Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.08.2016


BVerfG 18.08.2016 - 2 BvQ 39/16

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheantrags


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
18.08.2016
Aktenzeichen:
2 BvQ 39/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160818.2bvq003916
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.