Entscheidungsdatum: 14.07.2015
1. Das Urteil des Kammergerichts vom 3. April 2014 - 9 U 71/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben, als sie die Amtshaftungsklage auch hinsichtlich des Zeitraums der Inhaftierung nach dem 19. November 2009 abgewiesen hat. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu 1/50 zu erstatten.
4. Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Heischel zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin wegen einer menschenunwürdigen Haftunterbringung.
1. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 30. April 2009 bis zum 20. November 2009 in der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt B. in einer Einzelzelle mit einer Bodenfläche von 5,3 m² und einer räumlich nicht abgetrennten Toilette untergebracht.
2. Mit Beschluss vom 3. November 2009 (LVerfGE 20, 70 ff.) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in einem parallel gelagerten Verfahren festgestellt, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum in der Justizvollzugsanstalt B. mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss gewesen sei, bei einer Gesamtschau der Umstände dessen Menschenwürde verletze. Dagegen könne die Unterbringung eines Gefangenen in einem vergleichbar kleinen Haftraum für eine von vornherein begrenzte zweiwöchige Übergangszeit zumutbar sein. Eine solche kam erstmals mit der Veröffentlichung des Beschlusses am 5. November 2009 in Betracht und endete mithin am 19. November 2009.
3. Die Entschädigungsklage des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit angegriffenem Urteil ab.
Zwar sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berliner Verfassungsgerichtshofs der Einschluss in einem Haftraum mit einer Fläche von 5,3 m² und täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und 21 Stunden menschenunwürdig, wenn er länger als einen Monat andauere. Allerdings fehle es vorliegend im Hinblick auf den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch teilweise bereits an einem Verschulden der zuständigen Amtsträger. Verfassungsgerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, aus der die verantwortlichen Amtsträger auf eine menschenunwürdige Unterbringung des Beschwerdeführers hätten schließen können, existierte bis zur Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2009 nicht; die Problematik einer zu kleinen Einzelzelle habe im politischen, fach- und verfassungsgerichtlichen Diskurs bis dahin keine Rolle gespielt. Daher handelten die verantwortlichen Amtsinhaber bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin nicht fahrlässig, denn es sei seinerzeit vertretbar gewesen, davon auszugehen, dass die festgestellten Haftbedingungen die Schwelle zu einer Verletzung der Menschenwürde noch nicht überschritten. Auch nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin am 5. November 2009 hätten die Amtsträger des beklagten Landes die Menschenwürde durch eine weitere Unterbringung für eine Übergangsfrist von zwei Wochen nicht schuldhaft verletzt. Denn eine solche Übergangsfrist, die am 19. November 2009 auslief, sei für die Prüfung einzuräumen, wie die menschenunwürdige Haftsituation vieler Betroffener in der Justizvollzugsanstalt B. zu unterbinden sein könnte. Es liege auf der Hand, dass das beklagte Land die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht von einem Tag auf den anderen prüfen und seine Vollzugspraxis der geänderten Rechtslage anpassen könne.
Auch die verhältnismäßig geringfügige Überschreitung der Übergangsfrist gebiete keine Entschädigung in Geld. Vielmehr werde bereits mit der Feststellung der menschenwürdigen Haftunterbringung dem berechtigten Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Nicht jede festgestellte und schuldhaft begangene Menschenrechtsverletzung erfordere eine Wiedergutmachung im Wege der Geldentschädigung; die Art der Wiedergutmachung sei vielmehr abhängig von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggründen des Handelnden und dem Grad des Verschuldens. Danach könne der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht von einem gezielten Angriff auf seine Menschenwürde ausgehen, weil die Umstände auch seine Mitgefangenen betrafen und Folge baulicher und räumlicher Zustände einer unmodernen und überbelegten Anstalt gewesen seien.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer bei sachgerechter Auslegung seines Vortrags eine Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als Grundlage einer rechtsstaatlichen Kompensation in Form eines Amtshaftungsanspruchs geltend.
5. Der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin und der Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG rügt, liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen zur menschenwürdigen Haftunterbringung sind geklärt. Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; BVerfGK 7, 120 <121 f.>; 16, 389 <394>). Danach ist die Verfassungsbeschwerde im tenorierten Umfang offensichtlich begründet.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das angegriffene Urteil habe zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen der seine Menschenwürde verletzenden Haftunterbringung in einer Einzelzelle verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und Anwendung der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden zivilrechtlichen Vorschriften. Dies sind vorliegend insbesondere die einfach-rechtlichen Vorschriften des Amtshaftungsanspruchs (vgl. § 839 BGB) sowie des allgemeinen Schadensrechts (vgl. §§ 253 f., 276 BGB). Diese Aufgaben obliegen primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden können, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; BVerfGK 7, 120 <122>; 16, 389 <394>; stRspr).
