Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Ausfertigungsdatum: 29.07.2009


§ 13 BNatSchG Allgemeiner Grundsatz

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.