1. Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 - 3 T 362/15 -, - 3 T 363/15 -, - 3 T 364/15 -, - 3 T 365/15 -, - 3 T 366/15 -, - 3 T 367/15 - verletzen, soweit sie die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffen, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht...