Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 14.12.2015


BVerfG 14.12.2015 - 2 BvQ 45/15

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichenden Darlegungen zur Erfolgsaussicht in der Hauptsache - Verwerfung unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
14.12.2015
Aktenzeichen:
2 BvQ 45/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151214.2bvq004515
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.