Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.08.2015


BVerfG 04.08.2015 - 1 BvR 1701/15

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Rechtsschutz gem § 86b SGG bzgl Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Pflichtverletzung (§§ 31ff SGB II )


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
04.08.2015
Aktenzeichen:
1 BvR 1701/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150804.1bvr170115
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Zitierte Gesetze
§§ 31ff SGB 2

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 31 ff. SGB II ankommen würde, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie jedenfalls dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Beschwerdeführer danach zumindest auf die Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG zu verweisen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.