...Nach Auffassung der Markenstelle verfügt die angemeldete Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie bestehe aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache, die wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder den Medien stets nur als solche, nicht aber als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden würden....