich einer Niederfrequenzanlage den Bereich, in dem die Anlage einen sich signifikant von der Hintergrundbelastung abhebenden Immissionsbeitrag verursache. Dies gelte unabhängig davon, ob von den Immissionen tatsächlich schädliche Umweltauswirkungen ausgelöst würden. Bei Erdkabeln sei der Bereich mit einem Radius von 1 m um das Kabel herum zu betrachten. Nach LAI Ziffer II.4 sei in der Regel davon auszugehen, dass außerhalb dieses Bereichs auch die Anforderungen an die Vorsorge der besonders schutzbedürftigen Gebäude und Grundstücke i.S.d. § 4 Abs. 1 der 26. BImSchV eingehalten seien. Alle Orte mit empfindlicher Nutzung lägen außerhalb des 1 m Radius zum Erdkabel. Auf S. 478 f. legt der Planfeststellungsbeschluss dar, dass sich das klägerische Wohnhaus weiter als 1 m von dem Erdkabel entfernt befinde.
Der Kläger zu 3 befürchtet unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Leitung und eine "Einkesselung", weil das Erdkabel nur wenige Meter an seinem Wohnhaus vorbei verlaufe. Hiermit vermag er nicht durchzudringen. Mit der Argumentation des Planfeststellungsbeschlusses oder den LAI-Hinweisen setzt er sich nicht auseinander. Dass der dort angesetzte Abstand von 1 m unzureichend wäre, legt er nicht dar. Die pauschale Behauptung, das Erdkabel verlaufe nur wenige Meter an seinem Wohnhaus vorbei, beruht zudem auf einer Fehlinterpretation des Planfeststellungsbeschlusses und ist nach den eingereichten Plänen ersichtlich unzutreffend. Der Abstand zum Wohnhaus beträgt danach etwa 48 bis 49 m, zum zur Leitung nächstgelegenen Nebengebäude ca. 45 m. Warum bei dieser Sachlage das Bewohnen des Hauses unzumutbar sein soll oder das Wohngebäude durch die Erdleitung "eingekesselt" wird, erschließt sich nicht.
d) Schließlich ist auch die Befürchtung des Klägers zu 3, während der Bauphase unzumutbaren Beeinträchtigungen, wie z.B. durch die sog. Horizontalbohrungen zur Verlegung des Erdkabels, ausgesetzt zu sein, unbegründet. Die Planfeststellungsbehörde hat das Problem gesehen und das schalltechnische Gutachten für den Bau einer 380-kV-Leitung im Bereich Ganderkesee in Abschnitten mit Erdkabel, Untersuchung nach AVV-Baulärm, vom 17. März 2015 eingeholt (PFB S. 28). In Ziffer 1.1.3.2.5 Nr. 1 und 2 ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV-Baulärm) festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden müssen. Unter Ziffer 1.1.3.2.13 (Maßnahmen zur Minderung des Baulärms; PFB S. 46 ff.) verpflichtet er die Beigeladene, Maßnahmen zur Minderung des Baulärms vorzusehen; von dieser Regelung profitiert auch das Grundstück des Klägers zu 3. Hiermit setzt sich der Kläger zu 3 nicht auseinander, insbesondere legt er nicht dar, dass die angeordneten Maßnahmen unzureichend wären.
IV. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 43 Satz 4 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 43 Satz 7 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
Nach § 43 Satz 4 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.
Hierfür kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 m.w.N.; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 27).
1. Die Abwägung räumlicher Trassenalternativen lässt einen Abwägungsfehler nicht erkennen.
Die Kläger werfen der Planfeststellungsbehörde vor, hinsichtlich der geplanten Trassenführung und Variantenprüfung von Anfang an ihre Argumentation missachtet zu haben. Eine ernsthafte Prüfung einer Trassenverlegung im Bereich ihrer Grundstücke habe trotz "bilateraler Gespräche" mit der Vorhabenträgerin nicht stattgefunden. Auf die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren in Bezug auf die bevorzugte Alternativenprüfung bzw. grundsätzlich erwünschte Erdverkabelung, auf die die Kläger nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnLAG einen Anspruch hätten, werde verwiesen.
Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 Satz 4 EnWG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556> = juris Rn. 32). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <10>). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11>; Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 f.>), oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 55). Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N.; Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f. und vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 - NuR 2004, 520 <521> = juris Rn. 15). Ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen müssen allerdings untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.); die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht.
Gemessen hieran lässt die Alternativenprüfung der Beklagten, auch in Bezug auf den von einem Erdkabelabschnitt betroffenen Kläger zu 3, keine Bewertungsfehler erkennen. Der Planfeststellungsbeschluss begründet an verschiedenen Stellen, weshalb eine Verlegung der Trasse zum Schutz der klägerischen Grundstücke nicht in Betracht kommt. In Ziffer 2.2.3.4 werden ausführlich die Trassenführung und etwaige Varianten geprüft. Unter Ziffern 2.3.2 ff. geht der Planfeststellungsbeschluss zudem auf die Möglichkeit der Trassen-/Mastverschiebung im Bereich der klägerischen Grundstücke ein (PFB S. 477, S. 575, S. 685, S. 737 und S. 749). Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie verkennen zudem, dass Gegenstand des Verfahrens der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist. Dessen Regelungen stehen zur Überprüfung und nicht etwaige - im Vorfeld der Planfeststellung - mit der Vorhabenträgerin geführte (inhaltlich unklar gebliebene) Gespräche, insbesondere zur Verlegung der Trasse. Darauf weist auch der Planfeststellungsbeschluss hin (vgl. Ziffer 1.4 "Zusagen der Vorhabenträgerin"; PFB S. 67). Unabhängig davon fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, weshalb sich der Planfeststellungsbehörde eine andere als die planfestgestellte Trassenführung hätte aufdrängen müssen.
2. Die Kläger zeigen mit ihren Hinweisen auf u.a. VDE-Richtlinien und VDE-Vorschriften keinen Abwägungsfehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den durch die Freileitung verbundenen Gefährdungen auseinander (PFB S. 144 f.). Er verweist auf die Anforderung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wonach Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist (z.B. PFB S. 145, S. 153). Dabei sind nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Planfeststellungsbeschluss legt dar, dass diese Anforderungen gewahrt werden. Die Vorhabenträgerin habe darüber hinaus zugesagt, dass das Unterfahren des unteren Freileitungsseils mit landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Höhe von bis zu 6 m jederzeit möglich sei (vgl. Ziffer 1.4.3 Nr. 1; PFB S. 67); damit gehe die weitere Zusage einher, dass der Mindestbodenabstand des unteren Leiterseils zur Geländeoberkante 10 m betrage (Ziffer 1.4.1 Nr. 2; PFB S. 67). Diese Zusagen würden unabhängig von etwaigen witterungs- oder auslastungsbedingten Ausdehnungen der unteren Leiterseile gelten; sie seien stets einzuhalten. Damit ist sichergestellt, dass selbst bei großen landwirtschaftlichen Maschinen, auch solchen der Klägerin zu 5 (Mähdrescher mit einer Höhe von 5,50 m), der erforderliche Sicherheitsabstand von 4 m zur Leitung eingehalten werden kann. Welche rechtlichen Gründe darüber hinausgehende Vorkehrungen fordern könnten, legen die Kläger nicht substantiiert dar.
3. Mit der Frage der Beeinflussung von elektronischen Geräten durch die Freileitung, wie etwa einer Störung von GPS-Geräten, befasst sich der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls (PFB S. 220 ff.). Er geht davon aus, dass es zu keinen negativen Wechselwirkungen kommen wird. Dass diese Einschätzung abwägungsfehlerhaft ist, zeigen die Kläger nicht auf. Ihre Einwendungen beruhen im Wesentlichen auf einer unvollständigen Erfassung der unter Ziffer 1.1.3.2.5 Nr. 7 getroffenen Nebenbestimmung. Danach hat die Vorhabenträgerin vorhabenbedingte negative Beeinflussungen des Empfangs oder der Funktionalität von technischen Geräten (Handy, Fernseher, Radio, GPS u.ä.) zu vermeiden (Satz 1). Sollte es wider Erwarten zu Beeinflussungen kommen, hat sie eine (entsprechende) Untersuchung durchzuführen (Satz 2). Sind Störungen nachweislich kausal auf die Leitung zurückzuführen, dann hat die Vorhabenträgerin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigungen zu beheben (Satz 3). Mehr ist nicht zu fordern.