1. Gemessen daran ist die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als sich die Verfassungsbeschwerde auf den Zeitraum der Inhaftierung vor Ablauf der in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin eingeräumten Übergangsfrist bezieht. Diesbezüglich hat das angegriffene Urteil die Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als Grundlage einer rechtsstaatlichen Kompensation in Form eines Amtshaftungsanspruchs nicht grundlegend verkannt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet und nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Hiervon ausgehend hält sich die Beurteilung des Kammergerichts, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger sei bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs am 5. November 2009 und darüber hinaus bis zum Ablauf einer zweiwöchigen Übergangsfrist nicht gegeben, jedenfalls noch im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Das Kammergericht hat vertretbar konzediert, dass die Rechtsfrage, ab welcher konkreten Haftraumgröße eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen ist, nicht einfach zu beurteilen gewesen sei und insbesondere bei einer Einzelzelle bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt gewesen sei. Das Gericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise in BVerfGK 12, 417 <421>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 <1044>). Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde jedoch nicht (vgl. BVerfGK 12, 422 <425 ff.>). Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. die Nachweise in BGHZ 198, 1 <5 f.>). Aus keiner dieser Entscheidungen mussten die zuständigen Strafvollzugsbehörden den Schluss ziehen, die konkrete Haftsituation des Beschwerdeführers verstoße gegen die Menschenwürde. Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat für Hafträume, die in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer vorgesehen sind, eine Grundfläche von 7 m2 als wünschenswert bezeichnet, zugleich aber ausdrücklich klargestellt, dass es sich hier nicht um einen situationsunabhängigen, strikten Mindeststandard handele (CPT-Standards, CPT/Inf/E(2002)1 - Rev. 2010, Rn. 43). Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - jedenfalls zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt -, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss (vgl. BGHZ 198, 1 <6 f.>), auf den das Kammergericht insofern verweist, zutreffend zitiert hat, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m² Bodenfläche pro Gefangenen aus (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007 - Nr. 20877/04 -, EuGRZ 2008, S. 21 <23> - Testa/Kroatien).
Vor diesem Hintergrund kann der angegriffenen Entscheidung für den Zeitraum bis zum Ablauf der in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin eingeräumten Übergangsfrist keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Menschenwürde vorgeworfen werden.
2. Nach den eingangs dargelegten Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung allerdings keinen Bestand haben, soweit sie sich auf den Zeitraum nach Ablauf der Übergangsfrist bezieht. Dies betrifft im Falle des Beschwerdeführers den 20. November 2009. Die Erwägungen, aufgrund deren das Kammergericht einen Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers für den erlittenen menschenunwürdigen Freiheitsentzug verneint hat, werden der Bedeutung des Grundrechts der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als Grundlage einer rechtsstaatlichen Kompensation in Form eines Amtshaftungsanspruchs nicht gerecht.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag der Menschenwürde beziehungsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre. Zwar muss der hiernach rechtsstaatlich gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffene Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen. Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht jede festgestellte und schuldhaft begangene Menschenrechtsverletzung eine Wiedergutmachung im Wege der Geldentschädigung erfordert und die Art der Wiedergutmachung vielmehr von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggründen des Handelnden und dem Grad des Verschuldens abhängig gemacht wird (vgl. BGHZ 128, 1 <12>; 161, 33 <37>; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 <1268>; OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, juris, Rn. 62).
b) Die Bedingungen für das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs hat das Kammergericht vorliegend aber in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise verneint. Für die handelnden Amtswalter war ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der vom Verfassungsgerichtshof dem Land Berlin eingeräumten zweiwöchigen Übergangsfrist zweifelsfrei erkennbar, dass der fortdauernde Eingriff in die Menschenwürde des Beschwerdeführers nicht länger ohne Verschulden hingenommen werden und einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens des Beschwerdeführers auslösen würde.
Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 109, 133 <151>). Die Menschenwürde ist unantastbar und kann deshalb auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung eingeschränkt werden. Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE45, 187 <228>; 109, 133 <150>; BVerfGK 7, 120 <123>).
Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände und insbesondere auch der Raumgröße, abhängig. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin in bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden bei einer Gesamtschau der Umstände dessen Menschenwürde verletze. Zwar ist dem Berliner Verfassungsgerichtshof auch darin zuzustimmen, dass menschenwürdige Zustände in einer größeren Haftanstalt nicht von heute auf morgen hergestellt werden können, sodass sich die Einschätzung, für eine Übergangsfrist von zwei Wochen komme ein Amtshaftungsanspruch aufgrund mangelnden Verschuldens (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) der verantwortlichen Amtsträger nicht in Betracht, noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen bewegt. Eine fortdauernde Inhaftierung nach Ablauf der Übergangsfrist stellt demgegenüber ersichtlich ein schuldhaftes, amtshaftungsrechtliche Ansprüche auslösendes Handeln dar, weil die verantwortlichen Amtswalter ab diesem Zeitpunkt zumindest nicht länger ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen konnten und durften, dass die fortdauernde Unterbringung in den betreffenden Einzelzellen weiterhin unbeanstandet hingenommen werden würde.
3. Das angegriffene Urteil des Kammergerichts beruht auf dem aufgezeigten Grundrechtsverstoß.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Es steht dabei insbesondere nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <26 f.>). Zu einer anderen Prognose gelangt man auch nicht, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 <1466>). Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entscheidung offen gelassen, ob der Beschwerdeführer die festgestellten menschenunwürdigen Haftbedingungen hätte abwenden können, wie es das insoweit darlegungspflichtige Land behauptete. Damit steht im Fall der Zurückverweisung nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsschutzmöglichkeiten zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in der Rechtspraxis tatsächlich effektiv umgesetzt worden wären und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre. Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Kammergericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff. ZPO) über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <111 f.>; 79, 252 <253>).