Entscheidungsdatum: 23.05.2016
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer nach Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag im Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis 31. Dezember 2007 (im Folgenden: VVG a.F.) und über die Abzugsfähigkeit von Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers im Rahmen des Bereicherungsausgleichs.
1. Die Kläger der Ausgangsverfahren schlossen im Wege des sogenannten "Policenmodells" Versicherungsverträge bei der dort jeweils beklagten Beschwerdeführerin ab. Dieses in § 5a VVG a.F. geregelte Verfahren war dadurch gekennzeichnet, dass der potenzielle Versicherungsnehmer (im Folgenden: Versicherungsnehmer) zunächst das von ihm unterzeichnete Antragsformular auf Abschluss des Versicherungsvertrages an den Versicherer übermittelte und dieser dem Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erst zusammen mit der Versicherungspolice zukommen ließ. Widersprach der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen (bei Lebensversicherungen zuletzt binnen 30 Tagen) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich, so galt der Vertrag auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen (§ 5a Abs. 1 VVG a.F.). In dem Antrag des Versicherungsnehmers war demnach das Vertragsangebot, in der nachfolgenden Übersendung der Vertragsunterlagen die Annahme durch den Versicherer zu sehen. Außerdem setzte der wirksame Vertragsschluss das Unterbleiben des Widerspruchs innerhalb der 14-tägigen (bzw. 30-tägigen) Widerspruchsfrist voraus; bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam. Die Widerspruchsfrist begann nach dieser Regelung erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer mit Aushändigung der Versicherungspolice über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war; abweichend hiervon erlosch das Widerspruchsrecht - auch bei fehlender Belehrung - nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14 -, juris, Rn. 2).
§ 5a VVG a.F. lautete auszugsweise:
(1) 1Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. 2Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. 3Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. 4§ 5 bleibt unberührt.
(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. 2Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. 3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 4Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
(3) …
2. a) Die Kläger der Ausgangsverfahren hatten bei der Beschwerdeführerin den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen (Versicherungsbeginn: 1. August 1999 bzw. 1. November 2003) sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Versicherungsbeginn: 1. November 2003) beantragt. Die an sie gerichteten Begleitschreiben zum Versicherungsschein vom 31. August 1999 beziehungsweise 14. November 2003 enthielten eine Widerrufsbelehrung, die jedoch später von den Fachgerichten für unvollständig und deshalb fehlerhaft erachtet wurde. Im Februar 2010 und September 2013 widersprachen die Kläger dem Vertragsschluss gemäß § 5a VVG a.F. und nahmen, nach Erstattung des Rückkaufswertes, die Beschwerdeführerin unter anderem auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Höhe von 8.642,01 € und 13.251,44 € beziehungsweise 5.403,30 €, jeweils zuzüglich Zinsen, in Anspruch, weil die Versicherungsverträge durch die erklärten Widersprüche unwirksam geworden seien und somit die Zahlung der Versicherungsprämien ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Sie vertraten die Auffassung, die Widerspruchsfrist sei nicht wirksam in Lauf gesetzt worden, weil die Belehrung über das Widerspruchsrecht unzureichend gewesen sei.
b) Das Landgericht wies die Klagen ab, weil die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Kläger mehr als neun Jahre nach Vertragsschluss treuwidrig sei. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin auf die Berufung der Kläger zur Zahlung von 3.413,18 € beziehungsweise 6.475,85 € und 5.996,96 €, jeweils nebst Zinsen, und wies die Berufungen im Übrigen zurück.
c) Der Bundesgerichtshof änderte die Urteile mit den durch die Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen auf die Revision der Beschwerdeführerin dahin ab, dass diese im Verfahren 1 BvR 2230/15 zur Zahlung von nur 3.152,50 € und im Verfahren 1 BvR 2231/15 hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages zur Zahlung lediglich von Prozesszinsen verurteilt wurde. Den Klägern stehe jeweils ein Bereicherungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu. Sie seien nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Es fehle der Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs und die Belehrung, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraussetze. Für einen solchen Fall habe § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar bestimmt, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst in den Jahren 2010 und 2013 erklärten Widersprüche seien jedoch ungeachtet dieser Jahresfrist rechtzeitig erfolgt. Das ergebe eine richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 <107 ff. Rn. 17 bis 34>) entschieden habe.
aa) In seinem in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 <107 ff. Rn. 17 bis 34>) hat der Bundesgerichtshof dazu im Einzelnen ausgeführt: An das in der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gefundene Auslegungsergebnis, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung (Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
Zwar sei die Bestimmung über das Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einer Auslegung im engeren Sinne nicht zugänglich, da dem der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegenstehe. Die Regelung sei aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung finde und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung
(1) Die Vorschrift weise die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Eine solche liege vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden sei und ausgeschlossen werden könne, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform sei. Der Normzweck sei - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wolle.