4. Die Abwägung weist auch in Bezug auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger zu 1 bis 3 und 5 keine Fehler auf.
a) Die Kläger sind der Auffassung, ihr Eigentum werde unverhältnismäßig beschränkt, indem ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen als Maststandorte dauerhaft in Anspruch genommen sowie überspannt würden. Damit sei eine Beregnung dieser Flächen, die für deren landwirtschaftliche Nutzbarkeit, insbesondere zum Kartoffelanbau, unverzichtbar sei, nicht mehr gewährleistet. Auch seien Arbeitsflächen und Zuwegungen unzumutbar groß festgelegt worden. Ein Abwägungsfehler ist hiermit nicht dargetan.
Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den landwirtschaftlichen Belangen im Allgemeinen (Ziffer 2.2.3.11; PFB S. 298 bis 307) und mit den Belangen der Kläger im Speziellen (S. 476 ff., S. 685, S. 733 ff., S. 749 ff.) ausführlich auseinander und nimmt dabei auch eine etwaige Beregnung landwirtschaftlicher Flächen in den Blick. Nach Ziffer 7.4 der DIN VDE 0105-115 obliege es beim Betrieb von Beregnungsanlagen in der Nähe von Freileitungen dem Landwirt, Sicherheitsabstände einzuhalten. Es gelte ein Mindestabstand von der Regnerdüse zur Freileitung von 4 m. Auch nach den Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften müsse sichergestellt sein, dass bei Anlage, Aufstellung und Betrieb von Bewässerungsanlagen der Wasserstrahl nicht auf elektrische Anlagen treffen könne. Von diesen Verpflichtungen könne die Vorhabenträgerin die Landwirte nicht entlasten (PFB S. 304). Hieraus folgert der Planfeststellungsbeschluss, dass die planfestgestellte Leitung zwar zu Bewirtschaftungserschwerungen führe, insbesondere in den Bereichen, in welchen Grundstücksteile für die Errichtung von Masten in Anspruch genommen würden; eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke sei aber weiterhin möglich. Auch könnten die Grundstücke, soweit erforderlich, nach wie vor beregnet werden. Zwischen dem Nutzen der Höchstspannungsleitung und den durch die Leitung bedingten Betriebserschwernissen werde dahingehend abgewogen, dass Letztere im Hinblick auf die Wichtigkeit der Höchstspannungsleitung hingenommen werden sollen (PFB S. 304).
Diese Erwägungen tragen die von der Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die landwirtschaftlichen Belange der Kläger getroffene Abwägungsentscheidung. Die Errichtung von Strommasten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und deren Überspannung durch eine Stromleitung führt unzweifelhaft zu Bewirtschaftungserschwerungen, namentlich in Bezug auf die Beregnung der Flächen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt dies nicht in Abrede, entscheidet sich aber im Hinblick auf die Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Leitung gleichwohl für deren Verwirklichung als Freileitung, zumal eine Beregnung der betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke, auch unter den Leiterseilen weiter möglich bleibe. Das ist nicht zu beanstanden. Darüber, ob die Kläger bezüglich etwaiger Bewirtschaftungserschwerungen einen Anspruch auf Entschädigung besitzen, musste im Planfeststellungsbeschluss nicht befunden werden. Hierüber ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
b) Zutreffend hat die Planfeststellungsbehörde Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung/-vernichtung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe verneint; hierfür bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass eine Existenzgefährdung der Kläger zu 1 bis 3 und 5 aufgrund der relativ geringen dauerhaften flächenmäßigen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die geplante Trasse nicht zu besorgen sei. Lediglich für die Maststandorte würden Flächen dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Auf den übrigen Flächen sei eine landwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Randwirkung der Masten und den Einschränkungen der Bebauung sowie der Wuchshöhenbeschränkungen im Schutzstreifen der Freileitung uneingeschränkt möglich. Die Flächen, die dauerhaft für die Zuwegung in Anspruch genommen würden, würden lediglich grundbuchrechtlich gesichert und könnten weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Nach allgemeiner Erfahrung seien Abtretungsverluste bis ca. 5 % in der Regel nicht geeignet, einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in seiner Existenz zu gefährden. Daher könne nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden. Auch könne die Freileitung mit landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Höhe von bis zu 6 m unterfahren werden (PFB S. 305). Dem treten die Kläger zu 1 bis 3 und 5 unter Vorlage entsprechender Sachverständigengutachten entgegen. Hieraus ergebe sich, dass die Auswirkungen der Trasse so massiv seien, dass die Existenz ihrer landwirtschaftlichen Betriebe gefährdet werde; sie müssten mit einer Existenzvernichtung rechnen. Auch dieser Vortrag führt auf keinen Abwägungsfehler.
Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Höchstspannungsleitungsbau Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 43 Satz 4 EnWG) grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 und vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 ff. zur straßenrechtlichen Planfeststellung). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist lediglich dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 110 ff.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 6 und vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26).
Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27 mit Verweis auf VGH München, Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 N 04.3217 - VGHE 58, 155 <164> m.w.N).
Es kann offenbleiben, ob diese Rechtsprechung auf den Kläger zu 3 Anwendung findet, da dieser nach seinen Angaben lediglich Nebenerwerbslandwirt ist. Denn er wird nur von einem Erdkabelabschnitt betroffen, über welchem landwirtschaftliche Nutzung grundsätzlich möglich bleibt (PFB S. 478); er hat damit keine Flächenverluste zu befürchten. Soweit er sinngemäß vorträgt, durch die Baumaßnahmen würden seine Ackerflächen zerstört und damit sein landwirtschaftlicher Betrieb in der Existenz bedroht, es bestehe zudem die Gefahr der Zerstörung einer Drainageleitung sowie die eines Brunnens, ändert dies nichts an vorstehendem Befund. Der Kläger zu 3 lässt dabei außer Betracht, dass nach den Nebenbestimmungen unter Ziffer 1.1.3.2.7 und hier insbesondere in Nr. 4 bis 6, Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Nutzflächen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder beseitigt werden müssen. Der ursprüngliche Zustand ist - soweit wie möglich - wieder herzustellen. Von einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Flächen kann folglich keine Rede sein. Kommt es infolge der Baumaßnahme zu Ertragsausfällen, sind diese von der Beigeladenen zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund sind die Einwände des Klägers zu 3 unbegründet. Das Gleiche gilt in Bezug auf die vermeintlichen Beeinträchtigungen eines Brunnens und von vom Kläger zu 3 verlegten Drainagen. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt zu entsprechenden Einwendungen im Planfeststellungsverfahren Stellung (PFB S. 477) und verweist darauf, dass etwaige Schäden an Brunnen oder an Drainagen von der Vorhabenträgerin beseitigt werden (vgl. auch Ziffer 1.4.3; PFB S. 67 f.). Mit dieser Regelung setzt sich der Kläger zu 3 nicht auseinander.
Beim Kläger zu 1 werden zwar insgesamt 242 m², beim Kläger zu 2 insgesamt 221 m² und bei der Klägerin zu 5 insgesamt 386 m² der Grundstücksflächen für Maststandorte der streitigen Leitung in Anspruch genommen. Da die Bewirtschaftung der Restflächen einschließlich einer etwaigen Beregnung weiter möglich bleibt (vgl. oben), liegt der Flächenverlust aber auch in Ansehung der weiteren zu ihren landwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Flächen weit unter 5 % der Gesamtflächen. Folglich konnte die Planfeststellungsbehörde auch ohne Einholung eines Gutachtens davon ausgehen, dass die Trasse zu keiner Existenzgefährdung für die landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger zu 1, 2 und 5 führen wird.
Soweit die Klägerin zu 5 eine Existenzgefährdung für ihren landwirtschaftlichen Betrieb auch darin sieht, dass ihr Erweiterungsmöglichkeiten abgeschnitten werden und hierzu im Verfahren BVerwG 4 VR 11.16 zwei Vorbescheide (vom 8. Dezember 2011 zum Neubau einer Reithalle mit 16 Pferdeboxen und vom 27. Juni 2012 zum Neubau eines Schweinemaststalles mit 345 Plätzen) vorlegt, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Es kann offenbleiben, ob sich diese Nutzungen nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen der Klägerin zu 5 in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (BVerwG, Urteile vom 9. März 1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <304 f.> = juris Rn. 33 zu § 17 Abs. 4 FStrG, vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 39). Denn nach den insbesondere von der Klägerin zu 5 vorgelegten Lageplänen verbleibt auf dem Hofgrundstück noch ausreichend Raum, um diese Bauwerke verwirklichen zu können, wobei die im Streit stehende Leitung grundsätzlich auch mit Tierställen oder Wirtschaftsgebäuden unterbaut werden kann (vgl. PFB S. 750).
5. Ein Abwägungsfehler ist auch hinsichtlich der Belange des Klägers zu 4 nicht ersichtlich.
Dieser rügt, durch die geplante Leitung sei die Existenz der von ihm betriebenen sog. "L..." gefährdet bzw. werde vernichtet. Die Hochspannungsfreileitung direkt über der Einfahrt werde dazu führen, dass die bisherigen Kunden fortblieben. Die touristischen Aktivitäten würden ebenfalls "auf null" eingeschränkt. Die acht bis zehn Nebengebäude würden innerhalb des 200 m-Abstandes liegen, wodurch die Nutzung(-sänderung) in Ferienhäuser, Theater- und Unterrichtsgebäude für Tourismuszwecke, die derzeit geplant sei, unmöglich werde. Im Sterbe- oder im Krankheitsfall werde ein Verkauf an Dritte nahezu unmöglich.
Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Die vom Kläger zu 4 vorgetragenen Belange sind nicht schutzwürdig. Er hat nicht nachgewiesen, dass die von ihm ausgeübten Nutzungen genehmigt sind; er hat noch nicht einmal selbst behauptet, dass er für die Ausübung einer gewerblichen Nutzung eine Genehmigung besitzt. Der Einwand der Beklagten, die gewerbliche Nutzung erfolge illegal, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Soweit der Kläger zu 4 hierauf erwidert, die Workshops würden in unregelmäßigen Abständen in Kleinstgruppen mit acht bis zehn Personen abgehalten und träten baulich nicht in Erscheinung, ändert dies nichts. Denn in diesem Fall handelte es sich um eine bloße Liebhaberei, ein Hobby: dann wären die Veranstaltungen zwar möglicherweise von einer Baugenehmigung für das Wohnhaus Wo... a gedeckt, es würde sich aber um kein Gewerbe handeln, welches existenzbedroht sein könnte. Im einen wie im anderen Fall ist damit der von Kläger zu 4 ins Feld geführte Belang nicht schutzwürdig und kann die Abwägungsentscheidung nicht in Frage stellen. Aus den gleichen Gründen sind auch etwaige Erweiterungsabsichten und beabsichtigte Umnutzungen des Klägers zu 4 irrelevant; deren Genehmigungsfähigkeit ist zudem ungewiss (BVerwG, Urteile vom 9. März 1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <304 f.> = juris Rn. 33, vom 28. Januar 1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 39).
6. Die Klägerin zu 5 rügt ferner die unzureichende Berücksichtigung der Auswirkungen der Leitung auf den Baggersee, der sich auf einem ihrer Grundstücke befinde. Einen Abwägungsfehler zeigt sie damit nicht auf. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Problem gesehen und arbeitet es an verschiedenen Stellen ab (PFB S. 292 mit der Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des Baggersees wegen dessen Überspannung mit der Leitung; S. 293 mit den Erholungs- und Freizeitzwecken des Baggersees; S. 750 mit den speziellen Einwänden der Klägerin zu 5). Nicht ansatzweise setzt sich die Klägerin zu 5 hiermit auseinander. Die Vorlage einer Unterschriftenliste gegen die Überspannung des Baggersees ersetzt nicht die Substantiierung.
Der weitere Einwand, der Baggersee sei in den Planunterlagen nur als Wald/Feldgehölz eingezeichnet, was offensichtlich falsch sei, verfängt ebenfalls nicht. Der Planfeststellungsbeschluss verweist darauf, dass der Baggersee in Anlage 12.2.1 (Bestands- und Konfliktplan) zum Planfeststellungsbeschluss als Gewässer dargestellt sei (PFB S. 92 f.). Das ist ausreichend.
7. Auch mit ihren übrigen, teils sehr pauschal gehaltenen Einwendungen, zeigen die Kläger einen Abwägungsfehler nicht auf.
a) Soweit vorgetragen wird, es bestehe auch eine "Gesundheitsgefahr aufgrund des bestehenden Brunnens, der mit seinem Haus verbunden sei", kann dieser Einwand ersichtlich nur dem Kläger zu 1 zugerechnet werden. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt hierzu Stellung (PFB S. 684) und verweist auch insoweit darauf, dass etwaige Schäden an Brunnen oder an Hydranten von der Vorhabenträgerin beseitigt werden (vgl. auch Ziffer 1.4.3; PFB S. 67 f.). Hierzu verhält sich der Kläger zu 1 nicht.
b) Der Planfeststellungsbeschluss hat den Belang der Wertminderung von von der Trasse betroffenen Grundstücken erkannt (PFB S. 289) und insofern zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beeinträchtigungen unterschieden. Er enthält auch bezüglich der Grundstücke der Kläger entsprechende Ausführungen (vgl. PFB S. 476, S. 576, S. 681, S. 733, S. 748). Hiermit setzen sich die Kläger nicht auseinander; einen Abwägungsfehler zeigen sie nicht auf (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 9 A 21.03 - NVwZ 2004, 1358). Soweit die Kläger auf die im Klageverfahren vorgelegten Gutachten zur Wertminderung verweisen, ist dies unbehelflich, da die Gutachten erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellt und damit von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt werden konnten.
Die von den Klägern zu 1 bis 3 und 5 auf der Grundlage dieser Gutachten bezifferten Entschädigungsforderungen für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke und etwaiger Ertragsausfälle musste die Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigen, weil die Gutachten erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstattet worden sind. Unabhängig davon wird die Entscheidung hierüber nicht im Planfeststellungsverfahren getroffen, sondern in einem eigenständigen Verfahren, welches durch einen entsprechenden Antrag des Betroffenen bei der zuständigen Behörde einzuleiten ist (§ 43 Satz 7 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 3 VwVfG).
c) Letztlich zeigen die Kläger mit ihren Einwendungen zur Erhaltung einer ruhigen Wohnlage, zum Schutze der Wohnnutzung vor den Auswirkungen einer Höchstspannungsfreileitung und zur Verkürzung von Abstandsflächen keine Belange auf, die die Beklagte vorliegend zu Lasten der Kläger fehlgewichtet haben könnte. Unabhängig davon, dass es auch insofern an jeglicher Substantiierung fehlt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Wohnnutzung im Außenbereich weniger schutzwürdig ist als im ausgewiesenen Baugebiet oder im unbeplanten Innenbereich. Sie muss grundsätzlich damit rechnen, dass in ihrer Nähe "so etwas geschieht" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 <102 f.> = juris Rn. 50), dass mithin eine privilegierte Nutzung aufgenommen wird (VGH München, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 22 ZB 14.1594 - BauR 2015, 657 = juris Rn. 20 m.w.N.). Von daher vermögen die Kläger auch mit ihrem unspezifischen Hinweis auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 29 m.w.N.) einen Abwägungsfehler nicht aufzuzeigen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO.