Entscheidungsdatum: 25.05.2016
I
Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken mit einer Aussiedlerhofstelle und betreibt dort ökologischen Landbau. Er wendet sich gegen eine Verordnung des Landratsamts E. vom 11. Dezember 2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "Tiefbrunnen Löhlinschachen" der Gemeinde Bahlingen für die öffentliche Wasserversorgung (im Folgenden: WSV). Die Grundstücke des Antragstellers liegen in der Zone III B des Wasserschutzgebiets. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Antragsteller beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte, entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 2 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage und der Klärungsbedarf müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Antragsteller wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die folgenden Fragen auf:
"Verlangt das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG, dass Bestimmungen in Wasserschutzgebietsverordnungen, die nach der Absicht des Normgebers und der Beurteilung durch das Normenkontrollgericht dazu bestimmt sind, die Verhältnismäßigkeit des mit der Einbeziehung eines Grundstücks in das Schutzgebiet verbundenen Eingriffs in dessen Nutzbarkeit dadurch sicherzustellen, dass bestimmte Nutzungen erlaubt bleiben und damit die Tiefe der Grundrechtseingriffe begrenzt wird, dass die dieser Nutzungserhaltung dienenden Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung einem strengeren Maßstab der Bestimmtheit genügen müssen, als er für gesetzliche Eingriffsnormen allgemein gilt?
Ist also erforderlich, dass die Eigentümer der in ein Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke schon der Wasserschutzgebietsverordnung sicher entnehmen können, welche Nutzungen zulässig bleiben, und folglich erforderlich, dass sie zur Erlangung solcher Sicherheit nicht auf Auslegungsentscheidungen der unteren Wasserbehörde und deren nachfolgende richterliche Kontrolle zurückgeworfen sind?"
Diese Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die allgemeinen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rechtsnormen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <384>) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 19 f. und vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 21), die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA S. 23), geklärt. Danach zwingt das Bestimmtheitsgebot den Normgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben. Er ist jedoch gehalten, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212 f.>). Das erforderliche Maß an Konkretisierung hängt danach vom jeweiligen Regelungszweck und Lebenssachverhalt ab. Dabei ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe und dadurch möglicherweise bedingter Auslegungsschwierigkeiten regelmäßig nicht vermeidbar und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212 f.>). Diese Grundsätze gelten auch für Regelungen, die die Rechtssphäre von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten berühren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <385>). Warum für die Verbots- und Ausnahmetatbestände in einer Wasserschutzgebietsverordnung strengere Maßstäbe gelten müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben bestimmte betriebliche Verrichtungen wie das Waschen von Gemüse und das Verrieseln des Waschwassers unter die Ausnahmetatbestände der streitgegenständlichen Verordnung fallen, kann der Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis klären lassen.
Ein weitergehender Klärungsbedarf für die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage lässt sich namentlich nicht mit der Erwägung begründen, die in § 6 Nr. 10 WSV getroffene Regelung diene dem Zweck, schon bisher im Rahmen eines Betriebs ausgeübte wasserrechtlich relevante Tätigkeiten (hier in Gestalt des Versickerns von Gemüsewaschwasser) von den Nutzungsbeschränkungen der Verordnung auszunehmen, um so die sonst fehlende Verhältnismäßigkeit der Schutzgebietsausweisung zu gewährleisten. Die Beschwerde unterstellt damit der Ausnahmeregelung einen Normzweck, der dieser nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz gar nicht zukommt (vgl. UA S. 22 f.) und deshalb auch nicht die Bestimmtheitsanforderungen beeinflussen kann.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Antragsteller sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt, dass
- der Verwaltungsgerichtshof sich entscheidungstragend auf Erklärungen des Gutachters Dr. B. zur Lage der unterirdischen Wasserscheide gestützt habe, die dieser so nicht abgegeben habe und die neu gewesen seien,
- der Verwaltungsgerichtshof ihm eine Äußerung zur Geländestruktur zwischen seiner Hofstelle und dem Allmendgraben/Weyergraben zugeschrieben habe, die er nicht getätigt habe,
und
- er sich wegen Schlechtbehandlung und Herabwürdigung durch den Vorsitzenden nicht unbefangen habe äußern können.
Diese Rügen führen nicht auf einen Gehörsverstoß.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich tragend auf weder von ihm noch dem Sachverständigen Dr. B. abgegebene Erklärungen gestützt, muss er sich darauf verweisen lassen, dass nicht die Gehörsrüge, sondern ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO das geeignete Mittel dargestellt hätte, um insoweit eine Korrektur zu erreichen.
Im Übrigen gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, und dass das Vorbringen der Beteiligen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht der Ansicht eines Beteiligten folgt oder auf die beabsichtigte Beweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678, 679, 680, 681, 683/81 - BVerfGE 64, 1 <12>). Daran gemessen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein Gehörsverstoß.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Würdigung, die westliche Grenzziehung sei rechtlich nicht zu beanstanden, nicht auf rechtliche oder tatsächliche Umstände gestützt, zu denen der Antragsteller sich zuvor nicht äußern konnte. Wo die maßgebliche westliche Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage, d.h. die unterirdische Wasserscheide (siehe Ziffer 4.4.1 Technische Regel Arbeitsblatt W 101 von Juni 2006 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. - DVGW), verläuft, war aufgrund der Einwendungen des Antragstellers von Anfang an eine zentrale Frage des Verwaltungs- und des Normenkontrollverfahrens. Sie ist nicht nur Gegenstand des hydrogeologischen Abschlussgutachtens vom 13. August 2009, sondern unter anderem auch einer vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. B. vom 4. März 2015; zudem ist sie nach den eigenen Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt der Akten und der mündlichen Verhandlung anders gewürdigt hat, als der Antragsteller für richtig hält, kann er sich nicht mit einer Gehörsrüge wenden.
Der Sache nach wendet sich der Antragsteller gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Überzeugungsbildung ist aber regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO daher grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz stellt lediglich dann einen Verfahrensfehler dar, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 B 98.10 - juris Rn. 8 und vom 13. Januar 2016 - 7 B 3.15 - juris Rn. 22 m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation legt die Beschwerde nicht dar. Aus dem Hinweis in der Beschwerdebegründung, das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) habe in seiner in den Behördenakten enthaltenen Stellungnahme o.D. die Existenz einer echten Grundwasserscheide verneint und ergänzend ausgeführt, für das tiefere Grundwasser sei eine Grundwasserscheide überhaupt nicht ausgebildet (Bl. 257 der Beiakte Bd. 3; vgl. auch S. 7 des Aktenvermerks des Landratsamts E. vom 13. Dezember 2012, Bl. 231 dieser Beiakte), folgt nichts anderes. Die Aktenwidrigkeit von Feststellungen des Tatsachengerichts setzt einen zweifelsfreien, ohne weitere Beweiserhebungen offensichtlichen Widerspruch zwischen diesen Feststellungen und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36.15 - juris Rn. 22). Daran fehlt es. Die Ausführungen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau und des darauf Bezug nehmenden Landratsamts knüpfen an den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren geäußerten Einwand an, im Bereich des Mittelgrabenwegs sei eine Grundwasserscheide ausgebildet. Dieser Weg verläuft östlich des Anwesens des Antragstellers (vgl. die vom Antragsteller als Anlage 6 zu seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 vorgelegte Karte). Eine Aussage, zu der die gerichtliche Feststellung über eine Grundwasserscheide zwischen der Hofstelle des Antragstellers und dem 200 m weiter westlich verlaufenden Allmendgraben/Weyergraben in einem - zumal offenkundigen - Widerspruch stände, lässt sich daraus nicht ableiten.
Mit dem Vorbringen, er habe entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichtshofs nicht "anklingen" lassen, dass es zwischen seiner Hofstelle und dem Allmendgraben/Weyergraben keine vergleichbar markanten Merkmale in der Geländestruktur gebe, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargelegt. Abgesehen davon, dass das Beschwerdevorbringen auch insoweit eher auf eine fehlerhafte Überzeugungsbildung, denn auf einen Gehörsverstoß zielt, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof sich tragend auf Äußerungen des Antragstellers stützen wollte. Die Örtlichkeiten waren dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund des in den Akten enthaltenen Karten- und Fotomaterials bekannt. Die Formulierung "Wie der Antragsteller selbst (...) hat anklingen lassen, ..." (UA S. 20) lässt sich ohne Weiteres dahin verstehen, dass der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, zumindest hinsichtlich der Beurteilung der topographischen Gegebenheiten bestünde Einvernehmen. Diese Einschätzung mag unzutreffend sein, sie ist aber nicht entscheidungstragend.
Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welche markanteren Merkmale sich für die Grenzziehung anstelle des Feldwegs aufgedrängt hätten. Aus dem Hinweis auf die auf dem Grundstück der benachbarten Gärtnerei verlaufenden Wirtschaftswege folgt nichts anderes. Der Antragsgegner hat sich - wie der parzellenscharfen Karte zum "Verbandssammler im Bereich Wasserschutzgebiet Bahlingen 'TB Löhlinschachen'" entnommen werden kann - für eine Abgrenzung entlang von Flurstücksgrenzen entschieden, die nicht nur einer in der Örtlichkeit auf längerer Distanz erkennbaren Geländestruktur - dem Feldweg - folgt, sondern sich zudem an den Flurstücksgrenzen orientiert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 24).
Schließlich führt auch die Rüge des Antragstellers, ihm sei das Gehör "abgeschnitten" worden, weil der Vorsitzende ihn eingeschüchtert und herabgewürdigt habe und er sich deshalb nicht mehr unbefangen habe äußern können, nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Antragsteller war im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anwaltlich vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Es wäre daher Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten gewesen, die Verhandlungsführung des Vorsitzenden zu rügen, sofern hierzu Veranlassung bestand.
b) Die - sinngemäß erhobene - Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Verfahrenspflichten nach § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO verletzt, indem er die informatorische Befragung des Sachverständigen nicht protokolliert habe, bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet dessen, ob eine informatorische Anhörung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4, § 162 ZPO zu protokollieren ist (verneinend Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. September 2013 - 3 A 463/13 - juris Rn. 6; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2011 - 16 A 2480/10 - juris Rn. 5 ff.), kann die Beschwerde eine etwaige Verletzung der fraglichen Verfahrensvorschriften nicht mehr wirksam rügen. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann Protokollierungsmängel gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO nur geltend machen, wenn er sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die sich auch unmittelbar an die Beweisaufnahme oder an eine informatorische Anhörung anschließen kann, beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1983 - 6 C 96.82 - BVerwGE 67, 43 <47>; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2011 - 16 A 2480/10 - juris Rn. 9 f.). Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.