1. Eine Strecke im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (juris: AEG 1994) besteht aus einem Schienenweg, der zwei Orte verbindet. Abzustellen ist auf die Orte, die über den Schienenweg mittels Eisenbahn zum Zwecke des Güterumschlags oder Personenverkehrs erreichbar sein sollen. 2. Das Stilllegungsverfahren des § 11 AEG ist mit seinen Verfahrensregelungen für die Übernahme von Infrastruktureinrichtungen durch Dritte dazu bestimmt, auch deren Interessen zu schützen. Ein ernsthaftes Übernahmeinteresse...