1. Das Urteil des Kammergerichts vom 10. April 2014 - 9 U 241/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. 2. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben, als sie die Amtshaftungsklage auch hinsichtlich des Zeitraums der Inhaftierung nach dem 19. November 2009 abgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die...