Dem Antragsgegner in dem Ausgangsverfahren des Landgerichts München (23 O 7955/16) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Gebäude, die sich auf der Fläche des "Gemeinschaftsgartens" der Kleingartenanlage H. - Flurstück-Nr. …, Gemeinde P., befinden, abzureißen und zu entfernen oder durch beauftragte Dritte entfernen oder abreißen zu lassen.