Entscheidungsdatum: 18.05.2016
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die Neuregelung der Bewertung von Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) verfassungsgemäß ist.
1. Bestimmender Faktor für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ist insbesondere die Summe der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 64, 66 SGB VI). Neben Beitragszeiten, in denen vollwertige Beiträge erbracht worden sind, werden unter anderem auch beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten bewertet.
2. Im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung wurden nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004 alle beitragsfreien Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), einheitlich für die Dauer von höchstens 36 Monaten mit 75 % höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat (insgesamt also maximal 2,25 Entgeltpunkten) bewertet (§ 74 SGB VI zuletzt in der Neufassung des Sechstes Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, BGBl I S. 754, geändert durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
Nach der Neuregelung des § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes werden Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung ab 1. Januar 2005 grundsätzlich nicht mehr rentenerhöhend berücksichtigt. Die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 55 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mildert diese Regelung für die rentennahen Jahrgänge ab. Danach werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren weiterhin rentenerhöhend berücksichtigt, jedoch in Abhängigkeit vom Rentenbeginn nicht - wie bisher - mit 75 % höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat, sondern mit einem sich stufenweise in monatlichen Schritten von 1,56 % beziehungsweise 0,0013 Entgeltpunkten mindernden und sich aus der Tabelle des § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 55 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ergebenden niedrigeren Prozentwert beziehungsweise Entgeltpunktewert. Bei einem Renteneintritt ab 1. Januar 2009 ist die rentenerhöhende Wirkung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung auf Null abgeschmolzen.
Zeiten einer beruflichen Ausbildung, einer Fachschulausbildung sowie der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden nach § 74 Satz 1 bis 3 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes dagegen auch nach dem 1. Januar 2005 im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für insgesamt höchstens 36 Monate wie bisher bewertet. Damit hat der Gesetzgeber die Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten der beruflichen Ausbildung (§ 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI), die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes in größerem Umfang berücksichtigungsfähig waren, der Bewertung von beitragsfreien Zeiten einer Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angeglichen.
1. Die Beschwerdeführer der Verfahren 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11 und 1 BvR 2430/11 beziehen eine Regelaltersrente, die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2219/11 eine Altersrente für Frauen. Der Renteneintritt der Beschwerdeführer lag zwischen dem 1. April 2005 und dem 1. März 2007, so dass § 74 Satz 4 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes bei der Bewertung der von ihnen in unterschiedlicher Dauer zurückgelegten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung Anwendung fanden. Den Rentenberechnungen wurden insoweit die jeweils einschlägigen verminderten Werte der Tabelle des § 263 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zugrunde gelegt, was die Berücksichtigung geringerer Entgeltpunkte für diese Zeiten und damit eine verminderte monatliche Rentenhöhe zur Folge hatte.
2. Verwaltungsverfahren wie auch Klagen und Berufungen, mit denen die Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für ihre Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung geltend machten, weil die den Berechnungen zugrunde gelegten Regelungen des SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes verfassungswidrig seien, blieben in sämtlichen Verfahren erfolglos.
3. Auch den Revisionen der Beschwerdeführer blieb der Erfolg versagt. Das Bundessozialgericht wies diese mit nahezu wortgleichen Begründungen zurück.
Insbesondere hielt es die Begrenzung des Gesamtleistungswertes für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes für verfassungskonform.
a) Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe eine weite Gestaltungsfreiheit. Die Schul- und Hochschulausbildung als solche begründe noch keinen personalen Bezug zur Rentenversicherung und stelle für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar. Die Rentenanwartschaften beruhten insoweit überwiegend auf staatlicher Gewährung. Die Regelungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes seien insbesondere verhältnismäßig, weil die mit ihm verfolgten Ziele erheblich ins Gewicht fielen.
b) Der Gesetzgeber habe mit der von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelung auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Ausgehend von seiner weiten Gestaltungsfreiheit habe er vorliegend insbesondere von der typisierenden Annahme ausgehen dürfen, dass Absolventen von Hochschulen im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten hätten und deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen könnten, was durch verschiedene Studien belegt sei. Soweit er dabei nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt habe, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führe, liege dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums. Überdies lägen Art und Umfang der Ausbildung grundsätzlich im Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen, der selbst entscheide, ob er durch eine qualifizierte Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt unter Verzicht auf mit Beiträgen belegte Zeiten in der Rentenversicherung erhöhen wolle oder nicht. Dies schließe aber auch das Risiko ein, später - aus welchen Gründen auch immer - trotz einer solchen Ausbildung nicht die erhofften höheren Arbeitsverdienste zu erzielen.
c) Die angegriffenen Regelungen verstoßen nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG).
4. Die Verfassungsbeschwerden richten sich jeweils gegen sämtliche Entscheidungen der Rentenversicherung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführer rügen ausschließlich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die jeweilige Minderung der rentensteigernden Bewertung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, die folglich mittelbar beschwerdegegenständlich sind.
Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11 und 1 BvR 2219/11 wenden sich gegen einen angeblich gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss durch die Fortführung der rentensteigernden Bewertung von Zeiten einer Fachschulausbildung, während Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung durch die Regelungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes von einer solchen ohne hinreichenden sachlichen Grund ausgeschlossen seien. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2430/11 wendet sich gegen die Schlechterbehandlung der Hochschulabsolventen, die nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie sind jedenfalls mangels hinreichender Begründung unzulässig.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>). Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 108, 370 <386 f.>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.).
Die Beschwerdebegründungen genügen im Hinblick auf die Behauptung der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG sowohl durch die angegriffenen Entscheidungen als auch durch die mittelbar angegriffenen Vorschriften der § 74 Satz 4 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 126, 400 <416> m.w.N.). Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, vorausgesetzt die Auswahl ist sachgerecht (vgl. BVerfGE 90, 145 <196>; 94, 241 <260>).
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 <68>; 133, 1 <13> Rn. 44). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188> Rn. 30). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111, 176 <184>; 112, 164 <175>; 130, 240 <254>). Im Falle der Aufrechterhaltung und Änderung von gewährenden Leistungen hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass insbesondere niemand aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber einem anderen benachteiligt wird (vgl. BVerfGE 60, 16 <42>).
Dem Beschwerdeführer obliegt es bei der Rüge eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 15, 59 <62 f.>; 16, 245 <248>; 18, 328 <332>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2008 - 1 BvR 1243/04 -, juris, Rn. 6) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (vgl. BVerfGE 130, 151 <174 f.>). Außerdem muss er sich mit nahe liegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 <332 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2010 - 1 BvR 1141/10 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. - juris, Rn. 35).
1. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Begründungen der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11 und 1 BvR 2219/11 nicht gerecht.
a) Es fehlt bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit es sich bei den von den Beschwerdeführern verglichenen Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung einerseits und den Zeiten einer Fachschulausbildung andererseits um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt.
Zwar mag in der vorliegenden Konstellation eine wesentliche Gleichheit der Vergleichsgruppen naheliegend erscheinen, weil diese Zeiten bis zur Gesetzesänderung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz in gleicher Weise begünstigt wurden. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BTDrucks 15/2149, S. 19) lässt sich jedoch entnehmen, dass durch die Neuregelung die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung beseitigt, also eine bisherige Privilegierung dieser Zeiten abgeschafft werden soll. Von einer wesentlichen Gleichheit dieser Zeiten kann folglich nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer hätten daher vortragen müssen, aus welchen tatsächlichen Anknüpfungspunkten die wesentliche Gleichheit der gebildeten Vergleichsgruppen folgt. Den Verfassungsbeschwerden fehlt es insoweit an Vortrag zu rentenspezifischen Gemeinsamkeiten und Unterschieden von Schul- und Hochschulausbildung einerseits und Fachschulausbildung andererseits, etwa im Hinblick auf die sich ergebenden Verdienstmöglichkeiten.
b) Auch setzen sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert mit dem Rechtfertigungsmaßstab und folglich auch nicht mit den sachlichen Gründen für eine Ungleichbehandlung der benannten Vergleichsgruppen auseinander.
Das Bundessozialgericht und auch die übrigen Gerichte legen dar, dass dem Gesetzgeber bei der Bewertung von beitragsfreien Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung als Ausdruck staatlicher Fürsorge eine weite Gestaltungsfreiheit zustehe. An einer Auseinandersetzung mit dem abstrakten Rechtfertigungsmaßstab fehlt es den Begründungen der Verfassungsbeschwerden gänzlich. Folglich verfehlen die Ausführungen der Verfassungsbeschwerden die Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Auch eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit der durch die Gerichte herangezogenen Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers lassen die Verfassungsbeschwerden nicht erkennen. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine Typisierung setzt, soll sie verfassungsrechtlich zulässig sein, voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 100, 59 <90> m.w.N.). Dass die mittelbar angegriffenen Regelungen diese Maßgaben verfehlten, ist in den Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend dargetan. Eine differenzierte Darlegung insbesondere des Ausmaßes voraussichtlich zu erwartender Härten durch die Anwendung der von den Beschwerdeführern mittelbar angegriffenen Normen ist den Verfassungsbeschwerden nicht zu entnehmen.
2. Den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG wird auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2430/11 nicht gerecht.
Der Begründung der Verfassungsbeschwerde fehlt es an einer Darstellung des Sachverhalts sowie an Ausführungen zum einfachen Recht und einer Konkretisierung der sich bei dessen Anwendung ergebenden Ungleichbehandlung. Auch lässt sich der Verfassungsbeschwerde eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit dem vorliegend anzuwendenden Rechtfertigungsmaßstab sowie mit den sachlichen Gründen für eine Ungleichbehandlung nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab-gesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.