Entscheidungsdatum: 20.08.2015
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Zur Zulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde ist der Antragsbegründung nichts zu entnehmen. Darüber hinaus erschöpft sich die verfassungsrechtliche Argumentation des Antragstellers in der Behauptung, dass die im Rahmen des Hauptsacheverfahrens noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG zumindest nicht offensichtlich unbegründet sei, weil zu klären sein werde, ob die vorgenommene Auswahlentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der vorgenommenen Punkteermittlung vor Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben werde. Es werde auch zu klären sein, ob und inwieweit die Anwendung der Allgemeinverfügung der Angelegenheiten der Notarinnen und Notare durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genüge.
Allerdings unterlässt der Antragsteller jegliche weitere Auseinandersetzung mit den betroffenen Grundrechten. Weder erfolgt eine nachvollziehbare verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem Schutzbereich noch die Darlegung eines Eingriffs in diesen. Mit bereits ergangener verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt sich der Antragsteller nur im Rahmen der Folgenabwägung auseinander. Darüber hinaus finden keine Auseinandersetzung mit den detaillierten Gründen der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde anzufechtenden Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts und eine Darlegung, warum diese gegen Verfassungsrecht verstoße, statt. Ob sich insoweit Ausführungen in dem vom Antragsteller betriebenen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1734/15 finden lassen, kann dahinstehen. Der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift dieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht zum Gegenstand auch des hiesigen Verfahrens gemacht. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtlich Relevantes aus Anlagen oder aus Akten anderer Verfahren herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.