Entscheidungsdatum: 14.07.2015
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313>; stRspr).
Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, können daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 <279>; 104, 65 <71>) oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Der Antragsteller rügt zwar, das Amtsgericht habe ihm im Verfahren der einstweiligen Verfügung effektiven Rechtsschutz versagt. Diese Rüge stützt sich jedoch ausschließlich darauf, die Gegenseite sei im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht angehört worden. Dies kann den Antragsteller nicht in eigenen grundrechtlichen Rechtspositionen beeinträchtigen und ergibt sich aus den - vom Antragsteller nicht angegriffenen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Vorschriften des § 936 ZPO in Verbindung mit § 922 Abs. 3 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.