1. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind. 2. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch...