1. Angaben, die ein Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Zulassung zu einem Frequenzversteigerungsverfahren zu seinem Frequenzbedarf macht, unterliegen grundsätzlich dem durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleisteten Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2. Bei der nach § 138 Abs. 2 TKG (juris: TKG 2004) zu treffenden Entscheidung, inwieweit von der Bundesnetzagentur im Verwaltungsprozess vorgelegte Unterlagen offen gelegt werden, kann das Gericht im...