Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.06.2016


BVerfG 07.06.2016 - 1 BvR 1152/16

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, jedoch vor den Fachgerichten keine Anhörungsrüge erhoben wurde - zudem Substantiierungsmängel


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
07.06.2016
Aktenzeichen:
1 BvR 1152/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160607.1bvr115216
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 20. April 2016, Az: 30 UF 1478/15, Beschlussvorgehend AG Nördlingen, 17. September 2015, Az: 002 F 609/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), ohne aber gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eine Anhörungsrüge erhoben zu haben, was insoweit zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich gewesen wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Da auch die weiteren von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechtsverstöße denselben Streitgegenstand betreffen, wie die der Sache nach geltend gemachte Gehörsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113>).

2

Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nicht nachvollziehbar erkennen, zumal wesentliche, für die Beurteilung des Sachverhalts notwendige Unterlagen nicht vorgelegt worden sind (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.