1. Der Beschluss des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2014 - 3 T 64/14 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Mainz zurückverwiesen. 2. Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das...