1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. November 2015 - 270 C 207/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Berufung nicht zugelassen worden ist. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26. Januar 2016 - 270 C 207/14 - gegenstandslos. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu...