Bundesverwaltungsgericht
Entscheidungsdatum: 21.01.2014
BVerwG 21.01.2014 - 2 B 74/13, 2 B 74/13 (2 C 7/14)
Zuweisung eines bei der ARGE beschäftigten Beamten an eine gemeinsame Einrichtung; Revisionszulassung
- Gericht:
- Bundesverwaltungsgericht
- Spruchkörper:
- 2. Senat
- Entscheidungsdatum:
- 21.01.2014
- Aktenzeichen:
- 2 B 74/13, 2 B 74/13 (2 C 7/14)
- Dokumenttyp:
- Beschluss
- Vorinstanz:
- vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 24. April 2013, Az: 1 Bf 74/12, Urteil
Zitierte Gesetze
Gründe
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1
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten "wichtigen Grundes" auszulegen ist.
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2
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.