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. stehe in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. § 10a VAG und § 5a VVG a.F. stellten einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar. § 5a VVG a.F. erweise sich als Einschränkung des § 10a VAG. Er beruhe ausweislich der Begründung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a VAG geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen in der Praxis auf zum Teil unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen würden (vgl. BTDrucks 12/7595 S. 102). Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gegebene Begründung, die Ausschlussfrist (von einem Jahr für den Widerspruch) sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich, ändere jedoch nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen.
(2) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar sei, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung finde. Durch die gespaltene Auslegung werde zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist von einem Jahr im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber habe zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung, das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten sei ihm nicht bekannt gewesen. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, sei nicht anzunehmen. In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm könne der gesetzgeberische Wille indessen Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren. Im überschießend geregelten Bereich der Nicht-Lebensversicherung seien abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten. Insoweit bestünden keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.
Zwar fordere die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(3) Diese gespaltene Auslegung verstoße auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleiste. Habe die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen dürfen und verdiene dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liege ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor. Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe indes nicht als gesichert angesehen werden können, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt worden sei. Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bedeute auch keine gesetzeswidrige Rechtsschöpfung. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, sodass ein ausreichender Anwendungsbereich für die gesetzgeberische Sachentscheidung verbleibe.
bb) Was die Anspruchshöhe angehe, könne sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB).
(1) Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners seien nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhten. Nach dieser Maßgabe seien die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden seien.
(2) Auch in Bezug auf die Abschlusskosten könne die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg den Entreicherungseinwand erheben. Denn insoweit sei das Entreicherungsrisiko nach den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten der Beschwerdeführerin zugewiesen. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers gebiete, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trage. Dem hier zu beachtenden europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspreche es, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könne, aber die Abschlusskosten tragen müsse. Insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienzahlungsdauer würde das Widerspruchsrecht weitgehend entwertet, weil die bezahlten Beiträge zu einem erheblichen Teil durch die Abschlusskosten aufgezehrt würden.
II.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich jeweils gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs. Sie rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 GG und Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG, weil der Bundesgerichtshof durch Derogation des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten und den Grundsatz des Vertrauensschutzes missachtet habe. Schließlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV und rügt insoweit eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Der Bundesgerichtshof habe durch die teleologische Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. die dort normierte Jahresfrist für den Bereich der Lebensversicherung vollständig annulliert und damit eine Auslegung contra legem vorgenommen. Es mangele schon an einer für eine teleologische Reduktion nötigen planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber ganz bewusst und insoweit richtlinienfremd die Jahresfrist einzig und allein im Sinne der Rechtssicherheit geschaffen habe. Fehle es damit an einem abstrakten und konkreten Umsetzungswillen, könne ein Gericht nicht unter Heranziehung der Fiktion eines gesetzgeberischen Willens seine eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, ohne dadurch seine Bindung an Recht und Gesetz aufzugeben.
Jedenfalls sei die Regelungslücke bei Urteilsverkündung längst durch den Gesetzgeber geschlossen gewesen. Denn dieser habe die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zum 1. Januar 2008 nur mit Wirkung für die Zukunft gestrichen und gerade keine Rückabwicklung von Verträgen auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorgesehen. Der infolge zweier von der EU-Kommission eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gefundene politische Kompromiss, den der Bundesgerichtshof zu respektieren habe, beinhalte ausweislich der Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG) die Beibehaltung des sogenannten Policenmodells nebst der Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für die vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Altverträge.
Schließlich habe der Bundesgerichtshof zumindest die §§ 8, 9, 152 VVG anwenden müssen, da in ihnen der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck komme, unbefristete Vertragslösungsrechte in ihren Rechtsfolgen zu beschränken.
2. Die Beschwerdeführerin habe auf die weitere Anwendung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für Altverträge vertraut, sodass der Bundesgerichtshof die Norm nicht rückwirkend ihres kompletten Anwendungsbereiches für Lebensversicherungsverträge habe berauben können, ohne zugleich gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Die vorgenommene Differenzierung zwischen "gesunden" Fällen, in denen der Versicherer seinen Pflichten nachgekommen sei, und daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs treuwidriges Verhalten des erst Jahre nach Vertragsschluss widersprechenden Versicherungsnehmers in Betracht komme, und "kranken" Fällen, in denen eine Berufung des Versicherers auf § 242 BGB wegen der Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ausscheide, überzeuge nicht.
Diese verfassungswidrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde noch dadurch vertieft, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit abgeschnitten werde, sich im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB hinsichtlich der von ihr bereits weitergereichten Abschluss- und Verwaltungskosten auf Entreicherung zu berufen, obwohl die §§ 8, 9, 152 VVG in der aktuellen Fassung eine Anspruchsminderung vorsähen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Bundesgerichtshof habe die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen müssen. Er habe die Frage, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. außerhalb des Bereichs der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung weiterhin anwendbar ist, nicht selbst entscheiden dürfen. Ebenso scheide eine auf das Effektivitätsgebot gestützte Nichtanrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten ohne Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aus.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Soweit die Verfassungsbeschwerden eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union rügen, genügen diese Beanstandungen schon nicht den Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderliche Begründung.
a) Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Dabei hat die Beschwerdeführerin auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>) und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1393/10 -, juris, Rn. 3). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 78/08 -, juris, Rn. 22). Es bedarf demnach einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerfGK 20, 327 <329>).
b) Dem werden die Begründungen der Verfassungsbeschwerden nicht in jeder Hinsicht gerecht.
aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <369>; 126, 286 <315>).
Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Es muss vielmehr dem Umstand Rechnung tragen, dass die Kontrolle der gerichtlichen Zuständigkeitsverteilung in erster Linie in den Händen der Fachgerichte liegt (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>). Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, daher nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>).
Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <230 ff. Rn. 177 ff.>).
Die Vorlagepflicht wird jedoch insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 129, 78 <106 f.> m.w.N.; 135, 155 <231 f. Rn. 179 ff.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris, Rn. 15).
bb) Gemessen daran mangelt es hinsichtlich der von den Verfassungsbeschwerden gerügten Nichtberücksichtigung der Verwaltungskosten beim Bereicherungsausgleich schon an einer unionsrechtlichen Argumentation des Bundesgerichtshofs, die geeignet sein könnte, die Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV) unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Verkennung derselben zu berühren. Denn der Bundesgerichtshof hält die der Beschwerdeführerin entstandenen Verwaltungskosten allein deshalb für nicht berücksichtigungsfähig, weil sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhten. Ein unionsrechtlicher Bezug wird insoweit nicht hergestellt.
Was die Abschlusskosten anbelangt, zeigen die Verfassungsbeschwerden nicht auf, inwiefern die Würdigung des Bundesgerichtshofs, das Entreicherungsrisiko sei insoweit wegen des mit der richtlinienkonformen Auslegung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bezweckten Schutzes des Versicherungsnehmers der Beschwerdeführerin zugewiesen, nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sein könnte. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, es widerspreche dem europarechtlichen Effektivitätsgebot, wenn der Versicherungsnehmer zwar auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen könne, aber dennoch die Abschlusskosten tragen müsse, weil insbesondere im Falle des Widerspruchs nach kurzer Prämienzahlungsdauer das Widerspruchsrecht sonst weitgehend entwertet werde, ist nicht unvertretbar.
Gleiches gilt hinsichtlich der vom Bundesgerichtshof bereits in seinem jeweils in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101 <114 f.>) vertretenen Rechtsauffassung, wonach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Die Verfassungsbeschwerden legen auch insoweit nicht dar, warum der Bundesgerichtshof den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten haben sollte, indem er seinen Standpunkt unter anderem mit dem Hinweis auf die bei den Lebens- und Rentenversicherungen weiter reichenden Folgen und die größere wirtschaftliche Bedeutung der vertraglichen Bindung als bei den unter die Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
2. Im Übrigen erweisen sich die Verfassungsbeschwerden auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und Gesetzesbindung und enttäuschen die Beschwerdeführerin nicht in verfassungsrechtlich schutzwürdigem Vertrauen. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.
a) Die Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Auslegungsmethode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerfGE 122, 248 <257 f.>). Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 106, 28 <45>; stRspr). Soweit es um die Wahrung der richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 122, 248 <257 f.>; 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>; stRspr).
aa) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BVerfGE 96, 375 <394>; 109, 190, <252>).
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286 <306>). Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>).
Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird (vgl. BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). Der Gesetzgeber hat dies auch seit langem anerkannt und dem obersten Zivilgericht die Aufgabe der Rechtsfortbildung ausdrücklich überantwortet (vgl. § 132 Abs. 4 GVG, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies belässt dem Gesetzgeber die Möglichkeit, in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung seine demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 <127>).
Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 <12>; 128, 193 <210>). Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>).
Auch die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang Regelungslücken bestehen oder gewandelte Verhältnisse weiterführende rechtliche Antworten erfordern, obliegt zuvörderst den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen. Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und deren Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BVerfGE 96, 375 <395>; zuletzt BVerfGE 128, 193 <210 f.> m.w.N.; siehe auch BVerfGE 132, 99 <127 f. Rn. 74 bis 76>).
bb) Die Einhaltung dieser Grenzen kontrolliert das Bundesverfassungsgericht gleichermaßen bei nationalem Recht, das der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient (vgl. BVerfGK 19, 89 <99 m.w.N.>). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. So verlangt auch der Europäische Gerichtshof vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EGV [heute Art. 288 Abs. 3 AEUV] nachzukommen (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - C-106/89 -, Slg. 1990, I-4135 Rn. 8). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-12/08 -, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (vgl. BVerfGK 19, 89 <100 m.w.N.>).
b) Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den von diesem festgelegten Sinn und Zweck der Regelung unter den durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewandelten Bedingungen möglichst weitgehend zur Geltung gebracht (aa). Er hat zudem die innerstaatlich vorgegebenen methodischen Grenzen nicht überschritten, sondern von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht (bb).
aa) Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert.
Die Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, lässt sich unter anderem aus den Gesetzesmaterialien erschließen. Der Besonderheit, dass das nationale Recht unter Umständen unionsrechtlich determiniert ist, etwa weil es sich um ein Umsetzungsgesetz zu einem unionalen Rechtsakt wie einer Richtlinie handelt, kann innerstaatlich durch die Annahme Rechnung getragen werden, dass der mitgliedstaatliche Gesetzgeber im Zweifel nicht gegen seine Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV verstoßen wollte, das Ziel der Richtlinie umzusetzen (vgl. BVerfGK 19, 89 <101>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 u.a. -, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof in seinem in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101) unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 12/6959, S. 1, 7 und 55) und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. (BTDrucks 12/7595, S. 1, 111) davon ausgegangen ist, dass der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG; BGBl I 1994 S. 1630) die Dritte Richtlinie Lebensversicherung vom 10. November 1992 (ABl. L 360 S. 1) ordnungsgemäß habe umsetzen wollen, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit diesem Ziel jedoch teilweise konfligiere.
Die Einwände der Verfassungsbeschwerden, der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 5a VVG a.F. primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts bezweckt, und die Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei ausweislich der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 12/7595, S. 111) allein - und insoweit richtlinienfremd - "im Interesse des Rechtsfriedens" geschaffen worden, hat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung des Gesetzeszwecks in zumindest vertretbarer Weise berücksichtigt. Durch die Möglichkeit einer gespaltenen Auslegung der Vorschrift tritt auch die von den Verfassungsbeschwerden allgemein besorgte Konsequenz nicht ein, dass der Gesetzgeber sonst - wollte er die vollständige Beanstandung einer richtlinienumsetzenden Regelung aus unionsrechtlichen Gründen in Fällen der vorliegenden Art von vornherein vermeiden - stets gezwungen wäre, unionsrechtlich nicht vorgegebene, aber auf derselben gesetzgeberischen Strukturentscheidung beruhende Regelungen gesondert zu erlassen.
Indem der Bundesgerichtshof die Wirkung der Norm - die Ausschlussfrist von einem Jahr für den Widerspruch - auf "Versicherungen anderer Art" beschränkt, entspricht er insoweit dem Willen des nationalen Gesetzgebers, trägt zugleich aber den gewandelten Bedingungen Rechnung, die sich aus den Anforderungen des Unionsrechts in der späteren Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ergeben.
bb) Der Bundesgerichtshof hat von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.
(1) Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>). Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (vgl. BVerfGE 126, 286 <306>).
Dabei umreißt die Auffassung, ein Richter verletze seine Gesetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, "nach Gesetz und Recht" zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor (vgl. BVerfGE 88, 145 <166 f.>). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>). Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfGE 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>).
(2) Mit diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen vereinbar.
Wie der Bundesgerichtshof ausführt, ließ nach seinem Verständnis der Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon bestimmte, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war, eine "Auslegung im engeren Sinne" an sich nicht zu. Das steht aus verfassungsrechtlicher Sicht der rechtsfortbildend vorgenommenen teleologischen Reduktion ihres Anwendungsbereichs indessen nicht entgegen.
(a) Die aus der partiellen Nichtanwendung der Norm folgende Einräumung eines "ewigen" Widerrufsrechts im Bereich der Lebensversicherungen findet eine ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen, die auf eine bislang stillschweigende Billigung des Gesetzgebers schließen lassen. Das durch unionsrechtliche Richtlinien mannigfaltig determinierte nationale Verbraucherrecht kannte bereits derartige unbefristete Vertragsauflösungsmechanismen. So wurde die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung eingeführte (BTDrucks 14/6040, S. 17, 167 f., 198) Vorschrift des (damaligen) § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB über das Erlöschen des Widerrufsrechts nach sechs Monaten auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks 14/9266, S. 20, 45 f.) für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Belehrung zum 1. August 2002 durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 6b des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850, 2857) aufgehoben. Zum 8. Dezember 2004 wurde für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen überdies bestimmt, dass selbst bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung, aber Nichterfüllung bestimmter Mitteilungspflichten die Befristung des Widerrufsrechts entfällt (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3102, 3103; vgl. auch BTDrucks 15/2946, S. 6, 23; zur heutigen Rechtslage vgl. § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB). Für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge hat der Gesetzgeber durch Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396, 403 f.; vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 18/5922, S. 6, 16, 74, 110) nicht nur das Entstehen eines "ewigen" Widerrufsrechts bei Neuverträgen durch die Einfügung einer absoluten Erlöschensregelung verhindert (vgl. § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB), sondern - der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BTDrucks 18/7584, S. 30, 145 f.) folgend - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein bereits entstandenes "ewiges" Widerrufsrecht auch bei Altverträgen nachträglich mit Ablauf des 21. Juni 2016 zu Fall zu bringen, um so eine unerwünschte Rechtsentwicklung zu korrigieren (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB). Für die hier in Rede stehende Fallgestaltung hat er indessen auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225, vgl. dazu oben I. 2. c) aa)) keine Initiative entfaltet, die der Auslegung durch den Bundesgerichtshof entgegenstehen könnte.
(b) Schließlich lag die vom Bundesgerichtshof vertretbar bejahte und für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelung auch im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch vor. Die Annahme, der Gesetzgeber habe dies durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) zum 1. Januar 2008 nicht auch für die Vergangenheit korrigiert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit diesem Reformgesetz wurde im Zuge der Streichung des § 5a VVG a.F. auch die in Absatz 2 Satz 4 der Vorschrift enthaltene Jahresausschlussfrist für einen Widerspruch zum 1. Januar 2008 abgeschafft. Daraus, dass die Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. über Art. 1 Abs. 1 EGVVG (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 118) für Altverträge nach dem von den Fachgerichten zugrunde gelegten Verständnis der gesetzestechnischen Ausgestaltung grundsätzlich weiterhin Geltung beansprucht, muss indes nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der zwingende Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe für Altfälle auch und gerade für den Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter allen Umständen und auch für den Fall einer späteren Veränderung des rechtlichen Rahmens aufgrund einer bestimmten Auslegung des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof an der Ausschlussfrist festhalten wollen. Nur in einem solchen Falle käme in Betracht, das Rechtsverständnis des Bundesgerichtshofs von Verfassungs wegen als schlechterdings unhaltbar zu bewerten. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Reform-Gesetzentwurfs im Jahr 2006 war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225 Rn. 33 ff.) zur Unionsrechtswidrigkeit der Ausschlussfrist in besagtem Bereich noch nicht ergangen und konnte nicht bekannt sein. Ziel des Gesetzes war eine umfassende Reform des im Wesentlichen aus dem Jahr 1908 stammenden und als nicht mehr zeitgemäß empfundenen Versicherungsvertragsgesetzes als Ganzes (vgl. BTDrucks 16/3945, S. 1 ff.), ohne dass der Gesetzgeber eine konkrete Aussage zu einer etwaigen Beibehaltung der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelten Ausschlussfrist für Altfälle gemacht hätte. Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, S. 225 Rn. 33 ff.) die dort vom Versicherer erstrebte "Begrenzung der zeitlichen Wirkung des Urteils" ausdrücklich abgelehnt.
Die Auslegung des Bundesgerichtshofs widerspricht auch nicht allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen; er hat sie in enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen (vgl. BVerfGE 37, 67 <81>). Durch die gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - der Nichtanwendung lediglich im Bereich der Dritten Richtlinie Lebensversicherung - gelangt auf der einen Seite der gesetzgeberische Wille zur Umsetzung der Richtlinie zur Geltung und wird auf der anderen Seite für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der ebenfalls angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Bundesgerichtshof habe jedenfalls die Rechtsfolgen eines weiter bestehenden Widerspruchsrechts entlang der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Vorschriften der § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG n.F. ausrichten müssen, geht sie daran vorbei, dass sich der Bundesgerichtshof mit diesem Einwand in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101 <119 f. Rn. 44>) befasst und ihn unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/3945, S. 118) mit vertretbaren und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verworfen hat.
c) Die Beschwerdeführerin ist auch nicht dadurch in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, dass die angegriffenen Entscheidungen keinen Vertrauensschutz gewährt haben.
aa) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit. Der Rechtsunterworfene soll nicht durch rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (vgl. BVerfGE 45, 142 <167>; 72, 176 <196>; 105, 48 <57>; 126, 286 <313>). Er soll die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>). Dieser allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Vertrauensschutz steht der teleologischen Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift im Wege der Auslegung durch die Fachgerichte allerdings nicht generell entgegen (vgl. BVerfGK 4, 105 <111>).
bb) Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verlassen. Denn mit dieser Argumentation stellt sie lediglich auf eine bestimmte, ihr richtig erscheinende Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., nämlich eine strikt und allein am Wortlaut ausgerichtete Auslegung ab. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht auf die Anwendung gerade dieser Auslegungsmethode durch die Gerichte vertrauen. Dem Bundesgerichtshof, dessen Entscheidungen vorliegend angegriffen werden, stand vielmehr auch die methodische Möglichkeit einer teleologischen, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientierten Reduktion zu Gebote, von der er - wie oben ausgeführt - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und unter Hinweis auf entsprechende Stimmen im Schrifttum Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, VersR 2014, S. 225 <228 Rn. 38 f.>).
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Differenzierung bei der Frage angreift, ob der Versicherte mit der Ausübung seines Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben verstößt. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dem Versicherer den Verwirkungseinwand gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versicherungsnehmers in solchen Fällen abzuschneiden, in denen er selbst seinen Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. dazu schon EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, VersR 2014, S. 225 <228 Rn. 30> und BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 405/02 -, BeckRS 2005, 04216 unter I. 1. d) der Gründe), diesen Einwand bei ordnungsgemäßer Belehrung aber Platz greifen zu lassen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, juris, Rn. 42 ff. und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14 -, juris, Rn. 30 ff.). Die der ersten Konstellation zugrunde liegende Erwägung, andernfalls komme es zu einem richtlinienwidrigen Ergebnis, das durch die Nichtanwendung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gerade vermieden werden solle, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als Anwendung einfachen Rechts hinzunehmen.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.